Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Vereidigung beteiligungsverdächtigen Zeugen - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 552/66
Datum
10.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der drei Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils, weil ein Zeuge trotz Beteiligungsverdachts vereidigt worden ist. Der BGH stellt klar, dass § 60 Nr. 3 StPO weit auszulegen ist und keine Verfolgbarkeitsvoraussetzung verlangt. Wegen des Verfahrensverstoßes wird die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen; erforderlichenfalls sind zuvor unvereidigte, aber bedeutsame Zeugenaussagen zu vereidigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn gegen ihn ein Verdacht besteht, an dem den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatgeschehen beteiligt gewesen zu sein; der Beteiligungsbegriff nach § 60 Nr. 3 StPO ist weit auszulegen.

2

Für das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht erforderlich, dass der Tatbeitrag des Zeugen zu einer individuellen Strafverfolgung führen kann; es genügt, dass seine Handlungen den äußeren und inneren Tatbestand einer Strafnorm erfüllen.

3

Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot kann die Aufhebung von Verurteilungen rechtfertigen, wenn der Verfahrensmangel das Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflusst oder Einfluss haben konnte.

4

Werden im weiteren Verlauf des Verfahrens zuvor unvereidigte Zeugenaussagen als entscheidungserheblich erkannt, ist die Vereidigung der betreffenden Zeugen nachzuholen.

5

Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs setzt voraus, dass der Täter trotz ausdrücklicher Aufforderung oder schlüssiger Verhaltensweise des Berechtigten, das Haus zu verlassen, im Haus verbleibt; reines Betreten allein begründet den Tatbestand nicht zwingend.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 20. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Eckhardt ████ aus ███, dort geboren am ██████ 1942, 2. den Bäcker Hans-Heinrich ██████ aus ███, dort geboren am ███ 1926, 3. den Friseurgehilfen Klaus ████ aus █████ ██, dort geboren ██████████ 1941,

wegen versuchter Schändung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ███ ███ als ███████████ des Angeklagten zu 1, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Mit Erfolg rügen die Revisionen der drei Angeklagten, dass der Zeuge ██████ trotz des Verdachtes der Tatbeteiligung vereidigt worden ist.

a) In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hebt das Landgericht hervor, dass dieser Zeuge – „möglicherweise mit Unterstützung █████████ – die Wäsche der Verletzten zerrissen, diese unzüchtig berührt (UA S. 6) und ihr „möglicherweise“ auch Körperverletzungen beigebracht hat (UA S. 6, 28). Auf Seite 29 der Urteilsabschrift wird der Freispruch des ████████████████████ vom Vorwurf der Sachbeschädigung damit begründet, dass ████████ die führende Rolle gespielt und er wahrscheinlich auch die Kleidung beschädigt hat.“

██████ war daher verdächtig, an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt gewesen zu sein, zumal der Beteiligungsbegriff des § 60 Nr. 3 StPO im weitesten Sinne zu verstehen ist; er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist.

Auch die Angeklagten ████ und ██████ können sich auf das Vereidigungsverbot berufen, obwohl ██████ nicht verdächtig ist, an ihren Taten beteiligt gewesen zu sein: Denn es kommt für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO im Allgemeinen nur darauf an, dass ein Zeuge gegenüber einem Angeklagten nicht diejenige Unbefangenheit besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet und deshalb von vornherein ein für die Wahrheitserforschung weniger geeignetes Mittel ist als ein unbeteiligter Zeuge.

b) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer zunächst auch nicht verkannt, dass ██████ beteiligungsverdächtig ist, sondern erst später gemeint, den Zeugen vereidigen zu müssen, nachdem der gegen ihn gerichtete Strafantrag von der Verletzten zurückgenommen worden war und ██████ nun nicht mehr zu befürchten hatte, bestraft zu werden.

Diese Auffassung des Landgerichts ist von Rechtsirrtum beeinflusst. § 60 Nr. 3 StPO setzt nicht voraus, dass der Tatbeitrag eines Zeugen zu seiner Bestrafung führen kann. Vielmehr genügt, wenn seine Beteiligungshandlung ganz allgemein unter den äußeren und inneren Tatbestand von Strafvorschriften fällt. Hindernisse in der Verfolgbarkeit im Einzelfalle stehen der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht entgegen (BGHSt 4, 130, 131; BGH 5 StR 399/60 vom 15. November 1960; RGSt 64, 377, 378).

c) Auf dem Verfahrensverstoß können die Verurteilungen der drei Beschwerdeführer auch beruhen.

2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf BGHSt 7, 281, 282 hingewiesen: Die Vereidigung eines Zeugen ist nachzuholen, wenn das Gericht später erkennt, dass die Zeugenbekundungen bedeutungsvoll sind. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung war dies zumindest bei den gemäß § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeuginnen ██ und ██ der Fall (UA S. 20/21 und 21/22).

Eine Verurteilung des Beschwerdeführers Gliemann wegen Hausfriedensbruchs könnte – da er offenbar zunächst zum Betreten des Hauses aufgefordert worden war (vgl. UA S. 28) – nur erfolgen, wenn der Angeklagte später ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten der Berechtigten aufgefordert worden wäre, das Haus zu verlassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtBorker

Zitiert (1)