Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen Vereidigung eines nach § 60 Nr. 3 StPO verdächtigen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 327/68
Datum
05.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen schwerer Kuppelei mit der Einwendung, ein Zeuge sei zu Unrecht vereidigt worden. Zentrale Frage ist, ob der Zeuge als nach § 60 Nr. 3 StPO verdächtig anzusehen war. Der BGH verneint die Zulässigkeit der Vereidigung, hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig, wenn der Zeuge verdächtig ist, an der verhandelten Tat beteiligt gewesen zu sein.

2

Bei Verfahren wegen Kuppelei ist ein Zeuge, der Geschlechtsverkehr mit der verkuppelten Ehefrau gehabt hat, als verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO anzusehen.

3

Ein auf der Aussage eines in rechtswidriger Weise vereidigten Zeugen wesentlich beruhendes Urteil ist aufzuheben.

4

Wird das Urteil wegen einer rechtswidrigen Vereidigung aufgehoben, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 23. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Hugo-Lothar F ███ aus ████, geboren ██████████████ in ████ (Sachsen), wegen schwerer Kuppelei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Hugo-Lothar ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 23. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Recht rügt die Revision, dass der Zeuge Hermfried ████ vereidigt worden ist. Das Landgericht hat damit gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, weil dieser Zeuge verdächtig war, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Denn auch ein Zeuge, der den Geschlechtsverkehr mit der verkuppelten Ehefrau des Angeklagten vollzogen hat, ist in dem gegen diesen anhängigen Strafverfahren wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB der Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig (BGH 5 StR 399/60 vom 15. November 1960). Auf der Aussage des gesetzwidrig vereidigten Zeugen beruht das Urteil (UA 8.10/11).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSarstedtKersting
SchmidtHerrmann

Zitiert (1)