Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Mädchen unter 14 Jahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 39/62
- Datum
- 13.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss genügt § 207 Abs. 1 StPO, wenn er erkennbar macht, ob die Hauptverhandlung vor der Strafkammer oder vor dem Schöffengericht stattfinden soll; eine Zuordnung zu einer bestimmten Strafkammer unter mehreren kann dem Geschäftsverteilungsplan vorbehalten bleiben.
Der Tatrichter muss nicht in den Urteilsgründen auf jedes benutzte Beweismittel oder jede Behauptung des Angeklagten gesondert eingehen; ein Revisionsgrund liegt nur vor, wenn übergangene, entscheidungserhebliche Vorbringen substantiiert vorgetragen sind.
Die Ausnutzung altersbedingter Überlegenheit und die Verleitung/Verführung eines Kindes unter vierzehn Jahren erfüllen die Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3 bzw. des § 182 StGB; das Ausbleiben von Widerstand des Opfers schließt die Strafbarkeit nicht aus.
§ 182 StGB kommt nur für den ersten vollendeten Geschlechtsverkehr in Betracht; aufeinanderfolgende sexuelle Handlungen desselben Entschlusses können jedoch im Fortsetzungszusammenhang stehen und als zusammenhängende Taten gewertet werden.
Die Einwilligung eines Kindes unter vierzehn Jahren ist unbeachtlich; kennt der Täter das Alter des Kindes, schließen das Tatbestands- und fehlende Entschuldigungsgründe wie Tatbestands- oder Verbotsirrtum aus.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 9. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsbeamten Heinrich August H ██ aus ███ (Holstein), geboren █████████████ in ██ (Kreis [REDACTED]), wegen Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9. November 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. § 207 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Im Sinne dieser Vorschrift war „das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll“ das Landgericht in seinen Strafkammern. Lediglich insoweit, als im Eröffnungsbeschluss die Strafkammer des Landgerichts als das Gericht bezeichnet ist, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und nicht vor einem Gericht niederer Ordnung (vgl. hierzu § 209 Abs. 1 StPO), enthält der Beschluss eine – bindende – Entscheidung. Der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO ist daher Genüge getan, wenn er klar erkennen lässt, ob die Hauptverhandlung vor der Strafkammer oder vor dem Schöffengericht – was auch möglich war – stattfinden sollte. Das tut der von der Revision beanstandete Eröffnungsbeschluss. Eine bindende Feststellung darüber, welcher der mehreren Strafkammern die Aburteilung zufallen sollte, konnte nicht im Eröffnungsbeschluss getroffen werden. Diese Frage kann nur durch den Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 63 GVG) geregelt werden (vgl. RGSt 45, 260, 262).
2. Auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
3. Schließlich kann die Revision nichts daraus herleiten, dass die Strafkammer nicht auf die beiden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, vom Angeklagten gemalten Bilder eingeht. Der Tatrichter braucht nicht auf jedes benutzte Beweismittel einzugehen und sich mit jeder Behauptung des Angeklagten ████████████████████ auseinanderzusetzen. Dass die Strafkammer auch Umstände aus dem Fall Helga ████ zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das wäre auch kein Rechtsfehler. Die Feststellungen zu diesem Fall konnten auch ohne die Vernehmung Helga B___s getroffen werden, auf die allseits verzichtet worden ist.
II. Die Sachrüge.
Auch die Prüfung auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen musste.
1. Was die Revision im Einzelnen vorbringt, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision geht aus den Ausführungen der Strafkammer hervor, dass der Angeklagte Edith █████████ im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Duldung unzüchtiger Handlungen „verleitet“ und gemäß § 182 StGB zum Beischlaf „verführt“ hat. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das erst dreizehn Jahre alte Mädchen dem Treiben des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt hat. Das beruhte gerade auf der Willenseinwirkung des Angeklagten, durch die er unter Einsatz seiner altersbedingten Überlegenheit die Neugier und Unerfahrenheit des noch unreifen Kindes ausnutzte.
2. Richtig ist, dass eine Verurteilung aus § 182 StGB nur für den ersten Geschlechtsverkehr mit Edith N___ in Frage kam, weil diese alsdann ihre Unbescholtenheit verloren hatte. Zu Unrecht folgert aber die Revision aus der Bemerkung des Landgerichts (UA S. 10) „Sämtliche Taten stehen zueinander im Fortsetzungszusammenhang“, die Strafkammer habe auch für die Folgezeit die Voraussetzungen des § 182 StGB als vorliegend angesehen. Mit den „Taten“, die im Fortsetzungszusammenhang stehen, sind erkennbar nicht die verschiedenen Straftatbestände gemeint, die nach Ansicht des Landgerichts im Verhältnis der Tateinheit stehen, sondern die einzelnen Fälle des Geschlechtsverkehrs und die übrigen Unzuchtshandlungen.
3. Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist, macht die Revision geltend, der innere Tatbestand sei nicht hinreichend dargetan. Was sie hierzu vorgebracht hat, ist unbegründet.
Haltlos ist zunächst die Annahme der Revision, die Strafkammer habe weitere Ausführungen zu diesem Punkt deswegen für überflüssig gehalten, weil die Mutter Edith N___ Strafantrag gestellt habe. Diese Tatsache erwähnt das Landgericht lediglich, um die Verfahrensvoraussetzung des § 194 (und § 182 Abs. 2) StGB darzutun.
Im Übrigen bedurfte es in diesem Falle keiner besonderen Feststellungen, dass dem Angeklagten bewusst war, er verletze die Geschlechtsehre des verführten Kindes. Wenn der Angeklagte, was auch die Revision wohl nicht in Abrede stellen will, sich der Unzüchtigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewusst war, so ergab sich hieraus auch ohne Weiteres die Erkenntnis der ehrenkränkenden Art seiner Handlungen.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem Edith ███ vierzehn Jahre alt wurde, trat die Beleidigung allerdings zurück; sie wurde, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, durch das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt. Denn grundsätzlich ist zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 185 StGB Gesetzeseinheit anzunehmen. Wenn aber, wie hier, die unzüchtigen Handlungen vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Kindes begonnen und danach auf Grund desselben Entschlusses fortgesetzt werden, so besteht kein Bedenken dagegen, Tateinheit zwischen §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 185 StGB anzunehmen (RG HRR 1937, 1133; vgl. auch BGH LM StGB § 73 Nr. 22).
Auf das Einverständnis Edith ██████ kann sich der Angeklagte nicht berufen. Denn bei dem Alter des Kindes kam ein irgendwie beachtlicher Verzicht auf den Schutz seiner Ehre nicht in Frage (vgl. BGHSt 8, 357, 358; RGSt 75, 179, 182; 60, 34, 36; 45, 344). Darauf, ob Edith N___ das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als Beleidigung empfunden hat, kam es ebenfalls nicht an (vgl. RGSt 75, 179, 183).
Da der Angeklagte das Alter des Kindes kannte, war auch kein Raum für einen Tatbestandsirrtum. Anhaltspunkte für einen beachtlichen Verbotsirrtum sind nicht vorhanden.
4. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind unbegründet. Dass der Angeklagte in dem früheren einschlägigen Strafverfahren aus dem Jahre 1952 freigesprochen worden ist, hinderte die Strafkammer nicht, ihm bei der Strafzumessung nachteilig anzurechnen, er habe sich dieses Verfahren nicht zur Warnung dienen lassen (vgl. 2 StR 595/53 vom 5. Januar 1954, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 151).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Mayr | |||
| Siemer | Börker |