Revision wegen Unzucht mit Kind: Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/53
- Datum
- 05.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Feststellungen richtet (§ 337 StPO).
Behauptete Verstöße gegen die Denkgesetze rechtfertigen die Revision nur, wenn sie aus dem Urteil in nachvollziehbarer Weise hervorgehen.
Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit kindlicher Aussagen kann der Tatrichter ein Sachverständigengutachten heranziehen; dessen Würdigung ist für die Revision nur eingeschränkt überprüfbar.
Eine in einem anderen Verfahren erfolgte Freisprechung kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie dem Angeklagten als deutlicher Hinweis auf die Strafwürdigkeit diente und ihn hätte abhalten müssen.
Ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nicht getroffen, kann der Revisionssenat die Sache unter Berücksichtigung von § 354a StPO zur Nachholung dieser Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendschutzkammer) Bonn, 28. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Johann █ aus K███, dort geboren am ██ 1918, ███ wegen Unzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Dr. Lienges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Jugendschutzkammer) in Bonn vom 28. August 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem vierjährigen Mädchen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsche Anwendung des sachlichen Rechts.
Indessen erschöpfen sich die Ausführungen der Revisionsbegründung in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und die von ihm getroffenen Feststellungen. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Dies gilt auch insoweit, als die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze behauptet, die im Verhältnis zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen sollen und aus dem Urteil nicht ersichtlich sind.
Die Problematik von Kinderaussagen ist von dem Tatrichter nicht verkannt worden. Denn er hat zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes einen Sachverständigen gehört und in Übereinstimmung mit diesem seine Feststellung über die Glaubwürdigkeit getroffen.
Das Urteil hebt bei der Strafzumessung hervor, dass der Angeklagte wenige Tage vor der Hauptverhandlung in einer anderen Strafsache, in der ihm ebenfalls der Vorwurf gemacht worden war, unzüchtige Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben, freigesprochen worden ist. Die Tatsache jenes anderen Verfahrens verwendet das Gericht strafschärfend. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Denn die Strafkammer konnte zu der Überzeugung kommen, dass der durch jenes andere Strafverfahren dem Angeklagten gegebene deutliche Hinweis auf die Strafwürdigkeit eines Tuns der hier festgestellten Art ihn davon hätte abhalten müssen, die strafbare Handlung zu begehen. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze, den die Revision behauptet, enthüllt die Urteilsbegründung in diesem Punkt nicht.
Auf die allgemeine Sachrüge hin ergab die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler; es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB im Hinblick auf § 354a StPO vorliegend noch geprüft und entschieden werden muss (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953). Zur Nachholung dieser Entscheidung war die Zurückverweisung der Sache veranlasst, während die Revision im Übrigen zu verwerfen war.
| Baldus | Werner | Lienges | |||
| Dr. Dotterweich | Wilims |