Revision: Umqualifikation von versuchtem Mord zu gefährlicher Körperverletzung wegen freiwilligem Abwenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 38/67
- Datum
- 09.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Rücktritt vom beendeten Versuch kann strafbefreiend nach §46 Nr.2 StGB sein, wenn der Täter freiwillig jede weitere Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs verhindert und nicht in seiner Entschluss- oder Handlungsfähigkeit durch äußeren oder inneren Zwang aufgehoben ist.
Eine seelische Erschütterung, die den Täter veranlasst, den Erfolg abzuwenden, schließt Freiwilligkeit nur aus, wenn sie den Täter derart in seiner Entschluss- oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, dass von einem Hinderungsgrund im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann.
Bleibt der versuchte Hauptdeliktstatbestand wegen Anwendung des §46 Nr.2 StGB straflos, kann der Täter dennoch wegen bereits verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte verurteilt werden; die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Bei der Strafzumessung darf die Tatsache, dass der Täter den Erfolg durch freiwilliges Abwenden verhindert hat, nicht als strafschärfendes Merkmal verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Lüneburg, 27. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Lehrling Wolfgang ███ aus W_____, Kreis U_____, geboren ██████████████ 1947 in ███████, Kreis Ul, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ der Bundesanwaltschaft als Vertreter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Lüneburg vom 27. September 1966 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in zwei Fällen verurteilt wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts in Stade zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes und gegen den Strafausspruch. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, vorgenommen durch einen Schlag mit der Schnapsflasche auf den Kopf der Verletzten, ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Revision ist wegen Verletzung des sachlichen Rechts gerechtfertigt. Deswegen bedarf es nicht der Prüfung, ob auch die Verfahrensrüge begründet ist.
Die Jugendkammer nimmt an, § 46 Nr. 2 StGB sei auf den vom Angeklagten begangenen Mordversuch nicht anzuwenden, weil er die dem Opfer weiterhin mit dem Papiermesser zugefügten schweren Verletzungen nicht freiwillig, sondern unter seelischem Druck abgewendet habe. Das ist rechtsirrig.
Die Rechtsprechung ist war der Auffassung, der Rücktritt vom nicht beendeten Versuch wirkt dann nicht strafbefreiend im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB, wenn emotionaler Zwang den Täter unfähig macht, die Tat zu vollbringen. Es kommt dabei auf den Grad des Einflusses an, den ein äußerer Umstand auf die Entschlussfassung des Handelnden ausübt. Die Einwirkung muss eine derartige sein, dass man im Sinne des Gesetzes davon sprechen kann, der Täter sei durch sie an der Ausführung der beabsichtigten Handlung „gehindert“ worden (vgl. BGHSt 7, 296, 298 ff.; 9, 48, 50 ff.; BGH 1 StR 332/57 vom 15. Oktober 1957 bei Dallinger MDR 1958, 12 im Anschluss an RGSt 68, 238).
Im Gegensatz zu diesen Fällen handelt es sich hier aber um einen beendeten Versuch. Die beiden Messerstiche, die in die Lunge des Opfers gedrungen waren, waren lebensgefährlich. Das war auch dem Angeklagten bewusst; er wusste, dass die Verletzte ohne alsbaldige ärztliche Hilfe sterben würde. Wie das Landgericht bedenkenfrei dargelegt hat, war zu der Zeit, als der Angeklagte veranlasste, dass ein Arzt herbeigerufen wurde, die Tat noch nicht entdeckt. Der Angeklagte rechnete auch nicht mit alsbaldiger Entdeckung und brauchte dies auch nicht. Denn er hatte die Möglichkeit gehabt, ungesehen durch den hinteren Ausgang des Geschäfts zu verschwinden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in den Fällen des § 46 Abs. 2 StGB auch andere Gründe als gerade das Entdecktsein oder die Befürchtung, alsbald entdeckt zu werden, die Vergünstigung des § 46 Nr. 2 StGB ausschließen (so im Ergebnis RGSt 38, 220, 3; Gutmann, Die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue, 1963, S. 218 ff., insb. S. 222 f.). Auch wenn hier, trotz „Nichtentdecktheit“, freiwilliges Handeln für erforderlich zu halten und eine entsprechende Einengung der Vergünstigung nicht mit Schönke/Schröder, StGB 13. Aufl., § 46 Rdnr. 34 als eine unzulässige Analogie zuungunsten des Täters anzusehen wäre, hätte das Landgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilen dürfen.
Den Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Fall ist zu entnehmen, dass die bei dem Angeklagten nicht durch den Anblick der Verletzten hervorgerufene seelische Erschütterung für ihn ein zwingender Grund war, den zu befürchtenden Tod seines Opfers „durch seine Tätigkeit“ abzuwenden. Der Anblick der verletzten Frau war nach den Gründen des Urteils „zu viel für ihn (den Angeklagten), er konnte einfach nicht mehr“; „er wollte jetzt nicht mehr, dass die Frau im Keller verblutete“ (UA S. 15, 6).
Hiernach handelte es sich nicht um einen schockartig auf den Angeklagten wirkenden Eindruck. Der Angeklagte wurde lediglich innerlich so gedrängt, die von ihm verletzte Frau zu retten, ohne dabei unfähig zu sein, sich zu entschließen oder die hierzu erforderlichen Handlungen nicht vorzunehmen. Einer Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB steht daher nichts im Wege.
Wenn der versuchte Mord sonach straflos bleiben muss, ist der Angeklagte wegen der mit dem Papiermesser zugefügten Stichverletzungen zu bestrafen. Weitere Ermittlungen sind nicht mehr erforderlich. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass die Voraussetzungen des § 224 StGB nicht vorliegen. Deshalb ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in zwei Fällen verurteilt wird (§ 354 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).
Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen notwendig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Das Landgericht wird darauf hingewiesen, dass wegen Durchgreifens des § 46 Nr. 2 StGB in der Strafzumessung ein Merkmal der ausscheidenden Gesetzesverletzung nicht strafschärfend verwertet werden darf (BGH 1 StR 618/65 vom 19. April 1966 bei Dallinger MDR 1966, 726).
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |