Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafrahmen und Rücktritt beim versuchten schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 332/57
Datum
15.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen versuchten schweren Raubes und weiterer Taten ein. Streitpunkte betrafen die Wahl des Strafrahmens und die Frage eines freiwilligen Rücktritts. Der BGH verwirft beide Revisionen: Die Strafkammer habe eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung vorgenommen; ein freiwilliger Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB liege nicht vor, weil das Abbrechen der Tatausführung auf äußeren Umständen beruhte. Zudem wurde Untersuchungshaft angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl des Strafrahmens innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist eine Ermessenentscheidung des Tatrichters und bleibt in der Revision unbeanstandet, wenn eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tat und Täter erfolgt ist.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter aus eigenem Willen die Weiterverfolgung der Tat aufgibt; äußere Umstände oder eine in der Reaktion des Opfers liegende Verhinderung begründen keinen freiwilligen Rücktritt.

3

Glaubhaft bezeugte Feststellungen des Tatgerichts zur Tathandlung und zur Beweiswürdigung binden das Revisionsgericht, sofern sie nicht unerträglich oder offensichtlich widersprüchlich sind.

4

Bei gemeinschaftlicher Beteiligung am gesamten Verlauf einer tatbestandlichen Handlung kann der Unrechtsgehalt der Tat bei den Mitwirkenden gleichermaßen gewürdigt werden; dies begründet für sich keinen Rechtsfehler bei der Strafbemessung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. März 1957

Rubrum

Strafsache

In der Strafsache gegen █ den Bäcker █████, geboren am ██████ in ██, ███ ███████████████████, und ████, geboren am ███████████ in ████, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. März 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die seit dem 19. März 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, den Angeklagten ██████ außerdem wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, verurteilt. Der Angeklagte ███ greift mit der Sachbeschwerde ausschließlich den Strafaussprach an. Der Angeklagte █████████████ wendet sich allein gegen die Verurteilung wegen versuchten Raubes. Beide Revisionen bleiben erfolglos.

1. Die Revision des Angeklagten ███: Die Wahl des Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die im Rechtszug der Revision dann unanfechtbar ist, wenn er eine Gesamtwürdigung des Verbrechensfalls und des Täters vorgenommen hat. Das ist hier geschehen. Das Urteil berücksichtigt auch ausdrücklich die Jugend des Angeklagten und sein bisher einwandfreies Vorleben. Darin liegen jedoch keine schlechthin mildernden Umstände, sondern es sind nur Anzeichen dafür, dass das Gericht die oben angegebenen Umstände frei zu würdigen hat (RGSt 77, 578). Auch die Annahme der Strafkammer, der gleiche Unrechtsgehalt der Tat sei bei den Angeklagten wegen ihrer beiderseitigen Beteiligung am gesamten Verlauf des Raubüberfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte ███ hat mit der Strafe von zwei Jahren Gefängnis im Übrigen besser abgeschnitten als sein Mittäter, den eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus trifft. Auch im Übrigen lässt der Strafaussprach keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die Revision des Angeklagten ██████: Der Angeklagte ██████ will vom Versuch des schweren Raubes freigesprochen werden. Er meint, er sei freiwillig zurückgetreten. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer stellt das Gegenteil fest: Der Angeklagte hatte die Geschäftsinhaberin ██ ███ mit einer Eisenstange für den Kauf geschlagen, um ihr Geld aus der Kasse zu entreißen. Er hat nach seiner vom Gericht für glaubwürdig erachteten Einlassung der brechende Blick seines niedersinkenden Opfers ihn an ein Tier auf der Schlachtbank erinnert und ihn in Angst versetzt. Aus diesem Grunde ist er, wie er selbst erklärt hat, nicht in der Lage gewesen, das Geld an sich zu nehmen. In dieser Wirkung des Schlages sieht die Strafkammer zu Recht einen Umstand, der vom Willen des Angeklagten unabhängig gewesen ist (RGSt 68, 238). Es liegt deshalb kein freiwilliger Rücktritt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB vor.

Auch sonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dr. PeetzMartinDr. Hengsberger
WernerHübner
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