BGH: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Rücktritt und Waffenbegriff bei Nötigung/Raubversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 618/65
- Datum
- 19.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf ein Gericht das vermögensrechtliche Unterscheidungsmerkmal des Raubes nicht strafschärfend verwerten, wenn es zugleich von einem strafbefreienden, freiwilligen Rücktritt vom versuchten Raub ausgeht.
Die Freiwilligkeit eines Rücktritts ist anhand der konkreten Motive aufzuklären: bloße Angst oder Aufregung schließen Freiwilligkeit nicht automatisch aus; Angst vor Entdeckung oder eine derart überwältigende Aufregung, die den Willen fremdbestimmt, stehen dem strafbefreienden Rücktritt jedoch entgegen.
Die bloße Verwendung einer nicht funktionstüchtigen Schreckschusspistole als Scheinwaffe genügt nicht zwingend für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; es ist zu prüfen, ob ein Gegenstand als Waffe oder technische Waffe anzusehen ist oder der Täter sich der Möglichkeit bewusst war, ihn als Waffe zu gebrauchen.
Ergeben die Feststellungen des Tatgerichts wesentliche Unklarheiten über tatbestandsrelevante Voraussetzungen (z. B. Freiwilligkeit des Rücktritts, Waffenqualifikation), hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 16. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████, ohne den Gelegenheitsarbeiter Hans ███████████████████, geboren ██████████ in ████ in ████, wegen Nötigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Lösdau, Mai, Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Schreckschusspistole eingezogen. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, gibt der Strafausspruch zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Strafschärfend verwertet das Landgericht an mehreren Stellen den Umstand, dass der Angeklagte die Nötigung unter Nichtachtung fremden Vermögens deshalb begangen habe, um zu Geld zu kommen (UA S. 14, 15). Das vermögensrechtliche Merkmal, das den Raub gegenüber der Nötigung kennzeichnet, durfte das Landgericht bei der Strafzumessung nicht in Betracht ziehen, wenn es von der Annahme ausging, der Angeklagte sei vom Raubversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. An dieser in seinem Urteil vom 4. Mai 1965 vertretenen Rechtsansicht (MDR 1965, 839 Nr. 73) hält der Senat trotz der von Dreher (aaO) geäußerten Bedenken fest.
2. Dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung deutet außerdem darauf hin, dass das Landgericht hierbei möglicherweise eine über die Nötigung i. S. des § 240 StGB hinausgehende Schuld, nämlich den Versuch des Raubes, zugrunde gelegt hat. Nach seiner Auffassung kann zwar der Angeklagte wegen dieser Tat nicht bestraft werden, weil insoweit die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB vorliegen. Es bestehen aber Bedenken, ob diese Annahme angesichts der mehrdeutigen Feststellungen rechtlich einwandfrei ist.
Das Landgericht hält für unwiderlegbar, dass ausschließlich moralische Bedenken den Angeklagten zur Aufgabe seines Vorhabens bewogen haben (UA S. 12). Als Umstand, der die Freiwilligkeit des Rücktritts ausgeschlossen hätte, zieht es mit Recht in Betracht, dass der Angeklagte – nach dem Verschwinden ██████████ im Nebenraum – der ungestörten Ausführung seines Plans nicht mehr sicher gewesen sein mochte; es hält jedoch nicht für erwiesen, dass dieses Motiv mitbestimmend gewesen ist.
Bei dieser Gegenüberstellung zweier möglicher Rücktrittsgründe im Rahmen der Beweiswürdigung lässt die Strafkammer indessen ihre weiteren Feststellungen außer Acht. Nach der Sachverhaltsdarstellung (UA S. 8) war der Angeklagte abgesehen von aufkommenden moralischen Bedenken voller Angst und Aufregung. Wirkten aber Angst und Aufregung bei dem Entschluss des Angeklagten mit, so steht die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht außer Frage. Das Urteil teilt nicht mit, wovor der Angeklagte Angst gehabt hat; war es die Angst vor einer Entdeckung der Tat, so könnte ihm § 46 Nr. 1 StGB nicht zugutekommen (BGHSt 9, 48, 52). Dasselbe gilt, wenn die Aufregung derart war, dass er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse blieb (BGHSt 7, 296, 299), weil die inneren Hemmungen ihn zur Aufgabe seines Vorhabens zwangen (BGH Urt. v. 15. Oktober 1957 – 1 StR 132/57).
Hiernach bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte, mochte er auch eine Störung durch ███████ nicht in Betracht ziehen, unfreiwillig vom Versuch des Raubes zurücktrat, so dass er dieser Straftat (statt eines Vergehens gegen § 240 StGB) schuldig zu sprechen wäre. Das Urteil kann deshalb im Ganzen nicht bestehen bleiben.
3. Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter gegebenenfalls prüfen müssen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sind. Das Urteil (UA S. 13, 14) lässt nicht mit Sicherheit erkennen, was die Strafkammer als Waffe angesehen hat. Die „nicht mehr funktionierende Schreckschusspistole“ (UA S. 5) benutzte der Angeklagte nur als Scheinwaffe; das genügt nicht für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH NJW 1965, 2115 Nr. 12). Ob das Fahrtenmesser als sog. technische Waffe anzusehen oder ob – wenn das nicht der Fall war – der Angeklagte sich der Möglichkeit bewusst war, es als Waffe gebrauchen zu können (vgl. BGH aaO), ist den bisher getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
| Lösdau | Hübner | Mai | |||
| Fischer | Pikart |