Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls (Gaspistole ungeklärt)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 386/61
- Datum
- 26.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss das Gericht feststellen, ob das mitgeführte Gerät nach Art seiner Anfertigung und Wirkung eine Waffe im technischen Sinne ist; nicht jede Gaspistole erfüllt diese Voraussetzung.
Ist ein Gegenstand als Waffe im technischen Sinne anzusehen, genügt für die Strafbarkeit das Bewusstsein des Täters über Besitz und Gebrauchsbereitschaft der Waffe.
Das Verstecken von Diebesgut an einem Ort, der es der Wahrnehmung und Einwirkung anderer entzieht, kann eigenen Gewahrsam begründen und damit einen vollendeten Diebstahl begründen.
Liegt zwischen verschiedenen Taten (z. B. Besitz von Diebeswerkzeug und Diebstahl) eine zeitlich vorangehende und selbständige Besitznahme des Werkzeugs vor, kann Tatmehrheit gegeben sein; für die Annahme reicht die Eignung des Werkzeugs zur Erleichterung von Diebstählen.
Beeinflusst die Aufhebung einer Hauptverurteilung den Gesamtstrafausspruch, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und eine neue Entscheidung über die Gesamtstrafe zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner St. ██ aus E[REDACTED], dort geboren ████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siener, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. März 1961 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben: 1. in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist; 2. im Übrigen in den Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1. Zutreffend rügt die Revision des Angeklagten, dass die angefochtene Entscheidung bei der Verurteilung nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur von einer „schussbereiten Gaspistole" spricht und nicht mitteilt, ob der Angeklagte mit der Möglichkeit des Gebrauches beim Diebstahl (zum Angriff oder zur Verteidigung, beispielsweise zum unmittelbaren Abfeuern vor dem Auge) gerechnet hat. Hierauf würde es zwar nicht ankommen, wenn die Gaspistole eine Waffe im technischen Sinne wäre; bei solchen Waffen genügt das Bewusstsein ihres Besitzes und ihrer Gebrauchsbereitschaft. Das Fehlen genauer Urteilsangaben über Mechanismus und Wirkung der Gaspistole macht es dem Revisionsgericht aber unmöglich, zu prüfen, ob die Strafkammer der Gaspistole mit Recht die Eigenschaft einer Waffe im technischen Sinne zugesprochen hat (BGHSt 4, 125, 126). Nicht jede Gaspistole ist nämlich nach der Art ihrer Anfertigung dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt, Menschen körperlich zu verletzen (2 StR 154/61 vom 28. Juni 1961). Diese Voraussetzungen müssen aber vorliegen, anderenfalls handelt es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne (BGH aaO). Anhaltspunkte hierfür könnte das Landgericht in der neuen Verhandlung auch aus der Art der mitgeführten Munition gewinnen.
Auf die anderen Revisionsangriffe gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls kommt es demnach nicht an. Sie waren im Übrigen unbegründet. Die Strafkammer stellt nämlich ausdrücklich fest, der Angeklagte habe die Aktentasche mit den Zigaretten in einem in der Nähe gelegenen Torweg „versteckt“. Hierdurch waren die Zigaretten der Wahrnehmung und damit auch der Einwirkung anderer – zumindest für die Dauer der Nacht – entzogen; der Beschwerdeführer hatte sich so die Möglichkeit gesichert, selbst über die Zigaretten zu verfügen. Entgegen der Auffassung der Revision ist damit bereits ein eigener Gewahrsam begründet worden (RGSt 53, 175), so dass von einem bloßen Diebstahlsversuch keine Rede sein kann.
2. Den Schuldspruch wegen Besitzes von Diebeswerkzeug (§ 245a StGB) bekämpft die Revision vergeblich. Das angefochtene Urteil stellt fest, der Angeklagte habe das Diebeswerkzeug „mehrfach“ und „nicht nur bei der Tat am 20. Oktober 1960“ mit sich geführt (UA S. 28). Dann aber besteht hier die Annahme von Tatmehrheit mit dem Diebstahl der Zigaretten zu Recht. Dass zwischen schwerem Diebstahl und einem Vergehen nach § 245a StGB niemals Tatmehrheit bestehen könne, trifft nicht zu (vgl. RGSt 69, 91, 92). Sie liegt vor, wenn der Täter das Diebeswerkzeug schon vor den in Rede stehenden Diebstählen in Besitz und nicht nur im Zusammenhang hiermit angeschafft hatte (BGH 5 StR 121/59 vom 12. Mai 1959). Unerheblich ist auch, ob das Werkzeug bei dem Zigarettendiebstahl verwendet werden sollte. Jedenfalls waren diese Sachen ganz allgemein geeignet, einen Diebstahl leichter vorbereiten und durchführen zu können sowie das Diebesgut zu sichern.
3. Die Strafe wegen des Vergehens gegen § 245a StGB kann nicht bestehen bleiben, weil ihre Höhe möglicherweise durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen schweren Diebstahls mit beeinflusst worden ist. Der Gesamtstrafausspruch war ohnedies aufzuheben.
Die Einzelangriffe der Revision gegen die Strafen waren im Übrigen unbegründet; insbesondere hatte das Landgericht keine Veranlassung, von Amts wegen noch andere Gutachter über die Wirkung des Preludin zu hören.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siener | Mayr | |||
| Schmidt | Schmitt |