Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freibeweis bei §136a StPO und Verwertbarkeit eines Geständnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 154/61
Datum
28.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verwertbarkeit eines in holländischer Haft gemachten Geständnisses wegen behaupteter Misshandlungen. Der BGH prüft §136a StPO nach dem Grundsatz des Freibeweises und entscheidet eigenständig. Das Geständnis vom 4. Februar 1960 sei nicht durch vorausgegangene geringfügige Misshandlungen beeinflusst und verwertbar; zudem bestätigt das Gericht den Waffenbegriff für die Gaspistole.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Unverwertbarkeit eines Geständnisses nach § 136a StPO gelten die Grundsätze des Freibeweises; das Revisionsgericht ist zu eigener Prüfung berufen und nicht an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden.

2

Verfahrensfehler, die die Unverwertbarkeit eines Geständnisses begründen sollen, müssen nachgewiesen werden; für diese Prüfungsfrage gilt nicht der Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten.

3

Ein später bei verantwortlicher Vernehmung abgelegtes Geständnis bleibt verwertbar, sofern aus den Umständen und glaubhaften Zeugenaussagen ersichtlich ist, dass es nicht mehr durch frühere rechtswidrige Maßnahmen beeinflusst ist.

4

Eine Gaspistole ist im technischen Sinne eine Waffe i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. Januar 1961

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StPO § 136a

Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 136a StPO vorliegen, gilt der Grundsatz des Freibeweises. Insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden.

BGH, Urt. v. 28. Juni 1961 – 2 StR 154/61 – LG Aachen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Horst ██ zur ████ in ██████, geboren am ████████, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Dr. Baldus, Senatspräsident als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, als beisitzende Richter, ██████████, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4. Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen einer gemeinschaftlich begangenen versuchten räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Einziehung einer Gaspistole mit Munition und zweier Gesichtsmasken erkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht legt seiner Beweiswürdigung, soweit der Angeklagte nicht geständig war, in erster Linie die Angaben zugrunde, die er in holländischer Haft bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch die deutsche Polizei am 4. Februar 1960 gemacht hat, und führt im Einzelnen aus, weshalb das damalige Geständnis glaubwürdig sei. Dagegen wendet sich die Revision, weil sie das Geständnis gemäß § 136a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO für nicht verwertbar hält: Der Angeklagte sei zunächst von holländischen Polizeibeamten und bald darauf am 4. Februar 1960 noch in Holland von der deutschen Polizei in Gegenwart eines holländischen Beamten verantwortlich vernommen worden; diese hätten von ihm ein Geständnis durch verbotenes Vernehmungsmittel, Schikanen aller Art und brutale Gewalt, insbesondere durch schwere Misshandlungen erzwungen; die dadurch hervorgerufene Zwangslage des Angeklagten habe bei der verantwortlichen Vernehmung durch die deutsche Polizei am 4. Februar 1960 noch fortbestanden, zumal da sie in Gegenwart eines holländischen Beamten stattgefunden habe.

Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Die Strafkammer nimmt im angefochtenen Urteil zu § 136a StPO keine Stellung; sie hält es zwar für möglich, dass die holländischen Polizeibeamten sich unerlaubter Mittel bedient haben, meint aber, das ändere nichts an der Glaubwürdigkeit des Geständnisses vor dem deutschen Polizeibeamten.

a) Die Frage der Unverwertbarkeit eines bestimmten Geständnisses nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO unterliegt den Grundsätzen des sogenannten Freibeweises. Für die Feststellung ihrer Voraussetzungen gelten also nicht die strengen Anforderungen, die die Strafprozessordnung an den Beweis in der Schuld- und Straffrage stellt (§§ 244 ff. StPO). Das Gericht braucht auf Beweisanträge nur einzugehen, soweit dies die Aufklärungspflicht gebietet; es ist insbesondere seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, wie es sich die Überzeugung von den Voraussetzungen der Unverwertbarkeit verschaffen will. Dass die Grundsätze des Freibeweises im Bereich der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse gelten, ist bereits allgemein anerkannt (vgl. RGSt 51, 72; 59, 313; 62, 262; BGH MDR 1955, 527; NJW 1958, 392). Darüber hinaus hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, dass es dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen sei, wie er sich die Überzeugung von den Voraussetzungen für bestimmte Prozesshandlungen verschaffen will, ohne insoweit in der Wahl der Beweismittel, in der Form der Beweiserhebung und in der Art ihrer Benutzung durch die §§ 244 ff. StPO beschränkt zu sein (vgl. RGSt 38, 325 für die Frage, ob ein Zeuge zu ermitteln ist; RGSt 56, 103 dafür, ob ein Zeuge eidesfähig und zu vereidigen ist).

Ob Freibeweis auch im Bereich des § 136a StPO gilt, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Die Frage muss jedoch in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. u. a. Kleinknecht-Müller, StPO, § 136a Anm. 5; Vorb. (1) vor § 48; Löwe-Rosenberg, StPO, § 136a Anm. 11 g) bejaht werden: Denn bei den Voraussetzungen der Unverwertbarkeit handelt es sich um die Feststellung prozessualer Tatsachen. Es geht nicht um den Inhalt des für die Schuldfrage bedeutsamen Geständnisses, sondern um die Art, wie es zustande gekommen ist, also um die Feststellung eines Verfahrensfehlers. Insoweit ist auch das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen; es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden, wobei unerörtert bleiben kann, ob dies allgemein für die Prüfung aller Mängel des Verfahrens gilt, wie offenbar das Reichsgericht in RGSt 51, 72 und 62, 262 angenommen hat, oder ob Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen. Was das Ergebnis der Prüfung angeht, so gilt hier der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen werden. Das hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall des § 136a StPO bereits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1955 – 5 StR 52/55).

Die Prüfung durch den Senat ergibt, dass die Strafkammer das polizeiliche Geständnis des Angeklagten vom 4. Februar 1960 für die Beweiswürdigung verwerten durfte, weil es nicht von den nach der Ansicht des Landgerichts möglicherweise durch die holländische Polizei angewendeten unerlaubten Vernehmungsmitteln beeinflusst war.

Es ist an sich schon wenig glaubhaft, dass die holländische Polizei ein Geständnis über die in Deutschland von Deutschen begangene Tat, durch die holländische Interessen nicht berührt wurden, durch verbotene Vernehmungsmittel erzwungen hat. Gegen die Darstellung des Angeklagten spricht aber entscheidend der Wechsel in seinen Einlassungen. Schon im angefochtenen Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte zunächst – wie auch jetzt in abgemilderter Form in der Revisionsbegründung – behauptete, er sei schwer misshandelt worden und habe an der rechten Hand und aus Mund und Nase geblutet. Als der Kriminalobermeister ihm jedoch in der Hauptverhandlung vorhielt, er habe am 4. Februar 1960 keinerlei Verletzungen an ihm bemerkt, erklärte der Angeklagte, es habe sich um die Einwirkung stumpfer Gewalt gehandelt, die keine äußerlich sichtbaren Verletzungen bewirkt hätten. Dabei soll die Misshandlung nach der ursprünglichen Behauptung so stark gewesen sein, dass der ganze Anzug des Angeklagten blutdurchtränkt war. Etwaige Misshandlungen können also schon danach nicht so erheblich gewesen sein, wie der Angeklagte behauptet. In der Revisionsbegründung macht er wieder Misshandlungen geltend, die noch lange sichtbare Spuren zur Folge gehabt haben müssten und von Kriminalobermeister ██████████████ zweifellos am 4. Februar 1960 bemerkt worden wären. Dieser hat zudem unter Eid bekundet, dass der Angeklagte nach seinem Eindruck bei der Vernehmung am 4. Februar 1960 nicht aus einer Zwangslage heraus ausgesagt habe; er habe im Gegenteil körperlich frisch und geistig rege gewirkt und sei ständig darauf bedacht gewesen, für ihn ungünstige Missverständnisse zu klären und auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinzuwirken. Da keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser eidlichen Bekundung bestehen, war nach der Überzeugung des Senats das Geständnis vom 4. Februar 1960 von etwaigen vorausgegangenen geringfügigen Misshandlungen nicht beeinflusst und deshalb verwertbar. Die Würdigung dieses Geständnisses für die Schuldfrage oblag der Strafkammer. Hiergegen können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden.

2. Die Nachprüfung auf die Sachrüge hin ergibt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Gaspistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat. Wenn eine Gaspistole dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich zu verletzen, ist sie eine Waffe im technischen Sinne (BGHSt 4, 125). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Angeklagte hat dem Zeugen ████████████████ durch zwei Schüsse aus der Pistole zahlreiche kleinere blutende Wunden zugefügt. Dass er sich dieser Wirkungsmöglichkeit der Waffe bewusst war, hat die Strafkammer bei Erörterung der Körperverletzung festgestellt. Auch gegen die Annahme der Strafkammer, die einzelnen Taten seien in Tatmehrheit begangen, bestehen keine Bedenken.

BaldusDotterweichScharpenseel
BuschKirchhof
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