Treffer
BGH Urteil

Indizienbeweis: Verurteilung darf nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 386/54
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schweren Diebstahls im Rückfall in mehreren Fällen verurteilt und legten Revision wegen sachlichen Rechts ein. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG, weil bei einem Indizienbeweis auch nicht sicher festgestellte Umstände (bloße Möglichkeiten/Verdachtsgründe) zu Lasten der Angeklagten verwertet wurden. Zudem hielt das LG die Täterschaft teilweise nur mit Vorstrafen und Lebenswandel für „bewiesen“, ohne fallbezogene Tatsachen. Das Urteil wurde deshalb weitgehend aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; nur ein Schuldspruch blieb dem Grunde nach bestehen, teils wurde der Strafausspruch aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch beim Indizienbeweis darf eine Verurteilung nur auf Tatsachen gestützt werden, von deren Vorliegen sich das Tatgericht überzeugt hat; bloße Verdachtsgründe genügen nicht.

2

Umstände, die das Tatgericht selbst lediglich als „möglich“ oder nicht sicher festgestellt bewertet, dürfen nicht als belastende Indizien in die Überzeugungsbildung einfließen (in dubio pro reo als sachlich-rechtlicher Maßstab).

3

Die Herleitung der Täterschaft aus Vorstrafen, Lebenswandel oder einem allgemeinen „Zutrauen“ ohne konkreten Bezug zur abzuurteilenden Tat ist rechtsfehlerhaft und trägt eine Verurteilung nicht.

4

Eine Revisionsbegründung des Verteidigers muss aus sich heraus verständlich sein; eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftsätze genügt nicht, um deren Inhalt prozessordnungsgemäß zu erheben.

5

Werden einzelne Schuld- oder Strafaussprüche aufgehoben, verliert der Gesamtstrafenausspruch regelmäßig seine Grundlage und ist ebenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 15. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Schuhmacher Bruno ████ aus ████, geboren am ███ █████ ███ in ███, 2.) den kaufmännischen Angestellten (Hilfsarbeiter) Willi ██ aus ████, geboren am ██ ██ in ██ ████, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO §§ 261, 267 Abs. 1 Rechtliche Fehler beim Anzeichenbeweis.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15. April 1954 1.) soweit der Angeklagte ████ verurteilt worden ist, im vollen Umfange, 2.) hinsichtlich des Angeklagten ██ a) im Falle ██████ im Schuld- und Strafaussprache, b) im Falle Sch███ nur im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle verurteilt, den Angeklagten ██ in drei, den Angeklagten ████ in zwei Fällen. Als Gesamtstrafe sind gegen jeden der beiden Beschwerdeführer drei Jahre Zuchthaus verhängt worden. In die Gesamtstrafe des Angeklagten ██ ist eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren einbezogen worden, auf die in einem anderen Verfahren erkannt worden war.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte ████ dringt mit seinem Rechtsmittel im vollen Umfange durch. Der Angeklagte ██ hat nur zum Teil Erfolg.

Die Revisionsgründe des Angeklagten ████ können nach § 345 Abs. 2 StPO nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Mai 1954 enthalten sind. Der Verteidiger hat außerdem mit einem Schreiben vom 25. September 1954 eine handschriftliche Revisionsbegründung des Angeklagten vorgelegt und hinzugefügt, er „wiederhole aus dieser Ergänzung die materiell-rechtlichen und formell-rechtlichen Rügen des Angeklagten“. Diese Erklärung ist unwirksam. Denn jede Schrift, die ein Verteidiger zur Rechtfertigung der Revision einreicht, muss aus sich selbst verständlich sein, darf also nicht auf andere Schriftsätze verweisen und muss erkennen lassen, dass der Verteidiger die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Diesen Anforderungen entspricht nur die Revisionsbegründung vom 24. Mai 1954.

Die rechtliche Prüfung des Urteils, zu der die Sachrügen beider Revisionen nötigen, ergibt in den Fällen ████████, █████ und ███ durchgreifende Bedenken. Der Schuldspruch gegen ████ im Falle Sch███ ist jedoch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

I.

Im Falle ████████ leidet die Beweisführung des Landgerichts gegen beide Angeklagten an rechtlichen Mängeln.

1.) Das gilt zunächst für die Erwägungen, aus denen die Strafkammer den Angeklagten ████ als überführt ansieht.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist freilich die Verwendung der Tatsache als Beweisanzeichen gegen ████, dass bei ihm eine dunkle Geldbörse aus Leder gefunden worden ist, die aus dem Diebstahl bei ██████ stammt. Es ist Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob das Gericht den Besitz des Diebesguts als einen Hinweis auf die Beteiligung am Diebstahl wertet oder glaubt, die Möglichkeit des Erwerbs von einem Dritten, der dann der Dieb sein könnte, lasse sich nicht ausschließen. Das Landgericht erörtert diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich. Das ist aber kein Grund, anzunehmen, es hätte sie etwa überhaupt nicht bedacht. Diese Annahme liegt so fern, dass sie auch nicht durch folgendes gerechtfertigt wird: Das Landgericht „kann“, wie es sich ausdrückt, aus den unwahren Angaben der Angeklagten über die Herkunft der bei ihnen gefundenen gestohlenen Gegenstände „nur“ den Schluss ziehen, dass sie in den Fällen, in denen sie solche Sachen im Besitz hatten, die Diebstähle selbst ausgeführt haben. Diese Ausdrucksweise ist zwar nicht ganz unmissverständlich; ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass das Landgericht seinen Schluss fälschlich für den einzigen denkbaren gehalten hätte.

b) Die Strafkammer folgert jedoch nicht etwa aus dem Besitz der Geldbörse allein, der Angeklagte ████ habe an dem Einbruchsdiebstahl bei ███ mitgewirkt. Außer seinen Vorstrafen und seiner Lebensweise berücksichtigt sie, dass er durch die Aussage der Ehefrau ████ „belastet“ werde. Diese habe am Tage vor dem Einbruch während der Mittagspause im Laden einen Mann angetroffen, der dort nichts zu suchen hatte, durch die Hintertür hereingekommen war und vorgab, einen Mitbewohner des Hauses aufsuchen zu wollen. Die Beschreibung des unbekannten Mannes durch die Zeugin █████ treffe zum Teil auf den Angeklagten ████ zu, den sie jedoch bei der Gegenüberstellung nicht mit Sicherheit wiedererkannt habe. Es sei daher „wohl möglich, dass ████ einen Tag vor dem Einbruch in ███ gewesen ist, um die Gelegenheit zu erkunden“ (UA 16). Die Strafkammer hält dies also nicht für bewiesen. Trotzdem verwertet sie es zu Lasten des Angeklagten. Auch beim sogenannten Anzeichen- oder Indizienbeweis darf das Gericht jedoch die Verurteilung eines Angeklagten nicht auf solche bloßen Verdachtsgründe, sondern nur auf Tatsachen stützen, die es als erwiesen ansieht. Dieser sachlich-rechtliche Grundsatz ist unter den Worten „In dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) allgemein bekannt. Trotzdem wird gegen ihn nicht selten in der Weise verstoßen, dass der Beweisführung neben den bewiesenen auch solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die nicht ganz bewiesen sind. Das ist auch hier geschehen.

Wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers kann die Verurteilung des Angeklagten ██ im Falle ███████ nicht bestehen bleiben.

2.) Die Beweiswürdigung ist in diesem Falle auch insoweit rechtlich fehlerhaft, als sie sich gegen den Angeklagten ████ richtet.

Zwei übergroße Oberhemden und ein Pappkarton mit der Aufschrift „Interlok“, die aus dem Einbruchsdiebstahl bei ██████ stammten, wurden im Besitz der Gastwirtseheleute ██ in ████ gefunden.

a) Das Landgericht legt zunächst dar, hierdurch werde der Angeklagte ████ „schwer belastet“ (UA 11). Frau ██ müsse diese Gegenstände von dem Dieb zur Aufbewahrung erhalten haben. Der Einbruch bei ██████ sei mit großer Wahrscheinlichkeit von Leuten ausgeführt worden, die zu den Eheleuten ██ in einem nahen Verhältnis standen. Dies treffe zunächst auf den Angeklagten ███████ zu. Es gelte aber besonders für den Angeklagten ████, der ständig in der Gastwirtschaft verkehrt, große Zechen gemacht habe und diese oft schuldig geblieben sei. Darin, dass die beiden Oberhemden und der Pappkarton bei den Eheleuten ██ gefunden worden seien, ohne dass diese irgendeine vernünftige Erklärung dafür abgeben könnten, liege daher „ein schwerer Verdachtsgrund gegen ████ im Falle ██████“ (UA 13).

Die Strafkammer stellt hier also nur fest, dass ████ zu den Personen gehört, die als Täter des Einbruchsdiebstahls bei ███████ in Betracht zu ziehen sind. Das ist, zumal nach den Feststellungen der Strafkammer auch ███ in Frage kommt, nicht mehr als die bloße Möglichkeit, dass ████ Täter oder Mittäter ist. Dessen ist die Strafkammer sich auch bewusst. Denn sie spricht nur davon, dass ████ „schwer belastet“ werde und ein „schwerer Verdachtsgrund“ gegen ihn vorliege.

b) Das Landgericht erörtert sodann andere Diebstähle und die Einlassung der Angeklagten zu ihnen. Es kommt danach auf den Fall ████████ zurück und sagt nunmehr, die Täterschaft ████s erscheine „durch den Fund der Beweisstücke bei den Eheleuten ██ und durch sein enges Verhältnis zu diesen auch als bewiesen“ (UA 15).

Dies wäre rechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn sich bei dem Landgericht durch bestimmte weitere Tatsachen, die gerade mit dem Falle ██████ im Zusammenhang stünden, die bisherige Annahme einer bloßen Möglichkeit zur vollen Überzeugung verstärkt hätte. Das Landgericht stellt solche Tatsachen jedoch nicht fest, sondern weist nur darauf hin, „dass ████ und ██████ beide einschlägig erheblich vorbestraft sind, dass sie beide seit langer Zeit keiner vernünftigen Arbeit mehr nachgegangen sind, sondern in St. Pauli in einem richtigen Verbrechermilieu gelebt haben, dass sie dabei – besonders ████ – erheblichen Aufwand getrieben haben, kurz, dass man ihnen solche Taten durchaus zutrauen kann. ████ selbst hat“, so heißt es weiter, „den Zeugen █████ und ██████ gegenüber nach deren glaubhaften Aussagen Äußerungen getan, die erkennen lassen, dass er ein Verbrecher ist“ (UA 15, 16). Diese Äußerungen werden sodann wiedergegeben. Weder sie noch die anderen Erwägungen des Landgerichts, die sich auf die Vorstrafen und den Lebenswandel ████s stützen, stehen aber in irgendeiner Beziehung zu dem Falle ██████. Es ist daher denkgesetzlich nicht möglich, aus allen diesen Umständen zu folgern, ████ komme als Täter oder Mittäter dieses Diebstahls nicht nur in Betracht, sondern sei es mit Sicherheit.

Die Verurteilung des Angeklagten ████ im Falle ████████ muss deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

II.

Die unter Nr. I erörterten Mängel berühren auch den Schuldspruch gegen den Angeklagten ████ in den Fällen █████ und ███. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung in diesen Fällen ausdrücklich auf das „Zusammentreffen aller Verdachtsgründe“ (UA 16). Zu diesen gehört die rechtlich unzulängliche Beweiswürdigung im Falle ████████. Auf die Ausführungen der Revision zu jenen Fällen braucht der Senat daher nicht einzugehen. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Verteidiger die Möglichkeit, seine Einwendungen vorzutragen.

III.

1.) Soweit der Angeklagte ██ im Falle Sch███ wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch. Dieser beruht auf den Untersuchungen und gutachtlichen Ausführungen eines kriminaltechnischen Sachverständigen. Wie sie ergeben haben, können die Spuren am Schlossblech der Tür mit Sicherheit nur durch den Dorn verursacht worden sein, der bei dem Angeklagten ██ gefunden worden ist. Die Strafkammer hat sich hierdurch von der Täterschaft dieses Angeklagten überzeugt (UA 5, 17). Sie hält sich damit im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die ihr nach § 261 StPO obliegt. Die Einwendungen des Angeklagten ██ in seiner ergänzenden Revisionsbegründung vom 8. Oktober 1954 liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können daher vom Revisionsgericht, das nach § 337 StPO nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen hat, nicht berücksichtigt werden.

2.) Der Strafausspruch im Falle █████ ist jedoch aufzuheben; denn er kann durch die Verurteilung des Angeklagten ████ im Falle ███████ beeinflusst sein. Überdies trifft die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, beide Angeklagten seien schon wegen Rückfalldiebstahls bestraft (UA S. 25), auf ██ nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 4) nicht zu.

Da im Falle ███████ der Schuld- und Strafausspruch und im Falle Sch███ der Strafausspruch aufgehoben wird, verliert der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten ██ im Falle Sch███ zu verwerfen. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

IV.

Für die weitere Behandlung der Sache wird auf folgendes hingewiesen:

1.) Es empfiehlt sich, rechtzeitig zu prüfen, ob den Behauptungen ████s zum Falle ████████, die Gegenstand seines Hilfsbeweisantrages waren (UA 10), nunmehr von Amts wegen nachzugehen ist (§ 244 Abs. 2 StPO).

2.) Das Urteil des Schöffengerichts in Itzehoe vom 22. Dezember 1953 ist inzwischen rechtskräftig geworden, weil der Angeklagte ██ seine Revision gegen das Berufungsurteil der Strafkammer vom 8. April 1954 zurückgenommen hat. Eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB kann und muss daher jetzt gebildet werden. Dabei ist zu beachten, dass dem Angeklagten in jenen Urteilen ein Monat Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

3.) Soweit die Angeklagten wegen der Taten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, Untersuchungshaft erlitten haben, wird wegen der Grundsätze, nach denen über die Anrechnung zu entscheiden ist, auf BGHSt 1, 103/105; 1, 105/107 und BGH MDR 1954, 371 aufmerksam gemacht.

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (2)