Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Beweiswürdigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/56
- Datum
- 19.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Indizienbeweis darf die Verurteilung nur auf Tatsachen gestützt werden, die der Tatrichter als erwiesen ansieht; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.
Der Tatrichter darf nicht aus unbewiesenen Einzeltatsachen eine unbewiesene Täterhandlung ableiten und diese als Beweisbasis für die Täterschaft verwenden.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes setzt konkrete Feststellungen voraus, die eine gemeinsame Planung oder ein einheitliches Vorsatzbild belegen; zeitliche Nähe oder Teilnahmen allein genügen nicht zwingend.
Vorstrafen, die bereits zur Qualifikation als Rückfall herangezogen wurden, dürfen nicht zusätzlich zur Versagung mildernder Umstände benutzt werden, da Rückfallwirkung bereits durch den höheren Strafrahmen berücksichtigt ist.
Wenn aufgehobene Verurteilungen die Strafzumessung beeinflusst haben, ist die Strafaussprech ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 25. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker Erwin geboren am 28. ██ ██████ ███ ████ in Untersuchungshaft,
(Sachbezeichnung: gegen █ wegen schweren Diebstahls u. a.)
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung Staatsanwalt Dr. █████, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Februar 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen 1 █████████ und 3 (MC__) in vollem Umfange, b) im Übrigen im Strafaussprach.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Fälle 1, 3 (Be__ und KE__):
Die Verfahrensrügen aus §§ 244 Abs. 2, 267 StPO (wohl auch § 261 StPO, obgleich dieser nicht ausdrücklich genannt ist) können unerörtert bleiben, da die Sachrüge durchgreift.
Wie der Bundesgerichtshof – in der Entscheidung vom 26. Oktober 1954, 5 StR 386/54, LM Nr. 19 zu § 261 StPO – ausgesprochen hat, darf der Tatrichter auch bei dem sogenannten Anzeichen- oder Indizienbeweis die Verurteilung des Angeklagten nur auf Tatsachen stützen, die er als erwiesen ansieht. Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht im Falle ███████ verstoßen, indem es die Vergiftung des █████████████ ███ zur Ausführung des Diebstahls in der Beweisführung gegen den Angeklagten verwertet, obwohl es nicht feststellt, dass es der Angeklagte war, der den Hund vergiftete, sondern nur einen Verdacht gegen den Angeklagten daraus herleitet, dass er zur Zeit der Tötung des Hundes sich „einer Bekannten gegenüber ... für Arsen interessierte“. Das gleiche gilt im Falle ████, in welchem der Tatrichter die „große Wahrscheinlichkeit“, dass sich ███████ und BC__) vor der Tat über die örtlichen Verhältnisse unterrichteten, als Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers verwendet. Da nicht abzusehen ist, ob die Strafkammer auch ohne diese Gesichtspunkte zu einem Schuldspruch in den Fällen 1, 3 gekommen wäre, kann die Verurteilung schon deshalb nicht bestehen bleiben.
Erwähnt sei aber noch, dass das Landgericht im Falle 1 davon spricht, █████ habe ████████ vor dieser Tat „schon bei anderen Diebstählen geholfen“, obwohl in dieser Richtung im Urteil keine Feststellungen getroffen worden sind.
II. Fälle 4 bis 7:
1. Der Schuldspruch lässt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch sowohl von der Wertung der Taten als gemeinschaftlich begangener Diebstähle – obwohl es offen geblieben ist, welche Rolle ███████ im Falle 5 bei diesem Diebstahl gespielt hat, und nur seine Beteiligung (möglicherweise somit als Gehilfe) festgestellt ist –, wie auch von der unterbliebenen Erörterung, ob diese vier Straftaten als Bandendiebstähle nach § 243 Nr. 6 StGB anzusehen sind. Durch beides ist der Angeklagte nicht beschwert. Er wendet sich insoweit mit seiner Revision auch nur gegen die Verurteilung wegen vier in Tatmehrheit begangener Verbrechen. Seine Revision kann aber mit dieser Begründung nicht durchdringen.
a) Die Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel ungenutzt geblieben sein sollen (BGHSt 2, 168). Übrigens bestand für das Landgericht umso weniger Anlass zu weiterer Nachforschung, als der Angeklagte, ebenso wie sein früherer Mitangeklagter ██████, bestritt, „sich mit ██ zur Begehung bestimmter Diebstähle zusammengeschlossen zu haben“.
Die Verfahrensrüge aus § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.
b) Sachlich hat sich das Landgericht von dem Gedanken leiten lassen, dass ██████ als Haupttäter und geistiger Urheber der Diebstähle jeweils auf Grund eines neuen Willensentschlusses mit einem der beiden Angeklagten die Diebstähle ausführte, und dass die Angeklagten, wie schon erwähnt, selbst bestritten, „sich mit █████████ zur Begehung bestimmter Diebstähle zusammengeschlossen zu haben“. Diese Erwägungen tragen die Verneinung eines Gesamtvorsatzes; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Hinweise des Landgerichts, dass, ausgenommen Fall 6, immer nur entweder BC__) oder RC__) mit █████████ zusammenarbeiteten, und dass die Diebstähle, „abgesehen von zwei Fällen“ (gemeint offenbar 4, 5, nicht also auch 6 und 7), „zeitlich nicht allzu nahe“ zusammenliegen, der Feststellung eines Gesamtvorsatzes entgegengestanden hätten.
2. Im Strafaussprach muss die Revision aber auch hier Erfolg haben, und zwar schon deshalb, weil die aufgehobenen Verurteilungen in den Fällen 1, 3 sich auf die Strafe in den Fällen 4 bis 7 ausgewirkt haben (vgl. UA 27, wo auf die größere Zahl der Straftaten des Angeklagten hingewiesen wird).
Erwähnt sei noch, dass die Tatsache der Vorbestrafung des Angeklagten „in rückfallbegründender Weise“ nicht zur Versagung mildernder Umstände und zur Begründung eines höheren Strafmaßes herangezogen werden kann, da sie bereits im Gesetz durch den höheren Strafrahmen für Rückfalltaten (§ 244 StGB) Berücksichtigung gefunden hat; im Übrigen sieht auch § 244 StGB in seinem Absatz 2 selbst die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände vor. Weiter ist „der Besitz und das Mitführen von Schusswaffen“ (UA 24) bisher nur im Fall 7 festgestellt und auch nur von einer Schusswaffe die Rede. Schließlich entsprechen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anrechnung von fast vier Monaten Untersuchungshaft ablehnt, nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 105, 107).
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung zum Strafmaß zu berücksichtigen.
Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Hübner sind beurlaubt, ortsabwesend.
Krumme und an der Unterzeichnung verhindert
| Dr. Hengsberger | |
| Krumme |