Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen: Aufklärungsrüge und Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 444/62
Datum
22.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein. Der BGH prüfte insbesondere die Aufklärungsrüge, die Feststellungen zur Mittäterschaft und die Strafzumessung. Die Aufklärungsrüge blieb ohne Erfolg, weil Zeugenaussagen die Feststellungen trugen und kein Augenschein erforderlich war. Auch Mittäterschaft und Strafzumessung wiesen keine Rechtsfehler auf; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Aufklärungsrüge genügt es, dass das Tatgericht seine Feststellungen auf vernehmungsfähige Zeugenaussagen stützt; ein Augenschein ist nur erforderlich, wenn konkrete Umstände dessen Notwendigkeit nahelegen oder ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.

2

Zur Annahme der Mittäterschaft ist das gemeinsame Wollen erforderlich, das sich aus gemeinsamer, aktiver Beteiligung an den Tathandlungen (z.B. Eindringen, Hilfeleistung, Schmierestehen) schließen lässt.

3

Ein Schuldspruch kann auf wahrscheinliche, nicht zwingend zwingende Schlussfolgerungen gestützt werden, sofern das Gericht aus den festgestellten Tatsachen von diesem Hergang überzeugt ist und keine gleich naheliegenden Alternativerklärungen vorliegen.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht führt nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unangemessenheit zur Aufhebung; knappe, aber tragfähige Feststellungen und eine nachvollziehbare Würdigung rechtfertigen das Beibehalten des Strafmaßes.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. April 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ████████ und █████████████ ███████████, aus ███████, geboren am ██████████ in ███████, 2. ███ ████████ ████████ █████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],

wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wilims Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. April 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt, und zwar GC) unter den Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Zuchthausstrafe, BC) zu einer Gefängnisstrafe. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.

I. Die von den Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Was das Urteil über Größe und Anbringung eines Oberlichtfensters feststellt, beruht auf Angaben, die die mit den Ermittlungen betrauten Polizeibeamten als Zeugen gemacht haben. Mit diesen Beweisunterlagen durfte sich das Landgericht begnügen. Von der Revision sind keine Umstände dargetan, die zur Einnahme eines Augenscheins drängten. Die Verteidiger haben in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, damals also wohl selbst eine weitere Beweiserhebung nicht als notwendig erachtet.

II. Der Schuldspruch wird bei beiden Angeklagten von den allerdings recht knappen Feststellungen getragen. Das Landgericht hat das für die Annahme der Mittäterschaft erforderliche gemeinsame Wollen der Tat daraus entnommen, dass beide Angeklagten sich aktiv an den Einbrüchen beteiligten, und zwar GC) durch Eindringen, BC) durch die dabei geleistete Hilfe und das anschließende Schmierestehen. Das genügt.

Zu Bedenken Anlass geben könnten freilich die Wendungen (s. S. 7 UA), aus der Unwahrheit der Erklärung des Angeklagten Gros ergebe sich zwingend, dass das Geld aus den beiden Einbrüchen stammen müsse, da in jener Nacht keine weiteren Einbrüche in Koblenz stattfanden, bei denen Hartgeld entwendet wurde, eine Reihe im Einzelnen angeführter Umstände sowie [REDACTED] lasse nur den Schluss zu, dass beide Angeklagten an den Einbrüchen beteiligt waren.

Denn es handelte sich hierbei jeweils, worauf die Revision zutreffend hinweist, nur um mögliche, nicht aber um zwingende Folgerungen. Das Urteil ist jedoch nicht in diesem Sinne wörtlich zu verstehen. Das Landgericht wollte nach der Überzeugung des Senats mit der allerdings ungeschickten Ausdrucksweise ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass es aufgrund der festgestellten und im Einzelnen angeführten Tatsachen von diesem Hergang überzeugt sei, da es keine anderen gleich naheliegenden Möglichkeiten sehe. Darin aber ist ihm beizupflichten. Auch die Revisionen haben solche Möglichkeiten nicht aufgezeigt (vgl. RG JW 1932, 3070; BGH LM Nr. 6, 14 und 19 zu § 261 StPO sowie die bei Dallinger MDR 1951, 276 angeführten Entscheidungen und BGH 5 StR 386/54 vom 26. Oktober 1954).

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, waren die Revisionen zu verwerfen.

WilimsDr. GeierHübner
SeibertFischer
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