Revision: Unzulässige Gesamtstrafenbildung bei zwischenzeitlich begangener Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 384/82
- Datum
- 06.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurden frühere Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, kann in einem späteren Verfahren nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als die nun zu beurteilende Tat vor der ersten dieser Verurteilungen begangen wurde.
Eine zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil begangene Tat ist von der zuvor gebildeten Gesamtstrafe zu trennen und gesondert zu bestrafen.
Ist die Bildung einer Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft, kann das Revisionsgericht den fehlerhaften Teil aufheben und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Strafausspruch bestätigen oder eine Einzelstrafe festsetzen, sofern sichergestellt ist, dass das Tatgericht bei fehlerhafter Gesamtstrafenbildung nicht zu einer abweichenden Sanktion gelangt wäre.
Die rechtliche Prüfung der Gesamtstrafenbildung richtet sich wesentlich nach der zeitlichen Reihenfolge der Taten und der früheren Verurteilungen; eine inhaltliche Überschneidung bereits zusammengezogener Strafen schließt eine erneute Einbeziehung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 4. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Werner Gustav L███, geboren am █ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. Dezember 1981 im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten L███ aufgehoben.
Der Angeklagte ███ wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der durch das Urteil des Jugendschöffengerichts Duderstadt vom 3. September 1980 verhängten oder einbezogenen Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich im Wesentlichen gegen die Gesamtstrafenbildung und ist insoweit erfolgreich.
Die Bildung der Gesamtstrafe durfte nicht erfolgen. In das Urteil des Jugendschöffengerichts Duderstadt vom 3. September 1980 war eine durch das Amtsgericht Kassel am 17. August 1979 verhängte Strafe einbezogen worden. Die im vorliegenden Verfahren geahndete Tat wurde am 23. März 1980, also zeitlich zwischen den beiden genannten Verurteilungen, begangen.
Sind frühere Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden, so kann im neuen Verfahren nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als die erst jetzt abzuurteilende Tat vor dem ersten Urteil begangen wurde; eine zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil begangene Tat ist gesondert abzuurteilen (BGH GA 1956, 50; BGHSt 9, 370, 383; BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 – 1 StR 190/76 – bei Spiegel DAR 1977, 149; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 StR 194/80 –).
Die Überprüfung des Urteils im Strafausspruch hat weitere Rechtsfehler nicht ergeben.
Da insbesondere nach UA S. 47 f. und 48 f. ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter bei Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung eine andere Strafe wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung verhängt bzw. die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, bestätigt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann |