Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen bei Einbeziehung früherer Urteile

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/80
Datum
16.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Bildung mehrerer Gesamtstrafen durch das Landgericht. Der BGH hebt die Aussprüche über die Gesamtstrafen auf, weil bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, dass ein früheres Urteil bereits in vollem Umfang einbezogen und zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden war. Nur Taten vor dem ersten Urteil können in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Gesamtstrafen zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurden frühere Verurteilungen bereits in einem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, können im späteren Verfahren nur solche Taten in die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden, die vor dem ersten Urteil begangen wurden.

2

Taten, die zwischen dem ersten und einem späteren Urteil begangen wurden, sind gesondert zu bestrafen, auch wenn die formellen Voraussetzungen des § 55 StGB für das zweite Urteil vorliegen.

3

Unterbleibt die Berücksichtigung einer bereits gebildeten Gesamtstrafe durch den Tatrichter, sind die Aussprüche über die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Einbeziehung früherer Urteile in die Strafzumessung erfordert eine klare Zuordnung der einzelnen Taten zu den bereits gebildeten Gesamtstrafen, um eine Doppelberücksichtigung zu verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 31. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 194/80

in der Strafsache gegen R. C., den Juristen Klaus [REDACTED] aus [REDACTED], zur Zeit in Haft, geboren am [REDACTED] 1920 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Oktober 1979 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche und die Einzelstrafaussprüche betrifft.

Dagegen können die Aussprüche über die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts München I vom 15. Oktober 1976 wegen Betruges (Tatzeit: 1. Mai 1975) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges (Tatzeit: 6. Dezember 1976) und versuchten Betruges (Tatzeit: 16. November 1977) verhängt und dabei das Urteil des Landgerichts München II vom 16. August 1978 einbezogen. Beide Gesamtstrafenbildungen sind rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter nicht berücksichtigt hat, dass bei der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht München II am 16. August 1978 das bereits genannte Urteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 1976 in vollem Umfang einbezogen und deshalb eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Sind nämlich zwei frühere Verurteilungen bereits zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden, so kann im neuen Verfahren nur insoweit eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden, als die erst jetzt abzuurteilenden Taten vor dem ersten Urteil begangen wurden; die zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil begangenen Taten sind gesondert zu behandeln, obwohl an sich die Voraussetzungen des § 55 StGB in Bezug auf das zweite Urteil bestehen (RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 479; BGHSt 9, 370, 383; OLG Stuttgart NJW 1950, 316; OLG Celle, Nds. Rpfl. 1966, 22; Vogler LK 10. Aufl., Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl., § 55 Rdnr. 14; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl., § 55 Rdnr. 5).

Bei dieser Sachlage müssen andere als die vom Tatrichter angenommenen Gesamtstrafengruppen gebildet werden. Da von den jetzt abgeurteilten Taten allein der Betrug vom 1. Mai 1975 vor dem Urteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 1976 begangen worden ist, muss demnach wegen dieser Tat unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts München II vom 16. August 1978 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe festgesetzt werden. Außerdem ist für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten weiteren beiden Taten eine zusätzliche Gesamtstrafe zu bilden.

Dem schließt sich der Senat an.

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