WHG/OWiG: Verjährung der unbefugten Gewässerbenutzung führt zum Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 383/77
- Datum
- 10.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit wegen unbefugter Gewässerbenutzung beginnt mit Beendigung der Tat, spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene den technischen Betrieb der Anlage nicht mehr beeinflussen kann.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG 1968 tritt Verjährung unabhängig von Unterbrechungshandlungen ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass bis dahin eine Bußgeldentscheidung ergangen ist.
Eine nach neuem Recht vorgesehene Verlängerung der äußersten Verjährungsgrenze kann eine nach altem Recht bereits eingetretene Verjährung nicht beseitigen; zugunsten des Betroffenen sind nach Übergangsrecht die kürzeren bisherigen Verjährungsfristen anzuwenden.
Trifft ein schwererer Tatvorwurf, der nicht nachweisbar ist, mit einem leichteren Vorwurf zusammen, dessen Verfolgung wegen eines Prozesshindernisses (insbesondere Verjährung) ausgeschlossen ist, ist auf Freispruch und nicht auf Einstellung zu erkennen.
Bedingter Vorsatz bei Gewässerverunreinigung kann regelmäßig daraus gefolgert werden, dass der Täter die Gefährlichkeit eingeleiteter Stoffe erkennt und sie gleichwohl auf ungeschützten Boden ablaufen lässt und die mögliche Grundwasserverunreinigung billigend in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Heinrich H ██ aus ██████ in ████, geboren am █████████████████,
2. den Kaufmann Georg C █ aus ██████, dort geboren am ██████ 1927,
3. den Kaufmann Dr. Klaus ███████, geboren am ██ 1925 in ████████,
4. den Autoschlosser Heinrich ██████, aus ██████, dort geboren am ██████ 1931,
wegen Vergehens gegen das Wasserhaushaltsgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███████,
Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██████████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten █████████, Dr. ██ und Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. Juni 1976 aufgehoben, soweit es die Angeklagten wegen vorsätzlicher unbefugter Benutzung eines Gewässers (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG) verurteilt hat. Diese Angeklagten werden insoweit freigesprochen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten C[REDACTED] und ████████ werden verworfen.
3. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten und ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Die Angeklagten ████████ und Sch[REDACTED] haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen Mehrauslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher schädlicher Verunreinigung eines Gewässers (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und wegen vorsätzlicher unbefugter Benutzung eines Gewässers (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Geldbuße, den Angeklagten █████████ unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher unbefugter Benutzung eines Gewässers zu einer Geldbuße und den Angeklagten ████████ wegen vorsätzlicher schädlicher Verunreinigung eines Gewässers, Beihilfe zum Betrug und wegen vorsätzlicher unbefugter Benutzung eines Gewässers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und zu einer Geldbuße verurteilt. Den Angeklagten ██████ hat es freigesprochen. Die gegen die Angeklagten ████ und Sch[REDACTED] verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten ████, █████ und █████ Revision eingelegt.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass die Angeklagten █████████, ███ und Dr. ███ vom Vorwurf des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges freigesprochen und die Angeklagten ████, Dr. ██ und ████ anstelle eines vorsätzlichen Vergehens nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG nur wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG verurteilt worden sind, sowie dass der Angeklagte █████████ auch insoweit freigesprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Revision beanstandet, dass das Landgericht die Angeklagten ███ C[REDACTED] und ██████ nicht auch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt hat, ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen, weil es ihnen weder eine vorsätzliche Schädigung ihrer Vertragspartner bei der Abnahme des Erdreichs noch eine Bereicherungsabsicht nachweisen konnte. Nach den Feststellungen gingen alle Angeklagten bei Erstellung der Rechnungen davon aus, dass sie das angelieferte Erdreich – notfalls durch eine Verbesserung der Verbrennungsanlage – schließlich doch noch ordnungsgemäß ausglühen und vernichten könnten (UA S. 49/50). Im Fall des Busunternehmens █████ aus ██ hatte der Angeklagte ██ in der Rechnung keine Verbrennungskosten, sondern nur Deponierungskosten geltend gemacht (UA S. 30). Es fehlte deshalb, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, bereits an einer Täuschungshandlung; der von der Revision vermissten Prüfung eines versuchten Betruges bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Was die Revision sonst gegen den Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet. Damit kann auch die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
2. Unbegründet ist die Revision ferner, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Angeklagten C[REDACTED], Dr. ██ und Sch[REDACTED] nicht auch wegen einer vorsätzlichen schädlichen Verunreinigung eines Gewässers (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WHG) verurteilt hat. Das Landgericht konnte den Angeklagten nicht nachweisen, dass sie alle der für die Verunreinigung des Grundwassers in Betracht kommenden Ursachen kannten (UA S. 40/41). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Landgerichts, es könne nicht geklärt werden, welche der möglichen Ursachen die Verunreinigung des Grundwassers hervorgerufen hätten (UA S. 40), steht nicht in unauflöslichem Widerspruch zu der Feststellung auf UA S. 33.
Denn das Landgericht hat auf UA S. 40 diese Feststellung dahin näher erläutert, dass zwar jede dieser Benutzungen für sich gesehen geeignet war, eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers herbeizuführen, dass es aber nicht festzustellen vermochte, welche von ihnen dafür ursächlich war. Aus demselben Grund scheitern auch die Angriffe der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten ██████ ███. Auch ihm konnte das Landgericht nicht nachweisen, dass er alle in Betracht kommenden Ursachen kannte (UA S. 40/41).
3. Die Revision dringt schließlich auch nicht mit der Rüge durch, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagten die schädliche Verunreinigung fahrlässig begangen haben (§ 38 Abs. 2 WHG). Das Landgericht stellt zwar nur darauf ab, dass den Angeklagten nicht alle der in Betracht kommenden Ursachen für die Verunreinigung „bekannt“ waren, und erörtert nicht, ob sie die übrigen ihnen jeweils nicht bekannt gewordenen und von ihnen auch nicht gesetzten Ursachen hätten voraussehen und verhindern müssen. Das war hier aber nicht erforderlich. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist keinem der Angeklagten nachzuweisen, dass er zur Verhinderung aller der vom Landgericht angeführten Ursachen für die Verunreinigung des Gewässers verpflichtet war. Nur das könnte hier zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger schädlicher Verunreinigung eines Gewässers führen, weil dieser Tatbestand neben der Voraussehbarkeit aller für den Eintritt des Erfolges ursächlichen Bedingungen auch ein pflichtwidriges Verhalten verlangt. Das setzt voraus, dass der Täter verpflichtet war, die Ursachen, die er nicht selbst gesetzt hat, zu verhindern. Bei den Angeklagten ██████ und █████████ fehlte eine solche Verpflichtung für die Vorfälle im Sommer 1971, bei denen der Angeklagte Sch[REDACTED] mit einer Pumpe Flüssigkeit aus dem großen Auffangbecken abzog und sie auf den ungeschützten Boden ablaufen und in den Sandboden versickern ließ (UA S. 32). Zu diesem Zeitpunkt waren diese beiden Angeklagten nicht mehr in der Lage, solche Handlungen zu unterbinden. Bei dem Angeklagten ████████ konnte das Landgericht nicht klären, für welche Ursachen er überhaupt verantwortlich gemacht werden konnte, da er nur kurze Zeit Geschäftsführer war und dabei keinen eigenen Aufgabenbereich hatte (UA S. 41/46). Der Angeklagte Sch[REDACTED] war als Platzmeister auf dem Gelände der WVG, wie das Landgericht richtig angenommen hat, jedenfalls nicht für die fehlerhafte Anlage der Sickerstränge (Drainage) verantwortlich zu machen (UA S. 41).
II.
Die Revisionen der Angeklagten C[REDACTED] und Sch[REDACTED] machen mit Recht geltend, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit einer vorsätzlichen unbefugten Benutzung eines Gewässers nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG verjährt ist. Die Tat, deretwegen die Angeklagten ███ und ████████ verurteilt worden sind, war spätestens zu dem Zeitpunkt beendet, in dem diese beiden Angeklagten den technischen Betrieb der Anlage nicht mehr beeinflussen konnten; das war hier der 31. Dezember 1970. Die Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG, die nach der zur Tatzeit geltenden Fassung dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend DM geahndet werden konnte, betrug nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 OWiG 1968 zwei Jahre. Da unabhängig von Unterbrechungshandlungen die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG 1968 stets eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, war die Tat der beiden Angeklagten mit Ablauf des Dezember 1974 verjährt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war in dieser Sache weder ein Bußgeldbescheid noch eine ihm gleichzuachtende strafgerichtliche Erkenntnis über die Tat als Straftat (BGHSt 23, 342, 346, 347) ergangen. An der Wirksamkeit der nach altem Recht eingetretenen Verjährung konnte auch die erst am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 3 OWiG 1975 nichts mehr ändern (BGH 1 StR 341/74 v. 22.1.1975), auf die sich das Landgericht für seine abweichende Auffassung stützt. Diese Vorschrift, die ohnehin nur die äußerste Verjährungsgrenze des § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG 1975 und entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Verjährungsfristen des § 31 OWiG 1975 betrifft, hindert auch bei dem Angeklagten Sch[REDACTED] nicht den Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Dieser Angeklagte hat noch im Sommer 1971 mit dem Ablassen der Flüssigkeit Maßnahmen getroffen, die die Voraussetzungen einer unbefugten Benutzung des Grundwassers erfüllten (§§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG), so dass bei ihm erst im Sommer 1975 die äußerste Verjährungsgrenze des § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG 1968 erreicht worden wäre. Gleichwohl ist auf ihn die neue Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 OWiG 1975 nicht anzuwenden. Sie führt zu einer Verlängerung der äußersten Verjährungsgrenze des § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG 1975, weil die gesetzliche Verjährungsfrist dieser Vorschrift sich nach § 33 Abs. 3 Satz 3 OWiG 1975 in Verfahren der vorliegenden Art nach der Verjährungsfrist richtet, die sich aus der Strafverfolgung der ursprünglich angeklagten Straftat ergibt. Das war hier ein Vergehen gegen § 38 Abs. 1 WHG, das mit einer Höchststrafe von zwei Jahren bedroht ist und deshalb nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegt. Die äußerste Verjährungsgrenze des § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG 1975 würde danach zehn Jahre betragen. Nach der Übergangsregelung des Art. 309 Abs. 3 EGStGB sind jedoch die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts anzuwenden, wenn sie kürzer sind. Das ist hier der Fall. Die Verjährung richtet sich deshalb nach § 29 Abs. 2 Satz 2 OWiG 1968. Dem steht Art. 309 Abs. 4 EGStGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll die Verjährung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG 1975 frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist eintreten. Diese Sonderregelung setzt jedoch voraus, dass eine Anwendung dieser Verjährungsbestimmung überhaupt in Betracht kommt, und trifft nicht den vorliegenden Fall, in dem nach Art. 309 Abs. 3 EGStGB das dem Angeklagten günstigere alte Verjährungsrecht anzuwenden ist. Mit Art. 309 Abs. 4 EGStGB sollten nur den Fällen begegnet werden, in denen dem Angeklagten trotz wirksamer Unterbrechungshandlungen aus der nach Art. 309 Abs. 1 EGStGB erforderlichen Anwendung der äußersten Verjährungsgrenze nach bisherigem Recht ein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.
Der Eintritt der Verjährung führt insoweit bei allen Angeklagten zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der leichtere zwar wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist, der schwerere aber nicht nachweisbar ist (BGHSt 1, 231, 235; 37, 256, 261; BGH GA 1959, 17; BGH 5 StR 533/61 v. 19.12.1961; 5 StR 321/66 v. 20.9.1966). Dieser Grundsatz ist auch anzuwenden, wenn der Vorwurf einer Straftat mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zusammentrifft, weil der Angeklagte von dem ursprünglich erhobenen Vorwurf einer Straftat freigestellt werden muss.
III.
Die darüber hinausgehenden Revisionen der Angeklagten C[REDACTED] und Sch[REDACTED] haben keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten C[REDACTED] beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts; die Revision des Angeklagten ████ ███ erhebt nur die Sachrüge.
1. Die von dem Angeklagten ███████ erhobene Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die auch in den Urteilsgründen (UA S. 44/45) nicht vollständig enthaltenen Beweisanträge nicht in ausreichender Weise mit. Der Senat kann deshalb auf Grund des Revisionsvorbringens nicht prüfen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn er sich erweisen ließe. Eine Verletzung des § 245 StPO kommt schon nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht in Betracht.
2. Was die Revisionen beider Angeklagter in sachlich-rechtlicher Hinsicht vorbringen, erschöpft sich weitgehend in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese lässt weder den behaupteten Widerspruch erkennen noch enthält sie einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass der Tatrichter Zweifel bei der Überzeugungsbildung stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten hat. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Grundwasserverschmutzung auf dem Flughafengelände (UA S. 35/36) auf das Verhalten dieser beiden Angeklagten zurückzuführen ist (UA S. 33/34). Beide wussten auch, dass das Ablassen von Natronlauge und anderen Rückständen der chemischen Industrie eine Gefährdung des Grundwassers herbeiführen konnte (UA S. 34). Daraus folgt die Überzeugung des Landgerichts, dass beide Angeklagten mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Wer trotz der erkannten Gefährlichkeit dieser chemischen Flüssigkeit für eine Verunreinigung des Grundwassers diese dennoch auf das ungeschützte Erdreich ablaufen lässt, rechnet regelmäßig mit der Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers und nimmt dies bei seiner Handlungsweise auch billigend in Kauf. Eine solche Folgerung versteht sich hier bei den vom Landgericht getroffenen Feststellungen von selbst. Dass erst das Vierte Änderungsgesetz vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) in § 19 g Abs. 5 festgelegt hat, was unter wassergefährdenden Stoffen zu verstehen ist, ändert nichts an der Feststellung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei die Gefährlichkeit der abgelassenen Flüssigkeiten schon aus anderen Gründen bekannt gewesen. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Beihilfe zum Betrug.
3. Die Verurteilung beider Angeklagten nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG a. F. wird nicht dadurch berührt, dass dieser Tatbestand inzwischen geändert worden ist. Zwar besteht der alte Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht mehr. Er ist aber in § 38 Abs. 1 WHG i. d. F. vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) aufgegangen. Danach macht sich jeder strafbar, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Diese weit gefasste Tatbestandsbeschreibung umfasst auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WHG a. F., weil sie jede Tätigkeit erfasst, die eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonst nachteilige Veränderung von dessen Eigenschaften verursacht. Da der neue Tatbestand kein milderes Gesetz ist, ist nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB auf die Angeklagten weiterhin § 38 WHG a. F. anzuwenden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 341/74 · 22.01.1975Beihilfe zum Mord: Sachverständiger zur Zeugen-Glaubwürdigkeit erforderlich
- BGH · 5 StR 321/66 · 20.09.1966BGH: Verjährung bei Tötungsbefehl auf See; Freispruch statt Einstellung bei Tateinheit
- BGH · 5 StR 533/61 · 19.12.1961Revision: Freispruch statt Einstellung bei nicht nachweisbarer §175‑Tat