Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 382/58
- Datum
- 14.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer über Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, ohne Einwilligung des Berechtigten wie ein Eigentümer verfügt und beabsichtigt, den Erlös nicht herauszugeben, eignet sich diese Sachen rechtswidrig an (Unterschlagung).
Geld, das ein Käufer einem Boten zur Weiterleitung an den Gläubiger übergibt, bleibt bis zur Ausführung des Auftrags Eigentum des Zahlenden; die Verwendung durch den Empfänger erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung.
Das Angebot oder die anderweitige Veräußerung einer fremden Sache kann bereits eine Zueignungshandlung darstellen.
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt auch vor, wenn der Erwerber zwar nach § 932 BGB Eigentum erlangt hat, aber nicht feststeht, ob der ursprüngliche Eigentümer dies anerkennt, sodass mit einer Verteidigung des Eigentums gerechnet werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Vertreter Otto █, geboren am ███████ 1923 in ██████ (Rumänien), wegen Betruges u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in drei Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm drei Monate Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
I.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, geht fehl.
1. Fälle ████, ███████, RO (Unterschlagung § 246 StGB)
Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte allgemein befugt war, die ihm unter Eigentumsvorbehalt der Herstellerfirmen gelieferten Radioapparate nicht nur gegen Teilzahlung, sondern auch gegen Barzahlung zu verkaufen. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, dass der Angeklagte, wie er wusste, auf Grund weiterer Abmachungen mit der Lieferfirma, die für Zahlungsausfälle haftete, über die hier in Rede stehenden Radioapparate, die Frau ████, Frau ███ und die Eheleute RC auf Teilzahlung gekauft hatten und die er vor voller Bezahlung des Kaufpreises zurückgenommen hatte, nicht ohne Zustimmung der Lieferfirma anderweit verfügen durfte (S. 11° UA) und dass eine solche Zustimmung nicht vorlag. Das Urteil ergibt weiterhin als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte, als er die Radioapparate anderweit verkaufte (Fälle ███ und HO) oder Dritten zum Kauf anbot (Fall ████), dies in der Absicht tat, den Erlös nicht an die Lieferfirma, die Herstellerfirma oder die Kreditgeberin abzuführen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, dass der Angeklagte sich in allen drei Fällen vorsätzlich fremde Sachen, nämlich die Radioapparate, rechtswidrig zugeeignet hat. Das gilt auch für den Fall ██████, in dem der Angeklagte den Radioapparat Dritten zum Kauf anbot. Schon ein solches Angebot zum Kauf ist eine Zueignungshandlung (vgl. RGSt 73, 253; BGH 1 StR 284/53 vom 1. Dezember 1953 bei Dallinger MDR 1954, 398 zu § 246 StGB).
2. Fall Rak (Unterschlagung § 246 StGB)
Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dass der Angeklagte beim Empfang des Restkaufgeldes in Höhe von 735 DM, das RC an ihn zahlte, als Vertreter (ohne Vertretungsmacht) für die Firma █████ & HaC__DAG gehandelt habe und daher das Geld in das Eigentum dieser Firma übergegangen sei. Das kann zweifelhaft sein. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt lässt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nur Bote war, der das Restkaufgeld an die Firma █████ & ████ AG weiterzuleiten hatte. Hierauf kommt es aber für die Anwendung des § 246 StGB nicht an. Geld, das der Käufer einer Sache zur Tilgung der Kaufpreisschuld einem Boten übergibt, damit dieser es an den Gläubiger der Kaufpreisforderung weiterleitet, bleibt bis zur Ausführung des Auftrages Eigentum des Käufers. Der Angeklagte hat daher dadurch, dass er die 735 DM für sich verbrauchte, in jedem Falle sich fremde Sachen rechtswidrig zugeeignet.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass das Geld im Sinne des § 246 StGB dem Angeklagten anvertraut war. Anvertraut sind solche Sachen, deren Gewahrsam der Täter mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu bestimmten Zwecken zu verwenden oder sie zurückzugeben (vgl. Schönke/Schröder, StGB 8. Aufl. § 246 Anm. X 2). Das trifft hier zu, gleichgültig, ob der Angeklagte Vertreter (ohne Vertretungsmacht) oder Bote war. Er hat den Gewahrsam an dem Geld in jedem Fall mit der Verpflichtung erlangt, entweder das Geld an die Firma ███ & HaC__D AG weiterzuleiten oder es RC zurückzugeben.
3. Fall ███ geborene Hoc (Unterschlagung § 246 StGB)
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die rechtswidrige Zueignung darin gesehen, dass der Angeklagte die Waschmaschine, die die Firma AEG unter Eigentumsvorbehalt an Frau ███ als Teilzahlungskäuferin geliefert hatte und die sich zunächst in der gemeinsamen Wohnung des Angeklagten und der Frau █████ befand, einige Zeit nach der Lieferung in Eigenbesitz nahm, indem er sie aus der gemeinsamen Wohnung entfernte und Frau ███ erklärte, er wolle den Vertrag zurückziehen. Dabei hat die Strafkammer die Zueignungsabsicht des Angeklagten daraus gefolgert, dass er die Waschmaschine mehr als 2 ½ Jahre in seinem Besitz behalten hat, ohne der Firma AEG eine Zurückziehung des Vertrages mitzuteilen. Diese Feststellung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).
4. Fall Olympia-Schreibmaschine (Betrug § 263 StGB)
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte von vornherein nicht die Absicht hatte, die restliche Kaufpreisschuld zu erfüllen. Schon dies rechtfertigt die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte die Verkäuferin durch Täuschung, nämlich durch die Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungswillens, in ihrem Vermögen geschädigt hat. Darauf, ob die Strafkammer außerdem auch ohne Rechtsirrtum eine vorsätzliche Betrugshandlung darin gesehen hat, dass der Angeklagte über seine Zahlungsfähigkeit täuschte, kommt es hiernach nicht an.
5. Fall ████ ███ ██ (Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung §§ 263, 246, 73 StGB)
Die Auffassung der Strafkammer, dass der Käufer des Volkswagens, IC, im Sinne des § 263 StGB in seinem Vermögen geschädigt worden ist, obwohl er gemäß § 932 BGB Eigentum an dem Wagen erworben hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 92, 94; 3, 370, 372). Hiernach liegt in Fällen der in Rede stehenden Art ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht nur vor, wenn im Zeitpunkt der Vermögensverfügung feststeht, dass der Erwerber das Eigentum – notfalls in einem Rechtsstreit – verteidigen muss, sondern schon dann, wenn nicht feststeht, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum des Erwerbers anerkennen wird, und daher damit zu rechnen ist, der Erwerber werde sein Eigentum – notfalls in einem Rechtsstreit – verteidigen müssen. So liegt es hier.
6. Fall IC MC (Unterschlagung § 246 StGB)
IC, der von dem Angeklagten den unter 5) erwähnten Volkswagen gekauft hatte, gab dem Angeklagten ein Maicomobil in Zahlung, das ihm, IC, von dem Kraftfahrzeughändler ███████ unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht voll bezahlt war. Der Angeklagte bot das Maicomobil Interessenten zum Kauf an.
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe sich keiner Unterschlagung, sondern allenfalls der Hehlerei (und einer Unterschlagung als strafloser Nachtat) schuldig gemacht, weil, wenn man das Verhalten des Angeklagten als Unterschlagung ansehe, auch IC unterschlagen habe, als er das unter Eigentumsvorbehalt stehende Maicomobil dem Angeklagten in Zahlung gab. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt, dass IC keine Unterschlagung begangen hat. Er hat nicht wie ein Eigentümer über das Maicomobil verfügt, sondern dem Angeklagten nur das Anwartschaftsrecht übertragen, das ihm auf Grund seiner Vereinbarungen mit ██████ zustand. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte, als er das Maicomobil erwarb, den Eigentumsvorbehalt und den Bestand der Restschuld kannte und sich verpflichtete, die noch fälligen Raten sofort zu bezahlen. Dies unterscheidet das Verhalten des IC wesentlich von dem Verhalten des Angeklagten, der das Maicomobil Interessenten zum Kauf anbot und damit wie ein Eigentümer über dieses verfügte.
Der Verurteilung wegen Unterschlagung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte die Absicht hatte, aus dem Verkaufserlös die restlichen Raten zu zahlen. Eine solche Absicht ist kein Umstand, der jemanden berechtigt, eine fremde Sache wie eine eigene zu veräußern. Sie kann allenfalls das Bewusstsein des Täters davon ausschließen, dass er rechtswidrig verfüge. Diese Möglichkeit scheidet aber hier aus. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte gewusst, dass er zu der Verfügung nicht berechtigt war.
7. Fall ███████ (Betrug § 263 StGB)
Zu Unrecht meint die Revision, dass der Käuferin der Waschmaschine, Frau ███████, kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden sei. Richtig ist allerdings, dass es für die Beantwortung der Frage, ob der Getäuschte einen Vermögensschaden erlitten hat, nicht auf die Vorstellungen ankommt, die dieser über das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat. Die Annahme eines Vermögensschadens kann daher im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht damit begründet werden, dass Frau ███████ „eine gebrauchte Waschmaschine für ein minderhohes Entgelt erwerben wollte“. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, dass objektiv der Wert der Maschine, die der Angeklagte der Frau ██████ verkaufte und lieferte, dem Kaufpreis nicht entsprach. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der vereinbarte Kaufpreis von 545 DM der Preis für eine neue Maschine war. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, dass die Waschmaschine, die der Angeklagte verkaufte und lieferte, eine gebrauchte Maschine (Vorführmaschine des Angeklagten) war. Dass eine solche Maschine objektiv weniger wert ist als eine neue Maschine und damit weniger wert als der hier vereinbarte Kaufpreis, liegt auf der Hand. Dass die Lieferfirma, von der der Angeklagte die Vorführmaschine erhalten hatte, der Frau ███████ nachträglich anstelle der Vorführmaschine eine neue Maschine geliefert hat, bedeutet nur eine Wiedergutmachung des Schadens, der bereits in dem Zeitpunkt eingetreten war, in dem der Angeklagte die Vorführmaschine der Frau ████ verkaufte und lieferte. Hiermit war der Betrug vollendet.
II.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange überprüft. Das gilt auch für die Verurteilung im Fall █████ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und für den gesamten Strafausspruch. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben, durch den der Angeklagte beschwert ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |