Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Unterbringung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 380/60
Datum
10.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Totschlags verurteilt und in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden. Die Revision des Angeklagten wandte sich ausschließlich gegen die Unterbringungsanordnung und hatte Erfolg. Der BGH hob die Unterbringung auf, weil die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht ausreichend festgestellt sind: eine rauschbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit begründet keinen länger dauernden krankhaften Zustand. Es fehlten Feststellungen, dass die Hirnerkrankung unabhängig vom Rausch dauerhaft ursächlich wirkt oder auch im nüchternen Zustand Gefährlichkeit begründet; daher Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Fehlen oder die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem länger dauernden, krankhaften Zustand beruht und kein bloßer Charaktermangel ist.

2

Ein alkoholischer Rauschzustand ist kein Zustand von längerer Dauer; eine allein rauschbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit erfüllt daher grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des § 42b StGB.

3

Allein eine krankheitsbedingte erhöhte Alkoholempfindlichkeit genügt nicht für eine Unterbringung nach § 42b StGB; erforderlich sind Feststellungen, dass die Krankheit dauerhaft ursächlich ist oder unabhängig vom Rausch eine Gefährlichkeit begründet.

4

Fehlen die für die Anordnung der Unterbringung erforderlichen Feststellungen, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 10. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Günther ███ aus ██ █████ (IC___), geboren ████████ 1937 in ██████, Kreis ██████ (Ost), zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Totschlags u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 10. Mai 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision greift mit der Sachrüge nur die Unterbringung des Angeklagten an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte hat seine Tat unter Alkoholeinwirkung begangen. Die Ausführungen des Schwurgerichts ergeben, dass die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten durch eine Hirnerkrankung herabgesetzt ist. Der Angeklagte war deshalb bei dem Totschlag mit einem Blutalkoholgehalt von 1,4 g ‰ vermindert zurechnungsfähig.

Die Feststellungen des Urteils legen es mindestens nahe, dass die Gefahr, der Angeklagte werde in Zukunft im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit Straftaten begehen, nur dann besteht, wenn der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung steht. Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist aber, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 10, 57, 59 ff. ausgesprochen hat, nur zulässig, wenn das Fehlen oder die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem länger dauernden Zustand des Täters beruht und dieser Zustand kein bloßer Charaktermangel ist, sondern Krankheitswert hat. Ein alkoholischer Rauschzustand als solcher ist kein Zustand von längerer Dauer, eine Tat in rauschbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit erfüllt deshalb an sich nicht die erste Voraussetzung des § 42b StGB. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Täter weniger Alkohol verträgt als andere Menschen, und wenn diese Alkoholunverträglichkeit krankheitsbedingt ist.

Eine auf Alkoholgenuss beruhende verminderte Zurechnungsfähigkeit hat allerdings dann einen krankhaften Zustand von längerer Dauer zur Ursache, wenn die mangelnde Widerstandskraft des Täters gegen die Versuchung, mehr Alkohol zu trinken als er verträgt, krankhaft bedingt ist. Darüber, dass dies der Fall wäre, enthält das Urteil keine Feststellungen.

Es lässt auch nicht erkennen, dass die Hirnerkrankung des Angeklagten auch unabhängig von der dadurch bedingten Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich mit ursächlich war und dass von dem Angeklagten wegen seiner Hirnerkrankung auch im nüchternen Zustand eine Gefahr für die Allgemeinheit ausginge. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre aber, wie die angeführte Entscheidung des Senats ergibt, eine Unterbringung zulässig.

Ein Fall, wie er der Entscheidung BGHSt 10, 57 ff. zugrunde lag und bei dem der Senat Ausnahmen von den angeführten Grundsätzen zugelassen hat, liegt offensichtlich nicht vor; das Urteil ergibt keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte schon durch ganz geringfügige Alkoholmengen, wie sie etwa in einem Glas Bier enthalten sind, in einen Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gerät.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaBorker

Zitiert von (2)