Revision: Unterbringung nach §42b StGB wegen Fahrens trotz Bewusstseinsstörungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 362/60
- Datum
- 14.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach §42b StGB setzt voraus, dass die zugrunde liegende psychische Störung einen Krankheitswert hat und die Zurechnungsfähigkeit ausschließt oder erheblich vermindert (§51 StGB).
Eine bloße Charakterschwäche oder ein übersteigertes Verlangen zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne krankhaften Hintergrund begründet nicht die Voraussetzungen des §42b StGB.
Bei der Gefährlichkeitsprüfung im Sicherungsverfahren ist das Verhalten des Beschuldigten in seiner Gesamtheit zu würdigen; es kommt nicht allein auf das Teilgeschehen während einer Bewusstseinsstörung an.
Wenn der Täter trotz Kenntnis der Gefahr der bei ihm möglichen Bewusstseinsstörungen bewusst oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, ist er hierfür grundsätzlich straf- bzw. deliktisch verantwortlich und nicht ohne Weiteres durch eine Unterbringung nach §42b StGB zu erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 25. März 1960
Rubrum
im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz ███ aus ███████████, geboren am ████ ████ ██ in ██, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschuldigte erlitt im Jahre 1956 bei einem Sturz eine schwere Gehirnerschütterung mit cerebraler Blutung. Als Folge stellten sich bei ihm zunächst etwa 15 bis 30 Minuten anhaltende Bewusstseinsstörungen ein, die sich später aber verloren. In den Jahren 1957/58 traten jedoch in einigen Fällen kurz andauernde Bewusstseinsstörungen ein und zwar nicht nur beim Gehen auf der Straße, sondern auch während der Führung eines Kraftfahrzeugs.
Obwohl dem Beschuldigten wegen Trunkenheit am Steuer und verkehrswidrigen Verhaltens am 24. April 1958 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, benutzte er in der Zeit vom 15. September bis 21. November 1958 als Angestellter einer Elektrofirma dauernd Lieferwagen der Firma zu Geschäftsfahrten. Als der Firmeninhaber erfuhr, dass der Beschuldigte keinen Führerschein besaß, verbot er ihm das Fahren. Trotzdem unternahm der Beschuldigte am 21. November 1958 mit einem Lkw der Firma eine Fahrt, wobei er auf einen parkenden Kraftwagen auffuhr. Nachdem er am 24. November 1958 eine neue Fahrerlaubnis erhalten hatte, war er ab 1. Dezember 1958 als Fahrer bei einem Zeitschriftenvertrieb tätig. Am Abend des 23. Januar 1959 fuhr er mit einem Kraftwagen auf einer völlig übersichtlichen Straße während einer plötzlich eingetretenen Bewusstseinsstörung einen Radfahrer an und setzte die Fahrt fort, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern, der an den Folgen des Unfalls verstarb.
Die Strafkammer hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die die Sachbeschwerde erhebt und mangelnde Aufklärung rügt, ist begründet.
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte als Folge der im Jahre 1956 erlittenen Gehirnerschütterung ein Anfalleiden hat, das wiederholt zu einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung (Absence), so auch im Zeitpunkt des vorliegenden Unfalls führte. Eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten diese nicht häufig, meist kurzen Anfälle nach den Feststellungen aber nur, wenn sie auftreten, während der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug steuert. Die Strafkammer begründet denn auch die Unterbringung damit, dass der Beschuldigte ein übersteigertes Bedürfnis zum Autofahren besitze, das er wegen seiner Charakterschwäche nicht beherrsche, ihm vielmehr bedenkenlos nachgebe. Sie hält daher eine dauernde konsequente Überwachung so lange für notwendig, bis der Beschuldigte seinem Hang zum Autofahren widerstehen könne. Diese Überwachung ist nach ihrer Ansicht allein in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewährleistet und deshalb die Unterbringung das einzige Mittel, um die Allgemeinheit zu schützen.
Diese rechtlichen Erwägungen rechtfertigen die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht. Das Leiden des Beschuldigten gewinnt erst Bedeutung, wenn er seiner Sucht zum Autofahren erliegt und mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt. Die rechtlich beachtliche Gefahr liegt demnach nicht in der Krankheit, sondern in der Tatsache, dass er Kraftfahrzeuge führt, obwohl bei ihm während der Fahrt eine Bewusstseinsstörung eintreten kann. Diese Sucht zum Autofahren beruht aber nach den bisherigen Feststellungen auf einer Charakterschwäche, die keinen Krankheitswert hat. Dass die Strafkammer den Verdacht hat, die Gehirnerschütterung habe eine hirnorganische krankhafte Veränderung bei dem Beschuldigten hervorgerufen, die die Ursache des Charaktermangels und krankhaft sei, genügt nicht.
Damit entfällt aber die Anordnung der Unterbringung, wie die Revision zu Recht vorträgt; denn § 42b StGB dient nicht der Bekämpfung der Gefahr, dass ein Täter aus Charakterschwäche sich schuldhaft in eine Lage bringt, in der die Gefahr der Begehung einer strafbaren Handlung besteht. Dies hat die Strafkammer übersehen, indem sie es allein auf den Teil des Geschehens während der Bewusstseinsstörung abstellte, obwohl die Prüfung der bestehenden Gefahr dazu dringte, das Handeln in seiner Gesamtheit zu würdigen.
Nach den Feststellungen waren bei dem Beschuldigten bereits vor der in Frage stehenden Fahrt Bewusstseinsstörungen eingetreten. Er musste also mit weiteren derartigen Anfällen rechnen. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass er sehr wohl wusste, welche Gefahr ein solcher Anfall nicht nur für ihn, sondern auch für die Allgemeinheit bedeute, wenn er ihn als Fahrer eines Kraftfahrzeugs heimsucht. Ist dies zu bejahen, so ist der Beschuldigte dafür verantwortlich, dass er in Kenntnis der drohenden Gefahr sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt und dadurch später die Verletzung oder den Tod eines anderen verursacht. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Bewusstseinsstörung, wie die Revision meint, die Handlungsunfähigkeit des Beschuldigten zur Folge hatte, was aber mit dem Ablauf des Geschehens kaum vereinbar ist, oder ob, was offensichtlich die Strafkammer annimmt, noch eine vom natürlichen Willen geleitete Handlung des Beschuldigten vorlag (BGHSt 3, 287, 289).
Der dargelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen in BGHSt 7, 353; 10, 57 die Unterbringung gebilligt hat, weil die körperliche Neigung zum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusammentraf, der der sonst zurechnungsfähige Täter wegen mangelnder, nicht krankhafter Widerstandskraft unterlegen war. Es handelte sich in diesen Fällen um eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen, wie auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 – 5 StR 380/60 – klargestellt hat.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es noch einer Erörterung der erhobenen Aufklärungsrüge bedarf. Die Strafkammer wird den Sachverhalt nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben. Eine Unterbringung nach § 42b StGB wäre daher nur möglich, wenn die Sucht des Beschuldigten zum Autofahren darauf beruht, dass insoweit seine Fähigkeit, trotz Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat nach dieser Einsicht zu handeln, gemäß § 51 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.
Dies gilt auch, soweit die am 21. November 1958 begangene Tat in Betracht kommt. Nach dem Eröffnungsbeschluss war Gegenstand der Hauptverhandlung auch, dass der Beschuldigte am 21. November 1958 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein unbefugt gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen und auf öffentlichen Straßen gefahren hatte. Die Strafkammer stellt fest, der Beschuldigte habe insoweit den „objektiven und subjektiven Tatbestand“ zweier Vergehen nach den §§ 2, 24 StVG, 248b, 73 StGB erfüllt. Sie ist demnach überzeugt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei diesen Handlungen nach § 51 StGB weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Von der Verhängung einer Strafe hat sie jedoch abgesehen, da die Taten „nicht Gegenstand einer besonderen Anklage, sondern lediglich in das vorliegende Verfahren zur Rechtfertigung des Unterbringungsantrages mit einbezogen“ waren. Dies ist dahin richtig zu stellen, dass, wie dargelegt, auch diese Taten Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind. Die Strafkammer hat aber zu Recht von einer Strafe abgesehen; denn eine solche hätte sie nur aussprechen dürfen, wenn sie das Verfahren insoweit abgetrennt hätte und nach § 429a StPO verfahren wäre.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass auch bei Überleitung des Verfahrens nach § 429d StPO in das Hauptverfahren nun das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar der Verurteilung zu Strafe entgegenstünde, nicht aber der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB und auch nicht der Unterbringung, falls nach dem Ergebnis der neuen Beweisaufnahme die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei Beginn der Fahrt durch eine krankhafte Sucht zum Autofahren ausgeschlossen oder wenigstens erheblich vermindert gewesen war (BGHSt 11, 319).
| Baldus | Dotterweich | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |