Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung bei Sexualstraftaten gegen Kinder

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 37/68
Datum
02.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Sexualdelikte gegen zwei Kinder verurteilt. Der BGH prüft, ob es sich um fortgesetzte Straftaten i.S.d. § 73/74 StGB handelt und ob der Vorsatz sich auf die Verleitung eines Kindes zum Zuschauen erstreckte. Mangels tragfähiger Feststellungen hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache zurück zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzte Straftaten werden durch eine und dieselbe Handlung i.S.d. § 73 StGB verwirklicht, wenn sich bei mindestens einem der Einzelakte die Ausführungshandlungen zumindest teilweise decken.

2

Zur Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen genügt jedes Verhalten des Täters, das auf den Willen des Kindes so einwirkt, dass dieses sich zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen bereitfindet; es bedarf keiner ausdrücklichen Aufforderung.

3

Aufforderungen an Kinder, sich auszuziehen oder sexuelle Handlungen vorzunehmen, sind Ausführungshandlungen i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie unmittelbar die Bereitschaft der Kinder zur Duldung oder Vornahme solcher Handlungen bewirken.

4

Erforderlich sind klare Feststellungen des Tatrichters darüber, ob und in welchem Umfang der Vorsatz des Täters auch die Verleitung oder das gezielte Zugucken eines anderen Kindes umfasst; fehlen diese Feststellungen, ist das Urteil nicht tragfähig und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Fahrdienstleiter Otto █, dort geboren am ███████ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████ für ██, Rechtsanwaltin ███ aus ████ als Verteidiger,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach den §§ 173 Abs. 2 Satz 2, 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die in sich fortgesetzten Straftaten gegen seine zur Tatzeit 13 Jahre alte Stieftochter Karola █████ und deren damals 10 Jahre alte Freundin Karin ███ durch zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB begangen, gibt zu Bedenken Anlass. Fortgesetzte Straftaten werden durch eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB schon dann verübt, wenn sich bei mindestens einem der Einzelakte die Ausführungshandlungen auch nur teilweise decken (vgl. BGHSt 6, 81). Die Feststellungen des Urteils lassen offen, dass es hier so war.

a) Der Angeklagte hat die Einzelakte der Straftaten bei (mindestens) zwei im Urteil näher bezeichneten Gelegenheiten begangen. In beiden Fällen geschah dies in dem Kinderzimmer seiner Wohnung. In beiden Fällen waren vom Beginn bis zur Beendigung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten Karola und Karin zugegen. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte bei dem zeitlich gesehen ersten der beiden Vorfälle, bei dem er und beide Mädchen auf einer Couch mit Karola waren, zunächst völlig nackt war, dann, nachdem Karin sich ausgezogen hatte, mit Karola geschlechtlich verkehrte und auf die Couch gelegt hatte, an deren Geschlechtsteil spielte und leckte. Während seines Geschlechtsverkehrs mit Karola saß Karin auf einem Stuhl und sah aus Neugierde zu. Als er an Karins Geschlechtsteil spielte und leckte, saß Karola auf dem Stuhl und sah zu.

Bei dem zweiten Vorfall wiederholten sich die Dinge in umgekehrter Reihenfolge. Während Karin auf der Couch lag und der Angeklagte an ihrem Geschlechtsteil spielte und leckte, saß Karola in der Nähe auf einem Stuhl. Darüber, ob sie zusah und was Karin machte, als der Angeklagte anschließend auf der Couch mit Karola geschlechtlich verkehrte, sagt das Urteil nichts.

Diese Feststellungen ergeben zumindest für den ersten der beiden Vorfälle, dass der Angeklagte der äußeren Tatseite nach durch eine und dieselbe Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Karola unzüchtige Handlungen vornahm und Karin zur Verübung unzüchtiger Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsverkehrs mit Karola, verleitete. Dies wird im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte Karin weder durch Worte noch durch Gebärden aufforderte, zuzusehen. Es genügt jedes Verhalten des Täters, durch das er auf den Willen des Kindes derart einwirkt, dass dieses sich, sei es aus Neugierde, sei es aus irgend einem anderen Grunde, zur Verübung einer unzüchtigen Handlung bereit findet (vgl. BGH NJW 1953, 710; BGHSt 4, 303). Das hat der Angeklagte hier allein dadurch bewirkt, dass er mit Karola in Karins Gegenwart geschlechtlich verkehrte.

Das Urteil sagt nun allerdings nichts darüber, ob der (unbedingte oder bedingte) Vorsatz des Angeklagten vor oder bei dem Geschlechtsverkehr mit Karola sich darauf erstreckte, dass Karin geflissentlich zusah. Ein solcher Vorsatz liegt zwar nahe, versteht sich aber nicht unbedingt von selbst. Ob der Angeklagte ihn hatte, wird der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung klären müssen.

Dass der Angeklagte jeweils die Anwesenheit des anderen Mädchens zur Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust benutzte, setzt § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – soweit er die Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen betrifft – entgegen der Meinung der Strafkammer nicht voraus (vgl. BGHSt 1, 288, 291).

b) Das Urteil stellt zu dem ersten Vorfall fest, dass der Angeklagte beide Mädchen im Kinderzimmer aufforderte, sich auszuziehen. Bei dem zweiten Vorfall forderte er, nachdem er zu Karins Geschlechtsteil gespielt und geleckt und dann mit Karola geschlechtlich verkehrt hatte, beide Mädchen auf, seinen Geschlechtsteil anzufassen und in den Mund zu nehmen. Dabei versprach er derjenigen, die es 50 Mal mache, 1,— DM und derjenigen, die es 25 Mal mache, 25 Pfennige. Beide Mädchen befolgten die Aufforderung.

Schon diese Aufforderungen waren Ausführungshandlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; denn der Angeklagte wirkte bereits durch sie derart auf den Willen der Mädchen ein, dass diese sich zur Duldung und Verübung unzüchtiger Handlungen, die im engsten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Aufforderungen vorgenommen wurden, bereit fanden (vgl. BGHSt 6, 303). Das Urteil stellt nun allerdings nicht fest, dass der Angeklagte die Aufforderungen jeweils an beide Mädchen zugleich richtete. Es sagt aber auch nicht, dass er dies jeweils nacheinander tat. Es lässt daher die Möglichkeit offen, dass die Ausführungshandlungen sich auch insoweit deckten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Prof. Dr. Sarstedt ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.

SchmidtDr. Borker
SchmittKersting

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