Revision wegen unzulässiger Vereidigung eines verdächtigen Zeugen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 375/68
- Datum
- 22.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig, wenn der Zeuge wegen Beteiligung an der der Untersuchung zugrunde liegenden Tat verdächtig ist.
Erfüllt ein Zeuge den äußeren Tatbestand einer Bestechung (§ 333 StGB), kann dies den Verdacht der Teilnahme i.S.v. § 60 Nr. 3 StPO begründen und die Vereidigung verbieten.
Ob der Verdacht der Teilnahme gerechtfertigt ist (insbesondere hinsichtlich Vorsatz und Teilnahmeform) entscheidet in erster Linie der Tatrichter; aus Verfahrensumständen können jedoch hinreichende Anhaltspunkte folgen.
Die Verletzung des Vereidigungsverbots kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen; das bloße Unterlassen eines Widerspruchs durch Angeklagten oder Verteidiger schließt die Revisionsbeschwerde hiergegen nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. März 1968
Rubrum
5 StR 375/68 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Polizeimeister Adolf ███ aus ██, geboren am █████ 1917 in ███ ████, wegen schwerer passiver Bestechung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ ██████████ als Verteidiger, ███████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. März 1968 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:
Der Zeuge ███████ ist auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt worden. Das beanstandet die Revision mit Recht.
Die Vereidigung des Zeugen ███████ verstößt gegen § 60 Nr. 3 StPO. Der Zeuge war der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig.
In dem Strafverfahren gegen den bestochenen Beamten ist der Zeuge, der sich durch die Vornahme des Bestechungsaktes nach § 333 StGB vergangen hat, Teilnehmer im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO. Das hat der Senat im Anschluss an RGSt 64, 296, 298 bereits in seinem unveröffentlichten Urteil 5 StR 557/61 vom 30. Januar 1962 entschieden (vgl. hierzu weiter die bei Kohlhaas in LR 21. Aufl. § 60 StPO Anm. 3h angeführten Entscheidungen 2 StR 495/52 vom 11. August 1953 und 3 StR 608/51 vom 25. Juni 1953).
Im vorliegenden Fall hat der Zeuge █████████, wie keiner Begründung bedarf, den äußeren Tatbestand des § 333 StGB erfüllt. Ob gegen den Zeugen der Verdacht gerechtfertigt war, dies auch mit Bestechungsvorsatz getan und sich damit seinerseits auch durch ein Vergehen nach § 333 StGB an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Bestechlichkeit des Angeklagten beteiligt zu haben, hatte zwar in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 9, 72). Hier ergeben jedoch die Urteilsgründe im Zusammenhang mit dem Verlauf der Hauptverhandlung, dass der Zeuge, der durch das Bestechungsangebot des Angeklagten „verwirrt“ war (UA S. 5), der Beteiligung verdächtig war. Als der Angeklagte die Blumen annahm, wurde der Zeuge nach seiner eigenen Aussage auch gleich „dass das unrecht war“. Diese Äußerung hat der Vorsitzende auch zum Anlass genommen, ██████ gemäß § 55 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
Dennoch ist der Zeuge später auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt worden. Hieraus muss geschlossen werden, dass sich das Landgericht entweder die Frage nach dem Vereidigungsverbot gar nicht vorgelegt oder aber den Begriff des Verdachts der Teilnahme gerade im Hinblick auf die §§ 332, 333 StGB verkannt hat.
Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger hätten der Vereidigung nicht widersprochen und keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt (BGH 5 StR 449/57 vom 8. Oktober 1957 bei Dallinger MDR 1958, 14).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 608/51 · 25.06.1953Straffreiheitsgesetz: Keine Verurteilung mit Vollstreckungsvorbehalt bei weiteren Verfahren
- BGH · 5 StR 449/57 · 15.05.1957Revision wegen unzulässiger Vereidigung: Aufhebung wegen Verstoßes gegen §60 Nr.3 StPO
- BGH · 2 StR 495/52 · 11.08.1953Revision wegen einfacher passiver Bestechung verworfen
- BGH · 5 StR 557/61 · 30.01.1962Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung im Amt; übrige Verurteilungen bestätigt