Treffer
BGH Urteil

Revision wegen einfacher passiver Bestechung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 495/52
Datum
11.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen einfacher passiver Bestechung und Verkehrsübertretungen verurteilt; seine Revision beschränkt sich auf die Verurteilung nach § 331 StGB und rügt Verfahrens- und Sachfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Kammer habe die Voraussetzungen der Vereidigung und die Beweiswürdigung zutreffend beurteilt. Substanzielle Nachweise für Aufklärungsdefizite oder Rechtsfehler wurden nicht vorgetragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer kann von der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO absehen, wenn ein begründeter Verdacht aktiver Bestechung im Sinne des § 333 StGB besteht.

2

§ 333 StGB kann sich sowohl auf Beteiligungen an einem Verbrechen nach § 332 StGB als auch an einem Vergehen nach § 331 StGB beziehen; damit rechtfertigt der Verdacht auf aktive Bestechung den Verzicht auf Vereidigung.

3

Bei Ermessensbeamten kann der Beschenkte nach § 331 StGB und der Schenker zugleich unter dem Gesichtspunkt der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) zu beurteilen sein.

4

Für die Anwendung des § 331 StGB reicht das Bewusstsein des Beamten, die empfangene Zuwendung sei als Gegenleistung für eine Amtshandlung bestimmt; Fahrlässigkeit genügt nicht.

5

Eine Revisionsrüge wegen unzureichender Aufklärung ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel nennt, die eine weitergehende Sachaufklärung hätten veranlassen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsrat Dr. rer. pol. Leo K. aus ████, geboren am ███ 1907 in ████, wegen einfacher passiver Bestechung u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. April 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung und wegen zweier Verkehrsübertretungen zu Geldstrafen verurteilt worden. Er hat als Leiter des Straßenverkehrshauptamtes in Oldenburg für die Bearbeitung und Entscheidung von Zulassungsanträgen des Fuhrunternehmers ██████████ sich wiederholt in Gaststätten einladen, eine Hotelrechnung bezahlen und andere kleinere Zuwendungen machen lassen. Die auf die Verurteilung wegen Vergehens nach § 331 StGB beschränkte Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge beanstandet zunächst, dass von der Vereidigung der Zeugen ██████████ und ██, eines Angestellten des ███, gemäß § 60 Nr. 3 StPO abgesehen wurde, und sieht darin eine Verletzung des § 59 StPO. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, kann die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen nur davon ausgegangen sein, dass beide Zeugen im Hinblick auf die dem Angeklagten gewährten Zuwendungen eine aktive Bestechung nach § 333 StGB begangen haben könnten. Darin liegt kein Rechtsfehler. Eine aktive Bestechung nach § 333 StGB kann im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO als Beteiligung sowohl an einem Verbrechen nach § 332 StGB wie an einem Vergehen nach § 331 StGB in Betracht kommen (RGSt 64, 296, 298).

Zwar wird der Tatbestand des § 333 StGB im Allgemeinen nur dann vorliegen, wenn der beschenkte Beamte seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB erfüllt hat. Es sind jedoch gerade im Falle des sogenannten Ermessensbeamten – und das war der Angeklagte – Fälle denkbar, in denen der Beschenkte, namentlich aus subjektiven Gründen, nur eines Vergehens nach § 331 StGB überführt werden kann, während gegen den Schenker der Verdacht einer Aktivbestechung nach § 333 StGB besteht. In tatsächlicher Hinsicht ist das Bestehen eines solchen Tatverdachts dem Urteil zu entnehmen.

Die Annahme der Strafkammer, es lasse sich nicht feststellen, ob ███ vom Angeklagten pflichtwidrige Amtshandlungen oder unsachgemäße Ermessensentscheidungen erwartet habe, steht nicht entgegen.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht fehl. Soweit die Revision die Feststellung der Strafkammer angreift, dass der Angeklagte den Zeugen spätestens 1948 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kennengelernt habe, sind keine bestimmten Tatsachen bezeichnet, die das Gericht zu einer weitergehenden Aufklärung hätten drängen können, und keine Beweismittel angegeben, die eine genauere Feststellung ermöglicht hätten. Der in der Revision enthaltene allgemeine Hinweis auf den Akteninhalt genügt nicht.

Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil nicht.

Bei der falschen Angabe der Jahreszahl 1947 in den Urteilsgründen statt richtig 1949 liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.

Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Bezahlung der Hotelrechnung (III Nr. 9 der Anklage) klärt sich dadurch, dass die Strafkammer von dem der Anklage insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt einen Teil ausgeschieden, die Bezahlung der Hotelrechnung aber für erwiesen gehalten hat. Die Ausführungen der Revision, das Gericht habe bei der mündlichen Bekanntgabe der Gründe ausdrücklich erklärt, dass eine Übernachtung in diesem Falle überhaupt nicht festzustellen gewesen sei, weil allein die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend sind, ist unbeachtlich (BGH, Urt. v. 8. Juni 1951 – 2 StR 22/51 – MDR 1951, 539).

Der Zweckzusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung ist einwandfrei festgestellt. In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung des § 331 StGB lediglich das Bewusstsein des Beamten, dass die von ihm empfangene Leistung die Gegenleistung für eine Amtshandlung bilden sollte, notwendig. Das Vorhandensein dieses Bewusstseins bei dem Angeklagten hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das Urteil begnügt sich nicht damit, ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten anzunehmen.

Unschädlich ist es, wenn die Strafkammer die zusätzliche Feststellung getroffen hat, dass sich der Angeklagte bewusst war, auf die Zuwendungen keinen Anspruch zu haben. Dies könnte nur für die Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns oder Versprechenlassens von Bedeutung sein, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war (RGSt 31, 389).

Bundesrichter Scharpenseel Dr. Rothberg Baldus ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Arndt
Dr. Willms
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