Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung im Amt; übrige Verurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 557/61
- Datum
- 30.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, gegen den der Verdacht besteht, als Teilnehmer an derselben Straftat mitgewirkt zu haben, darf nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden; eine solche Verletzung ist jedoch revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn die Verurteilung auf anderweitig tragenden Beweismitteln (z. B. einem glaubhaften Geständnis) beruht.
Der Tatbestand der vollendeten Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) setzt voraus, dass gegen den Begünstigten tatsächlich ein staatlicher Anspruch auf Verhängung einer Strafe oder Maßregel entstanden ist; bloße Verdachtstatsachen genügen nicht.
Ein grober Alcotest mit einem Ergebnis von mehr als 0,7 ‰ begründet für sich allein nicht die Feststellung der Fahruntüchtigkeit; nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beginnt die indizielle Fahruntüchtigkeit grundsätzlich erst bei 1,5 ‰, sofern nicht besondere Umstände eine niedrigere Schwelle rechtfertigen.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann zur Aufhebung des Gesamtstrafvorwurfs und damit der darin enthaltenen Rechtsfolgen führen; Nebenfolgen, die auf verbleibenden, nicht zu beanstandenden Verurteilungen beruhen, bleiben jedoch bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Horst ███, geboren am 1929 in ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den ehemaligen Polizeihauptwachtmeister Hans-Peter ████, geboren am 1931 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Begünstigung im Amt verurteilt worden sind, 2. im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten sind nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Beide Revisionen rügen zunächst, dass der Zeuge GC___) entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden ist.
a) Vereidigung Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, dass die Vereidigung dieses Zeugen gegen das Gesetz verstößt. GC___) war der Strafkammer erkennbar mindestens verdächtig, vorsätzlich den Tatbestand der aktiven Bestechung nach § 333 StGB verwirklicht zu haben, also bei dem zur Aburteilung stehenden Vorfall in derselben Richtung mitgewirkt zu haben wie die Angeklagten. Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Zeugen, der sich durch die Vornahme des Bestechungsaktes nach § 333 StGB vergangen hat, als Teilnehmer im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO in dem Verfahren gegen den bestochenen Beamten angesehen (vgl. RGSt 64, 296, 298). Der Zeuge GC___) hätte daher nach § 60 Nr. 3 StPO, von dem es keine Ausnahme gibt, unvereidigt bleiben müssen.
Ausnahmsweise kann das Urteil, soweit beide Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden sind, jedoch auf diesem Verfahrensfehler nicht beruhen. Denn die Verurteilung der Angeklagten beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten ████, dessen Darstellung auch der Angeklagte ███ nicht bestritten hat.
2. Die Revision des Angeklagten ███████████ rügt weiter, das Landgericht habe eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO auch dadurch begangen, dass es die ███████, ███, ██, ██████ und ████████████ vereidigt habe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. In diesen Fällen ist der Angeklagte ███████████ nicht wegen schwerer Bestechlichkeit, sondern wegen Erpressung bestraft worden. Der Verdacht einer Beteiligung dieser Zeugen an dieser den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat scheidet aus. Die Zeugen haben durch die Hingabe der ihnen abgenötigten Gelder nicht in derselben Richtung mitgewirkt wie der Angeklagte. Sie waren im Gegenteil das Opfer seiner jeweiligen Erpressung.
Dafür, dass die Strafkammer auch noch in der Hauptverhandlung gegen die angeführten fünf Zeugen den Verdacht einer aktiven Bestechung gehabt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen würde ihre etwaige aktive Bestechung keine Beteiligung an der Tat des Angeklagten ███████████, der Erpressung, sein.
3. Soweit der Angeklagte ████ noch rügt, dass gegen den als Zeugen vernommenen Polizeimeister ████ das Verfahren abgetrennt worden ist, kann die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil schon die Staatsanwaltschaft das Verfahren abgetrennt und keine Anklage gegen ███████████ erhoben hat.
II. Die Sachrüge
1. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung – insoweit ist der Schuldspruch nur vom Angeklagten ████ angefochten – und wegen Erpressung lässt, wie die Prüfung auf die Sachrüge ergeben hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
2. Dagegen wenden sich beide Beschwerdeführer mit Recht gegen die Verurteilung aus § 346 StGB.
Der Tatbestand der vollendeten Begünstigung im Amt setzt voraus, dass ein staatlicher Anspruch auf Verhängung einer Strafe (oder Maßregel) tatsächlich entstanden ist. Der Begünstigte muss eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. Anderenfalls kann er der im Gesetz vorgesehenen Strafe nicht zeitweilig oder dauernd entzogen werden (vgl. BGH LM StGB § 346 Nr. 1 und 2, RG DR 1942, 385).
Wie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen, ergibt das Urteil nicht, dass in den sechs bzw. sieben Fällen, die der Verurteilung aus § 346 StGB zugrunde liegen, jeweils ein staatlicher Strafanspruch entstanden ist. Zwar mag gegen die betroffenen Kraftfahrer der Verdacht bestanden haben, sie hätten sich nach §§ 2 Abs. 1, 71 StVZO vergangen. Dass dies aber wirklich der Fall war, lässt sich den Gründen nicht entnehmen. Festgestellt ist lediglich, dass der durchgeführte grobe „Alcotest" mit dem sogenannten Drägerschen Röhrchen einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,7 g ‰ ergab. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die Kraftfahrer im Sinne des § 2 Abs. 1 StVZO in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ (BGHSt 13, 83). Dass auch nur in einem der Fälle besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine Beeinträchtigung schon bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt zur Folge hatten, ergeben die Urteilsgründe nicht. Auch kann den Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden, dass die Kraftfahrer etwa andere Verkehrsübertretungen begangen hätten, die einen staatlichen Strafanspruch zur Entstehung gebracht hätten. Die Verurteilung wegen vollendeter Begünstigung im Amte kann daher nicht bestehen bleiben. In Frage kommt jedoch unter Umständen eine Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Amt. Hierzu wird für die neue Verhandlung auf BGH NJW 1961, 181 (s. auch Anm. von Martin in LM StGB § 346 Nr. 13) verwiesen.
3. Was die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts vorbringt, dass die einzelnen Straftaten der schweren passiven Bestechung und der Erpressung nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen, ist offensichtlich unbegründet.
4. Das gilt auch von den Angriffen beider Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkammer, soweit sie überhaupt im Revisionsverfahren zulässig sind und nicht nur das tatrichterliche Ermessen als solches angreifen.
Zu prüfen war nur, ob die Strafen aus §§ 332 und 253 StGB nicht deshalb aufzuheben waren, weil sie möglicherweise durch die fehlerhaften Verurteilungen aus § 346 StGB zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sind. Das hält der Senat jedoch für ausgeschlossen. Für die Bestechungsstrafen entfällt diese Möglichkeit schon deshalb, weil das Landgericht das Vorliegen mildernder Umstände ohne Rechtsirrtum verneint und auf die sodann mildeste Strafe von je einem Jahr Zuchthaus erkannt hat.
Mit der Aufhebung der Verurteilungen aus § 346 StGB verliert jedoch die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit der Gesamtstrafe war auch die Anordnung aus § 32 StGB aufzuheben (s. § 76 StGB). Die Nebenfolge aus § 335 StGB bleibt jedoch bestehen. Sie beruht nur auf den Verurteilungen auf Grund des § 332 StGB, die nicht zu beanstanden sind.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |