Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Auslieferungsbeschränkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 36/81
Datum
24.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts Hamburg für einen Angeklagten auf und verweist die Sache zurück. Grundlage ist der Einwand des Generalbundesanwalts, dass die Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe dem Spezialitätsgrundsatz und der Auslieferungsbewilligung widerspricht. Die übrigen Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Kammer bildet nun die Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen neu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Spezialitätsgrundsatz verhindert die Einbeziehung einer früheren Strafe in die Bildung einer Gesamtstrafe, wenn die betreffende Tat nicht vom Umfang der Auslieferungsbewilligung erfasst ist.

2

Eine Einbeziehung zugunsten des Verurteilten ist unzulässig, wenn der Verurteilte nicht wirksam auf die Beschränkung der Verfolgung gemäß den einschlägigen Auslieferungsabreden verzichtet hat.

3

Kann eine frühere Strafe wegen Auslieferungsbeschränkungen nicht berücksichtigt werden, ist die Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen neu zu bilden.

4

Offensichtlich unbegründete Revisionen sind vom Bundesgerichtshof zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Gerad ██ aus ███, 1. dort geboren,

Hauke ██ aus ███, 2. geboren am ██ in █████,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

Michael ███ aus ██████, 3. dort geboren am ████,

Walter A. aus ███████████████, geboren am ██ in ██, █████████████,

Franz ███ S. aus ███████ (Schweden), geboren am ██ in ██ (Österreich),

wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Februar 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Petersen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 1980, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ sowie die Revisionen der Angeklagten ████, Walter ████ und Franz ██ werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Angeklagten █████, Walter ██, █████ und Franz ██ tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████████ entscheiden hat.

Gründe

Zur Revision des Angeklagten ██████████ hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der Gesamtstrafenbildung aus der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6.6.1978 (143 Ls 61 Js 425/77) und der in diesem Verfahren verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren steht als Verfahrenshindernis der Grundsatz der Spezialität entgegen. Die dem Urteil vom 6.6.1978 zugrunde liegende Tat war vor der Auslieferung des Beschwerdeführers aus der Schweiz begangen worden. Die Auslieferungsbewilligung vom 10.7.1979 (Bl. 500 Bd. III a. A.) bezog sich nicht auf diese Tat.

Da der Beschwerdeführer auf die Beschränkung der Verfolgung nicht gemäß Art. VI des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13.11.1969 (BGBl. 1975 II, 1176 ff., BGBl. 1976 II, 1798) verzichtet hat, verstößt die Einbeziehung zugunsten des Beschwerdeführers gegen Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (BGBl. 1964 II, 1369, 1371 ff.; 1976 II, 1778) und ist deshalb aufzuheben. Das führt auch zur Aufhebung der gebildeten zweiten Gesamtstrafe, denn aus den in dem vorliegenden Verfahren erkannten drei Einzelstrafen ist – solange die Strafe aus dem Urteil vom 6.6.1978 nicht einbezogen werden darf – eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH 5 StR 806/77 v. 4.4.1978).“

Dem tritt der Senat bei.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ ist ebenso wie die Revisionen der anderen Angeklagten offensichtlich unbegründet.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte

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