Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Auslieferungsbeschränkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/81
- Datum
- 24.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Spezialitätsgrundsatz verhindert die Einbeziehung einer früheren Strafe in die Bildung einer Gesamtstrafe, wenn die betreffende Tat nicht vom Umfang der Auslieferungsbewilligung erfasst ist.
Eine Einbeziehung zugunsten des Verurteilten ist unzulässig, wenn der Verurteilte nicht wirksam auf die Beschränkung der Verfolgung gemäß den einschlägigen Auslieferungsabreden verzichtet hat.
Kann eine frühere Strafe wegen Auslieferungsbeschränkungen nicht berücksichtigt werden, ist die Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen neu zu bilden.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind vom Bundesgerichtshof zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Gerad ██ aus ███, 1. dort geboren,
Hauke ██ aus ███, 2. geboren am ██ in █████,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
Michael ███ aus ██████, 3. dort geboren am ████,
Walter A. aus ███████████████, geboren am ██ in ██, █████████████,
Franz ███ S. aus ███████ (Schweden), geboren am ██ in ██ (Österreich),
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Februar 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Petersen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 1980, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ sowie die Revisionen der Angeklagten ████, Walter ████ und Franz ██ werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Angeklagten █████, Walter ██, █████ und Franz ██ tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██████████ entscheiden hat.
Gründe
Zur Revision des Angeklagten ██████████ hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Gesamtstrafenbildung aus der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6.6.1978 (143 Ls 61 Js 425/77) und der in diesem Verfahren verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren steht als Verfahrenshindernis der Grundsatz der Spezialität entgegen. Die dem Urteil vom 6.6.1978 zugrunde liegende Tat war vor der Auslieferung des Beschwerdeführers aus der Schweiz begangen worden. Die Auslieferungsbewilligung vom 10.7.1979 (Bl. 500 Bd. III a. A.) bezog sich nicht auf diese Tat.
Da der Beschwerdeführer auf die Beschränkung der Verfolgung nicht gemäß Art. VI des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13.11.1969 (BGBl. 1975 II, 1176 ff., BGBl. 1976 II, 1798) verzichtet hat, verstößt die Einbeziehung zugunsten des Beschwerdeführers gegen Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (BGBl. 1964 II, 1369, 1371 ff.; 1976 II, 1778) und ist deshalb aufzuheben. Das führt auch zur Aufhebung der gebildeten zweiten Gesamtstrafe, denn aus den in dem vorliegenden Verfahren erkannten drei Einzelstrafen ist – solange die Strafe aus dem Urteil vom 6.6.1978 nicht einbezogen werden darf – eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH 5 StR 806/77 v. 4.4.1978).“
Dem tritt der Senat bei.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ ist ebenso wie die Revisionen der anderen Angeklagten offensichtlich unbegründet.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 537/97 · 12.08.1998BGH: Zäsurwirkung trotz fehlender Einzelstrafen; Härteausgleich bei mehreren Gesamtstrafen
- BGH · 5 StR 562/20 · 03.03.2021Gesamtstrafenbildung bei Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes
- BGH · 5 StR 412/82 · 10.08.1982Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung trotz Auslieferungsfragen (§55 StGB)
- BGH · 4 StR 499/13 · 27.01.2014Gesamtstrafenbildung und Auslieferungs-Spezialitätsgrundsatz – Aufhebung der Gesamtstrafe
- BGH · 2 StR 249/81 · 11.09.1981Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips bei Auslieferung