Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips bei Auslieferung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 249/81
Datum
11.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe, in die eine frühere Solinger Jugendstrafe einbezogen wurde. Zentrale Frage ist, ob die Einbeziehung dieser früheren Strafe durch die Auslieferungsbewilligung gedeckt war. Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Jugendkammer, weil die Einbeziehung der früheren Strafe gegen das Spezialitätsprinzip der Auslieferung verstößt; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Spezialität verbietet, den Ausgelieferten wegen Taten zu verfolgen oder Strafen zu vollstrecken, die nicht von der Auslieferungsbewilligung umfasst sind.

2

Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG ist unzulässig, soweit sie die Einbeziehung einer früheren Jugendstrafe betrifft, die sich auf eine Tat bezieht, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung war.

3

Völker‑ und vertragsrechtliche Vorgaben der Auslieferung (Spezialitätsprinzip) gehen innerstaatlichen Straf‑ und Verfahrensvorschriften vor, soweit sie weitere Verfolgungsmaßnahmen ausschließen.

4

Wird das Spezialitätsprinzip verletzt, ist der insoweit fehlerhafte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache über die Rechtsfolgen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 249/81 in der Strafsache gegen Benedetto LC aus █, geboren am ███████ 1960 in ██/Sizilien, zur Zeit in ██████████████████ wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Schweiz hat den Angeklagten wegen der am 14. Februar 1979 begangenen Tat, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, auf Grund eines Haftbefehls des Landgerichts Köln vom 18. September 1980 am 11. Oktober 1980 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht hat ihn am 17. Dezember 1980 „wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Solingen vom 05.09.1979 (22 Ls 82/79 II a) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt“. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch keinen Erfolg; insoweit ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Jedoch kann

der Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 1981 im einzelnen aus:

„Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Solingen vom 5. September 1979 verletzt den Grundsatz der Spezialität. Die diesem Urteil zugrunde liegende Tat war vor der Auslieferung aus der Schweiz begangen worden. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich nicht auf diese frühere Tat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht auf die Beschränkung der Verfolgung gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 15. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II, 1176 f., 1976 II, 1798) verzichtet. Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe verstößt daher gegen Artikel 14 des europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 1981, 5 StR 36/81). Sie dürfen auch im Jugendrecht nicht unbeachtet bleiben. Zwar dient § 31 JGG dem im Jugendrecht besonders bedeutsamen Konzentrationsgebot. Doch können auch noch so gewichtige innerstaatliche Rechtsvorschriften es nicht rechtfertigen, Grundsätze des Auslieferungsrechts, die im Interesse des internationalen Rechtsverkehrs bestehen, außer Acht zu lassen.

Der Grundsatz der Spezialität steht als Verfolgungshindernis jeglicher gerichtlichen Verfolgungshandlung entgegen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Danach muss bei der jetzt zu verhandelnden Strafe die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Solingen außer Betracht bleiben; denn auch die Einbeziehung dieser – übrigens zur Bewährung ausgesetzten Strafe wäre eine von der Auslieferungsbewilligung nicht umfasste Verfolgungsmaßnahme.

[Unterschriften]

MößlMaierTheune
MillerNiemöller
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips bei Auslieferung — Themis