Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung trotz Auslieferungsfragen (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 412/82
Datum
10.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aus neueren Taten und einem früheren Schöffengerichts-Urteil. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB nicht erneut zu prüfen ist, ob dem früheren Urteil ein Verfahrenshindernis (z.B. Auslieferungsvertragsverletzung) entgegenstand, und dass solche früheren Urteile auch verwertbar und vollstreckbar sind. Die Auslieferungsbedingungen seien hier beachtet worden; zur Anrechnung von Auslieferungshaft blieb das Ermessen des Gerichts bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist nicht erneut zu prüfen, ob dem Erlass eines früheren Urteils ein Verfahrenshindernis entgegenstand.

2

Ein früheres Urteil bleibt trotz eines Verstoßes gegen einen Auslieferungsvertrag wirksam und vollstreckbar und ist zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB heranzuziehen.

3

Wurde die Auslieferung für bestimmte Taten bewilligt, rechtfertigt dies die Verurteilung wegen dieser Taten; Fragen zur Reichweite der Bewilligung oder zu einem Verzicht sind im früheren Verfahren zu klären.

4

Bei der Anrechnung von Auslieferungshaft nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs zu.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Stahlbauschlosser und Informator Werner aus ████ dort geboren am ██████ 1950, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982 teilgenommen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der am 13. Mai 1981 aus der Schweiz ausgeliefert worden ist, wegen Unterschlagung und Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck vom 6. August 1981 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Sowohl die Taten, die dem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck zugrunde liegen, als auch die jetzt abgeurteilten Taten sind vor der Auslieferung begangen worden.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Auslieferungsbedingungen sind in diesem Verfahren beachtet worden. Die Schweiz hat die Auslieferung für die neu abgeurteilten Taten bewilligt. Ob das auch für die Taten gilt, die dem Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck zugrunde liegen, oder ob der Angeklagte insoweit auf die Beschränkung der Strafverfolgung wirksam verzichtet hat, kann hier dahinstehen. Dies hatte das Schöffengericht Osterholz-Scharmbeck in dem dortigen Verfahren zu beurteilen. Die Frage, ob ein Verfahrenshindernis dem Erlass des früheren Urteils entgegenstand, ist bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr zu prüfen (BGHSt 8, 269, 271 a. E.). Das Urteil des Schöffengerichts Osterholz-Scharmbeck ist auch dann, wenn es gegen einen Auslieferungsvertrag verstößt, wirksam (RGSt 72, 77, 78) und vollstreckbar (OLG Hamm NJW 1956, 1936) und muss deshalb auch in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 55 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden.

Die Entscheidungen des Senats vom 4. April 1978 – 5 StR 806/77 – und vom 24. Februar 1981 – 5 StR 36/81 – stehen dieser Ansicht nicht entgegen. Sie betreffen Fälle, in denen das frühere Urteil vor der Auslieferung rechtskräftig geworden war.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Hinweis auf § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB lässt erkennen, dass das Gericht sich der Möglichkeit bewusst war, den Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft nach seinem Ermessen zu bestimmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte

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