Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 365/82
Datum
10.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Vergewaltigung ein und rügte u.a. das Fehlen eines Inhaltsprotokolls sowie Widersprüche in den Urteilsgründen. Der BGH verwirft die Revision: § 273 StPO schreibt kein Inhaltsprotokoll vor, Revision ist auf Rechtsverletzungen (§ 337 StPO) beschränkt und die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt unangefochten. Kleinere Widersprüche berühren das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 273 StPO verpflichtet nicht zur Anfertigung eines Inhaltsprotokolls für die Hauptverhandlung vor der Strafkammer.

2

Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnenen Überzeugung (§ 261 StPO).

3

Die Revision ist auf die Rüge von Rechtsverletzungen beschränkt; rein sachlich-rechtliche Angriffe auf die Übereinstimmung von Urteilsgründen und Akteninhalt sind nach § 337 StPO unbeachtlich.

4

Widersprüche oder kleinere Unstimmigkeiten in den Urteilsgründen verringern die Tragfähigkeit des Urteils nur dann, wenn sie entscheidungserhebliche Feststellungen betreffen; sonst bleiben die Kernfeststellungen wirksam.

5

Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revisionsinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt und durch die tatrichterliche Würdigung begrenzt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 18. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, Roland, dort geboren am █████ 1948, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist erfolglos.

1. Die Verfahrensbeschwerde, die das Fehlen eines sogenannten Inhaltsprotokolls bemängelt, ist unbegründet. § 273 StPO schreibt für die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ein solches Protokoll nicht vor. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht (BGH, Urteil vom 17. Januar 1978 – 1 StR 734/77 –). Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht auf Grund des Protokolls, sondern nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO).

2. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe beschränken sich darauf, eine mangelnde Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Akteninhalt aufzuzeigen. Dieses Vorbringen ist unerheblich, weil die Revision nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann (§ 337 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits für naheliegend hält, dass Frau K[REDACTED] aus Angst vor ihrem Ehemann „freiwillige geschlechtliche Kontakte, die sie Misshandlungen aussetzen könnten, vermeidet“ (UA S. 20), andererseits aber nicht ausschließen kann, dass es zwischen ihr und dem Zeugen ██████, nachdem Ehemann und Sohn zu Bett gegangen waren, in der ehelichen Wohnung „Zärtlichkeiten“ gegeben habe (UA S. 21, 22). Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, meint die Strafkammer mit „geschlechtlichen Kontakten“ entweder nur den Beischlaf oder jedenfalls nur solche sexuellen Handlungen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch über bloße Zärtlichkeiten hinausgehen.

Sie hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin K[REDACTED] eingehend auseinandergesetzt. Es hält sich deshalb in den Grenzen der tatrichterlichen Würdigung, wenn sie aus dem möglichen Vorfall mit dem Zeugen ██████ nicht herleiten will, „dass die Zeugin auch bereit gewesen wäre, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren oder über einen Verkehr mit dem Angeklagten die Unwahrheit zu sagen“ (UA S. 22).

Widersprüchlich ist dagegen, was die Strafkammer darüber mitteilt, wer nach der Tat eine Taxe für den Angeklagten bestellt hat. Nach der Feststellung auf UA S. 14 hat der Angeklagte die Taxe selbst bestellt. Auf UA S. 25 lässt die Strafkammer jedoch die Möglichkeit offen, dass es Frau K[REDACTED] war. Das Urteil kann auf diesem Mangel aber nicht beruhen. Die Strafkammer erörtert die Taxenbestellung nur im Zusammenhang mit der letztlich ungeklärt gebliebenen Frage, wann der Angeklagte die Wohnung K[REDACTED] verlassen hat. Die Feststellungen zum Tatgeschehen sind unabhängig hiervon getroffen worden.

Auch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

FleischmannSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

Zitiert (1)

Zitiert von (1)