Aufhebung des Strafausspruchs bei versuchtem Totschlag wegen möglichem § 213 StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/82
- Datum
- 04.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe der Revision, die im Kern die Beweiswürdigung beanstanden, sind unzulässig, soweit sie sich lediglich gegen die tatrichterliche Würdigung richten.
Die Revision ist unzulässig, wenn sie Tatsachen zugrunde legt, die von den vom Tatrichter festgestellten Umständen abweichen.
Hat der Tatrichter die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen des § 213 StGB (minder schwerer Fall) vorliegen, von vornherein nicht ausgeschlossen, so muss er beide Alternativen der Vorschrift hinreichend würdigen.
Bei tätlicher Vorbehandlung und kurzer Zeitspanne bis zur Gegenhandlung kann der durch Zorn hervorgerufene Affekt die Voraussetzungen des § 213 StGB (erste Alternative) begründen und ist vom Gericht zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 4. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██ den Rentner Walter aus █ geboren am █████ 1912 in ███ wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████ ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 4. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl. Die Rüge, mit der die Revision beanstandet, dass das Schwurgericht auf einen Teil der in dem Schreiben des Verteidigers vom 27. Oktober 1981 bezeichneten Beweisanträge nicht eingegangen sei, scheitert schon daran, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 4. November 1981 erklärt hat, sämtliche Beweisanträge seien erledigt (Bd. I Bl. 167 d.A.). Den § 273 Abs. 2 StPO hält der Senat nicht für verfassungswidrig (BGH, Urteil vom 10.8.1982 – 5 StR 365/82). Die sonstigen Verfahrensbeschwerden erweisen sich als unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht decken das Revisionsvorbringen und die Nachprüfung durch den Senat keine Rechtsfehler auf, soweit der Schuldspruch wegen Totschlags betroffen ist. Die Urteilsgründe geben insbesondere keinen Anlass zu der Besorgnis, dass der Tatrichter allgemeine Denkgesetze und Erfahrungsregeln verletzt oder es unterlassen hat, sich mit Deutungen des Tatgeschehens auseinanderzusetzen, die sich ihm aufdrängen mussten. Der Tatvorsatz des Angeklagten ist ausreichend belegt; dass der Tatrichter nur Mindestfeststellungen im Sinne eines bedingten Vorsatzes getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass der Tatrichter die Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und ihrer straflosen Überschreitung (§ 33 StGB) ausgeschlossen hat, geht sie von anderen als den festgestellten Tatsachen aus; das ist nicht zulässig.
3. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt jedoch zur Aufhebung der Strafe. Das Schwurgericht hat „die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt“, „nach den gesamten Umständen verneint“ und zur Erläuterung lediglich hinzugefügt, dass die Tat „keinesfalls ein an der untersten Grenze liegender Fall eines solchen Deliktes“ sei (UA S. 15). Diese Begründung legt nahe, dass das Landgericht nur die zweite Alternative des § 213 StGB („sonst ein minder schwerer Fall“) geprüft hat. Dass die tatsächlichen Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB vorgelegen haben, war nach den Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen.
Der ersichtlich wesentlich jüngere Zeuge ████████, das spätere Opfer, hatte den 68 Jahre alten Angeklagten, der sich über störenden nächtlichen Lärm beschweren wollte und nicht mit Tätlichkeiten angefangen hat, mit einer seiner Holzpantinen an den Kopf geschlagen und verletzt (UA S. 4, 7). Dass zwischen dieser Misshandlung und der Tat des Angeklagten „einige Minuten“ (UA S. 4) lagen, während deren sich der Angeklagte in seine Wohnung begeben und sodann erneut an der Wohnungstür des Zeugen ███████ geklingelt hat, steht der Anwendung des § 213 (erste Alternative) nicht notwendig entgegen, sofern der durch die Misshandlung hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 213 Rn. 6).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |