Revision: Ausstellungsvitrine als umschlossener Raum – Schuldspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 351/65
- Datum
- 21.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein "umschlossener Raum" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Raum zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist; es genügt, dass er auch zum Betreten bestimmt ist.
Eine Ausstellungsvitrine, die aufgrund ihrer Größe zum Dekorieren von Personen betreten werden muss, kann als umschlossener Raum und nicht nur als Behältnis gelten.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn für die Rechtsprechung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.
Ist die Festsetzung oder Bemessung der Strafe nicht abschließend zu treffen, ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer zur Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. Juni 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ███ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Kurt ██ ████ ohne ██████ █████████ geboren am ██████████████████ in KO, zur Zeit ██ ██████████████████ 2. den Arbeiter Erich ███ 26, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████████ in ROD, Kreis █████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfachen Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Diemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ █████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3. Juni 1965 1. dahin geändert, dass die Angeklagten █████████ und █████████ des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig sind, 2. in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die gegen beide Angeklagte zu verhängenden Strafen an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie bemängelt mit Recht, dass die Strafkammer es im Gegensatz zur Auffassung des Eröffnungsbeschlusses abgelehnt hat, die beiden Angeklagten nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verurteilen.
Das Landgericht geht zwar von der Begriffsbestimmung des umschlossenen Raumes in BGHSt 1, 158, 164 aus und lässt auch zutreffenderweise die bloße Eignung des Raumes, von Menschen betreten zu werden, nicht genügen. Seiner Ansicht, die im Urteil näher beschriebene Ausstellungsvitrine sei hierzu auch nicht bestimmt, weil sie „Menschen nicht aufnehmen soll“, kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass der Raum zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Dass die Ausstellungsvitrine in der Hauptsache zur Aufnahme von Sachen dient, steht der Annahme eines umschlossenen Raumes nicht entgegen. Es braucht nicht die alleinige oder wesentliche Bestimmung des Raumes zu sein, von Menschen betreten zu werden. Es genügt, dass er auch hierzu bestimmt ist (BGHSt 1, 164).
Die von den Angeklagten aufgebrochene Ausstellungsvitrine stellt daher schon dann einen umschlossenen Raum und nicht nur ein Behältnis dar, wenn sie – woran bei der Größe des Raumes kein Zweifel sein kann – zum Dekorieren notwendigerweise von Menschen betreten werden muss (vgl. hierzu auch BGH 1 StR 335/61 vom 26. September 1961 – unveröffentlicht).
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt. Die Sache war im Übrigen gemäß § 354 Abs. 2 n. F. StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückzuverweisen, die nunmehr über die gegen beide Angeklagte zu verhängenden Strafen zu befinden hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Diemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |