Revision gegen Verurteilung wegen Anstellungsbetruges teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 309/67
- Datum
- 18.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO verlangt nicht die wörtliche Frage; es genügt, wenn dem Angeklagten nach Vortrag von Staatsanwalt und Verteidiger und nach Erteilung des letzten Wortes tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung eigener Anträge gegeben wird.
Beim vollendeten Anstellungsbetrug liegt die Vermögensverfügung im Abschluss des Anstellungsvertrages; spätere Erfüllungspflichten (z.B. Gehaltszahlungen) begründen keine erneute Verwirklichung des Betrugstatbestands, auch wenn die ursprüngliche Täuschung fortbesteht.
Wird von mehreren in einem Anklagevorwurf zusammengefassten Teilakten nur eine als erwiesen erachtet, darf der Angeklagte wegen der nicht bewiesenen Teilakte nicht verurteilt werden; diese sind im Zweifel freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung berührt andere Strafausprüche nicht, sofern nicht darlegbar ist, dass der zu behebende Mangel das weitere Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Joachim ███ aus ██████, geboren ████████ 1926 in ████████████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Dr. Börker, Bundesrichter Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 1 (Anstellungsbetrug) verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
II. Im Fall 2 ([REDACTED]) wird der Angeklagte freigesprochen, soweit ihm zur Last gelegt wurde, die Firma █████████ durch Vorlage der fingierten Auftragsbestätigung vom 19. August 1965 betrogen zu haben.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Sie ist nur teilweise begründet.
Verfahrensrüge
I. Der Einwand, das Landgericht habe § 258 Abs. 3 StPO verletzt, greift nicht durch. Es ist nicht notwendig, dass die in § 258 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Befragung des Angeklagten mit den Worten des Gesetzes geschieht. Vielmehr reicht es aus, dass dem (im Beistand eines Verteidigers erschienenen) Angeklagten durch Befragen Gelegenheit gegeben wird, zum Beweisergebnis und zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers selbst Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eigene Anträge zu stellen; nicht erforderlich ist es dagegen, dass dem Angeklagten nach den Ausführungen und Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger (§ 258 Abs. 1 StPO) und nach der darauf erfolgten Erteilung des „letzten Wortes“ (§ 258 Abs. 2 StPO) noch förmlich die Frage vorgelegt wird, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 18, 84 und die dort angeführte nicht veröffentlichte Entscheidung 1 StR 349/61 vom 24. Oktober 1961; ebenso auch schon RGSt 23, 319). Das letzte Wort aber ist dem Beschwerdeführer laut Verhandlungsniederschrift (Ba. II Bl. 129 R.d.A.) nach Wiederholung der Anträge erteilt worden.
Auf die Entscheidung 5 StR 351/65 vom 1. Oktober 1965 (BGHSt 20, 273 = JZ 1965, 772 = NJW 1965, 2356) kann sich der Angeklagte nicht berufen, da in dem ihr zugrunde liegenden Fall nach Anhörung von Staatsanwalt und Verteidiger der Angeklagte selbst nach nochmaligem Eintritt in die Beweisaufnahme überhaupt nicht mehr gehört, ihm also auch nicht das letzte Wort erteilt worden ist.
Eines Eingehens auf die beiläufige Bemerkung der Revision, dass das Landgericht nach dem vorstehend erörterten Wiedereintritt „in die Beweisaufnahme“ ohne nochmalige Beratung sogleich das Urteil verkündet habe, bedarf es nicht, da die Revision insoweit keine Rüge erhoben hat.
Sachrüge
1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Anstellungsbetruges im Fall 1 sind begründet.
a) Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sich vor seiner Einstellung ausdrücklich geweigert hat, einen Fragebogen über seine persönlichen Verhältnisse auszufüllen, kann in seinem bloßen Schweigen über seine Vorstrafen bei der Besprechung vom 1. Juli 1965 keine Täuschungshandlung gesehen werden. Dass die wahrheitswidrige Erklärung des Angeklagten, er habe sich mehrere Jahre in Kanada aufgehalten, in dem Zeugen █████████████ für die Einstellung ursächlichen Irrtum erregt habe, stellt die Strafkammer nicht ausdrücklich fest. Angesichts des späteren Verhaltens des Zeugen ███ ██████ liegt das nicht ohne weiteres auf der Hand. Da, wie unten dargelegt, ein etwaiger Einstellungsbetrug bereits mit der Einstellung vollendet war, kommen mögliche spätere Täuschungshandlungen nicht in Betracht.
b) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, dass die Tat des Angeklagten wegen der fortlaufenden Aufrechterhaltung seiner täuschenden Angaben über mehrere Monate hinweg einen fortgesetzten Betrug bilden soll (UA S. 23).
Beim vollendeten Anstellungsbetrug liegt die Vermögensverfügung in dem Abschluss des Anstellungsvertrages. Dem entsprechend führt die Erfüllung der von dem Dienstberechtigten übernommenen Verpflichtung zur Gehaltszahlung auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten wird (vgl. die nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 1 StR 62/56 vom 13. September 1956; RGSt 64, 33, 37 f).
Diese Gründe nötigen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 1 verurteilt hat.
Damit erledigt sich auch die von der Revision zu Fall 1 wegen Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO erhobene Verfahrensrüge.
Im weiteren Verfahren werden Tatrichter und Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO zu erwägen haben.
Sonst würde auch die Schadensfrage näher zu prüfen sein, da, soweit ersichtlich, der Angeklagte durch seine Einstellung keine Möglichkeit erlangt hat, über das Vermögen der Firma zu verfügen.
Es ist ausgeschlossen, dass die jetzt aufgehobene Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 die übrigen Strafausprüche zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Diese können daher bestehen bleiben.
Dagegen hat die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 die Aufhebung der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu zwangsläufig zur Folge.
2. Mit Recht rügt die Revision auch, dass das Landgericht im Fall 2 der Gründe ████████, in dem es von den zwei Teilakten der als fortgesetzte Handlung angeklagten Tat (vgl. Bd. I Bl. 184, 185 d.A.) nur den einen für erwiesen erachtet hat, den Angeklagten wegen des weiteren Anklagevorwurfs nicht freigesprochen hat (vgl. BGH NJW 1951, 726; BGH JR 1954, 352). Das Landgericht durfte von dem Freispruch nicht mit der Erwägung absehen, dass die beiden Teilakte als natürliche Handlungseinheit aufzufassen seien.
Der Senat holt die Freisprechung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach.
Entgegen der Revision ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass der Mangel das Strafmaß zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat.
3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil auch im Übrigen geprüft, ohne dass dabei ein Rechtsfehler zutage getreten wäre.
Abgesehen von der Aufhebung des Urteils im Fall 1 entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts; im Fall 1 hat dieser beantragt, das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben.
Koffka Schmidt
Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Koffka
Bundesrichter Kersting
Dr. Börker ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
| Koffka | |