Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des §243 Abs.1 Nr.2 StGB bei Schaufensterdiebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 335/61
Datum
26.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen schweren Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob der Erschwerungsgrund des §243 Abs.1 Nr.2 StGB bei Diebstählen aus Schaufenstern greift. Der BGH bejaht dies, da eine Auslage räumlich zum Geschäft gehörte und ein Unterführungs-Schaufenster als umschlossener Raum gelten kann. Die allgemeine Sachrüge bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die nicht zweifelsfrei auf das Strafmaß beschränkt ist, erfasst das gesamte Urteil.

2

Der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist gegeben, wenn die Wegnahme aus einem Gebäude oder einem umschlossenen Raum erfolgt; räumlich zur Verkaufsstätte gehörende Auslagen fallen hierunter.

3

Ein in einer Fußgängerunterführung stehendes Schaufenster kann als "umschlossener Raum" i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten, wenn es offensichtlich zum Betreten oder zur Nutzung durch Menschen bestimmt ist.

4

Bei der Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist der Begriff des umschlossenen Raumes vom Behältnis abzugrenzen; nicht jeder Schaukasten erfüllt ohne weiteres den umschlossenen Raum-Begriff.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 13. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ██ ███ aus ████, geboren am ███████ 1925 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. April 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen neun teils vollendeter, teils versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen Beihilfe zu solchen Verbrechen in weiteren drei Fällen zur Gesamtstrafe von acht Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; die Sicherungsverwahrung hat sie nicht angeordnet. Seine Revision, die mangels zweifelsfreier Beschränkung auf das Strafmaß das ganze Urteil ergreift, ist im vollen Umfang unbegründet. Auch in den Fällen II 2 und II 10 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte aus der Auslage eines Juweliergeschäfts und aus dem in einer Fußgängerunterführung befindlichen Schaufenster eines Pelzhauses durch Einwerfen der Schaufensterscheibe stahl, hat das Landgericht mit Recht den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, gehörte die Auslage im Falle II 2 räumlich zu dem Juweliergeschäft selbst, so dass der Angeklagte hier aus einem Gebäude stahl. Das Schaufenster in der Fußgängerunterführung (Fall II 10) stand zwar in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Pelzgeschäft. Es war aber, da der Angeklagte Pelzmäntel daraus entwendete, augenscheinlich auch dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden. Mithin stahl er hier aus einem umschlossenen Raum (BGHSt 1, 158, 163; BGH 4 StR 138/61 vom 19. Mai 1961). Ein Rechtsirrtum der Strafkammer ist insoweit ausgeschlossen. Sie hat zwischen den Begriffen des umschlossenen Raumes und des Behältnisses wohl unterschieden; denn sie hat im Falle II 21 der Urteilsgründe, in dem andere Täter versuchten, den Schaukasten in der Verkaufsnische eines Juweliergeschäfts durch Zertrümmern der Schaukastenscheibe zu bestehlen, den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht für gegeben erachtet.

Im Übrigen ist die Revision, die die Sachrüge nur allgemein erhebt, offensichtlich unbegründet.

GeierHübnerFischer
WillmsDr.Mai

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