Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Prüfung der Mittäterschaft bei Drogenhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 347/96
Datum
17.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt. Der BGH hat die Revision insoweit teilweise stattgegeben und die Verurteilungen in den Fällen II 2 und II 3 sowie Teile des Strafausspruchs aufgehoben, weil das Landgericht die wertende Prüfung zur Mittäterschaft nicht erkennbar vorgenommen hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet und die eigene Tat als eigene will.

2

Ob ein Beteiligter Mittäter oder nur Gehilfe ist, ist durch wertende Gesamtbetrachtung zu entscheiden; Maßstäbe sind u. a. eigenes Interesse am Erfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaftswille.

3

Fehlen die für die Beurteilung der Teilnahmequalität erforderlichen wertenden Feststellungen, sind darauf gestützte Verurteilungen aufzuheben; berührt die Teilaufhebung die Grundlage der Gesamtstrafe, ist diese ebenfalls aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Die tatsächliche Besitznahme und Weitergabe von Betäubungsmitteln kann als Indiz für eine eigene Täterschaft wirken und die Annahme der Tatausführung durch den Beteiligten stützen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen ████, Markos, geboren am ███ 1958 in ███ (Ecuador), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und II 3 verurteilt worden ist, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe im Fall II 1.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 3. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Angeklagte vermittelte in drei Fällen gegen das Versprechen einer Belohnung – die er allerdings später in keinem Fall erhielt – Drogenkuriere, die Betäubungsmittel transportieren sollten.

Im ersten Fall (II 1) holte der von ihm vermittelte Kurier █████ 1,9 kg Kokain von einem Schiff ab, das er sodann an seinen Auftraggeber ███ aushändigte. Der Angeklagte übernahm das Rauschgift und gab es weiter.

Im zweiten Fall (II 2) vermittelte der Angeklagte ein Treffen zwischen dem Kurier ██████ und seinem Auftraggeber ███ und reservierte dem Kurier Flugtickets. ██████ brachte mehrere Kilogramm Kokain mit dem Flugzeug von Kolumbien nach Deutschland.

Im dritten Fall (II 3) sollte der Angeklagte ███████ einen Kurier vermitteln, worauf er ein Treffen zwischen seinem Bekannten ████████ und ███████ arrangierte. ████████ wollte selbst den Transport nicht durchführen, sondern sorgte für ein Treffen von ███████ mit seiner Bekannten Hannelore █████████, bei dem der Angeklagte für kurze Zeit zugegen war. Hannelore █████████ brachte mit dem Flugzeug 4,4 kg Kokain von Kolumbien nach Deutschland.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten in allen drei Fällen als Täter des unerlaubten Handeltreibens gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1996 ausgeführt:

„Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Ob bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Beteiligter Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder nur Gehilfe ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die auch im allgemeinen Strafrecht gelten: In objektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft voraus, dass der Beteiligte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann. Hat er einen solchen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die eigene Tat als eigene wollte. Die Willensrichtung muss beim Mittäter so beschaffen sein, dass sie einen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller und demgemäß die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 1 StR 617/92 – NStZ 1993, 137/138).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Subsumtion des Tatrichters (UA S. 18) in dem genannten Fall nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat durch seine Vermittlung des ██████ und sein weiteres Verhalten, bei dem er die insgesamt 1.900 g Kokain selbst im Besitz hatte und sie dem ███ übergab, entscheidend an der Tat mitgewirkt.

Anders verhält es sich bei den übrigen beiden Fällen. Das Landgericht hat die notwendige wertende Betrachtung (vgl. Senat in BGHSt 37, 289, 291) nicht erkennbar vorgenommen, obwohl das angesichts der Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten an den Taten geboten war (vgl. BGH StV 1995, 197/198 und 1994, 422/423).

Die beantragte Teilaufhebung des Urteils entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Da nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe durch die der beiden anderen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.“

Dem schließt sich der Senat an; er verweist zudem auf den Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1996 – 4 StR 83/96. Ergänzende Feststellungen erscheinen hier nicht ausgeschlossen.

LaufhütteHagerRothfuß
SchaferNack

Zitiert (1)