Revision: Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Fahrdienst im Rauschgifthandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 83/96
- Datum
- 21.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Übernahme eines Fahrdienstes gegen Entgelt für einen Drogenhändler rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Annahme täterschaftlicher Beteiligung, sondern ist regelmäßig als Beihilfe zu werten.
Eigennütziges Verhalten allein begründet keine (Mit-)Täterschaft; zur Annahme von Täterschaft bedarf es zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Teilnahme am Tatgeschäft.
Ergeben die Feststellungen im Urteil keine tragfähigen Hinweise für täterschaftliche Beteiligung, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch zuungunsten des Angeklagten in Beihilfe ändern.
Die Aufhebung einer wegen einer bestimmten Tat verhängten Einzelstrafe entzieht gegebenenfalls der Gesamtstrafe deren Grundlage; in diesem Fall ist zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 83/96 vom 21. März 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. September 1995
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG a.F.) und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, soweit er im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlich mit ██ begangenen Handeltreibens mit 1.280 g Heroingemisch zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Im Fall II.2 der Urteilsgründe kann der Schuldspruch wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen entsprach der Angeklagte einer Bitte des Feyzi █████, indem er ihn zum „Club 32“ nach Schwerte fuhr, wo █████ 740 g Heroin in Empfang nahm. Anschließend brachte der Angeklagte ihn zu dessen Wohnung nach Dortmund zurück. Der Angeklagte erhielt von ██████ das zuvor vereinbarte Entgelt in Höhe von 1.500 DM. Das Rauschgift verkaufte █████ weiter.
Das Landgericht hat – allerdings erst im Rahmen der Strafzumessung – die Tatbeteiligung des Angeklagten als „untergeordnet“ gewertet (UA 28/29). Gleichwohl hat es ihn ohne Weiteres als (Mit-)Täter angesehen, ohne auch nur in Erwägung zu ziehen, dass seine Verurteilung als Gehilfe des █████ in Betracht kommt. Die nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts vorzunehmende Abgrenzung von Täterschaft zur Beihilfe ergibt indes, dass der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach den Maßstäben der Rechtsprechung (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 47) lediglich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf den Fahrdienst für █████. Dass er darüber hinaus in irgendeiner Weise an dem Erwerbsgeschäft oder dem Verkauf des Heroins beteiligt war, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage spricht auch die Vereinbarung der Entlohnung nicht für eine Beteiligung des Angeklagten als „Partner“ des █████ bei dessen Rauschgifgeschäft. Das Landgericht hat möglicherweise nicht bedacht, dass nicht jede Eigennützigkeit für die Annahme (mit-)täterschaftlicher Begehung ausreicht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 14).
Der Senat schließt aus, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die die Annahme täterschaftlicher Begehung tragen könnten. Er ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus in Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Eine Verurteilung des Angeklagten daneben auch wegen tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes an dem Heroin (vgl. BGHR aaO Handeltreiben 36 und 47 jeweils a.E.) kommt nach den festgestellten Umständen hier nicht in Betracht.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen dieser Tat erkannten Einzelstrafe.
Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2, Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Hagen zurück.
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