Revisionen verworfen; Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen möglicher Teilnahme und Versuchstat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 346/64
- Datum
- 18.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das gemeinschaftliche Abtasten von Taschen mit der Absicht, daraus etwas zu entwenden, überschreitet bloße Vorbereitung und kann einen Versuch des Diebstahls begründen.
Tatsachen, die einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO bilden, sind bei der Urteilsfindung in Zusammenhang zu würdigen.
Das tatenlose Dabeistehen kann als Teilnahme (Mittäterschaft oder Beihilfe) gewertet werden, sofern es psychische Unterstützung für die Tatausführung bietet; hierfür ist keine vorherige Verabredung erforderlich.
Ist eine Teilnahme nicht nachweisbar, ist subsidiär zu prüfen, ob eine strafbare Unterlassung nach § 330c StGB vorliegt; § 330c StGB findet keine Anwendung, wenn der Unglücksfall vom vorsätzlich Handelnden gewollt war.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 6. April 1964
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Friseur Hans ██ ███████ aus ████, geboren ████████ 1920 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Mechaniker Georg ██ aus ████████, dort geboren █████████████,
wegen versuchten Straßenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 6. April 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ███████████████ wird die nach dem 6. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██ ██ freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Auf die allgemeinen Sachrügen der Revisionen beider Angeklagten hat der Senat deren Verurteilungen in vollem Umfang nachgeprüft und dabei keine Rechtsfehler aufgedeckt. Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers ist aber unzulässig, weil es sich nur gegen die Feststellungen oder gegen die Beweiswürdigung als solche richtet. Diese Revisionen waren also, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, in vollem Umfang zu verwerfen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur noch gegen die Freisprechung des Angeklagten ██.
Zu den sachlich-rechtlichen Angriffen dieses Rechtsmittels hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
1. Der Revision ist zunächst darin beizutreten, dass das Abtasten der Taschen des Feinmechanikers ██████████ vor dem Lokal „Ginseliesel“ durch die beiden Angeklagten mit dem späteren Raubversuch einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im Sinne von § 264 StPO bildet. Die Strafkammer war also gehalten, die hierzu festgestellten Tatsachen in die Urteilsfindung einzubeziehen.
Zwar hat sie dargelegt, dass dem Angeklagten ██ ein (vollendeter) Diebstahl nicht nachzuweisen sei, weil möglicherweise der Angeklagte ████████████ das Geld beim Umarmen gestohlen habe (UA S. 23). Sie hat aber fehlerhafterweise unterlassen zu prüfen, ob hierin nicht ein versuchter Diebstahl zu sehen war. Das Abtasten von Taschen in der Absicht, daraus etwas zu entwenden, geht über eine Vorbereitungshandlung hinaus.
2. Wäre die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass das gemeinschaftliche Abtasten der Wegnahme des Geldes dienen sollte, so hätte sie möglicherweise auch die Frage nach der Teilnahme des Angeklagten ███ am versuchten Straßenraub anders gewürdigt. Wenn sie auch nicht mit Sicherheit hat feststellen können, dass der Angeklagte ███ gemeinsam mit dem Angeklagten ████████████ einen Raub zum Nachteil ██████████ geplant habe (UA S. 22), so konnte doch das Zusammenwirken bei dem Abtasten stillschweigend auch noch bei dem Versuch, dem Opfer gewaltsam weiteres Geld wegzunehmen, fortbestehen. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass in dem Dabeistehen des Angeklagten ███ in einer Entfernung von nur einigen Metern eine psychische Unterstützung des Angeklagten ████████████ gelegen haben kann. Hierzu war eine vorherige Verabredung nicht erforderlich. Dass der Angeklagte ███ sich an dem Überfall auf █████████ nicht körperlich beteiligt hat, schließt eine Teilnahme entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA S. 22 unten) nicht aus.
Schließlich hätte die Strafkammer, wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Recht ausführt, das tatenlose Dabeistehen des Angeklagten ████████, sofern es nicht Mittäterschaft oder Beihilfe am versuchten Straßenraub war, unter dem Gesichtspunkt des § 330c StGB prüfen müssen. Der Überfall durch den Angeklagten ████████████ war für █████████ ein Unglücksfall (BGHSt 3, 65, 66); jedermann war daher verpflichtet, in dem ihm zumutbaren Rahmen Hilfe zu leisten. Zu der Begehungsstraftat steht das Unterlassen der Hilfeleistung im Verhältnis der Subsidiarität (BGH aaO S. 68). Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dem Angeklagten ████████ sei eine Teilnahme an dem Raubversuch nicht nachzuweisen, so kommt mithin eine Verurteilung nach § 330c StGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte ████████ wegen eines beim Umarmen und Abtasten der Taschen ██████████ versuchten Diebstahls verurteilt wird. § 330c StGB ist nur dann unanwendbar, wenn der Unglücksfall von dem vorsätzlich Handelnden gewollt war (BGHSt 14, 282, 286). Das Abtasten der Taschen war jedoch für █████████ noch kein Unglücksfall.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
| Schmidt | Koffka | Kersting | |||
| Sarstedt | Schmitt |