Revision hinsichtlich Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben; Rest verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 345/23
- Datum
- 07.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR345.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung der seit 1.10.2023 geltenden Fassung des § 64 StGB ist für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Substanzkonsum und Tat positiv festzustellen; diese Vorschrift ist nach § 2 Abs. 6 StGB auch auf Altfälle anzuwenden.
Eine bloße Mitursächlichkeit des Substanzkonsums für die Straftat genügt nicht mehr; die Neigung zum übermäßigen Konsum muss als überwiegende Ursache der Tat quantitativ hervortreten.
Das Tatgericht hat die erforderliche Kausalität gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung substantiiert darzulegen und zu begründen; unkommentierte Diagnosen des Sachverständigen reichen nicht aus.
Bei Fehlen tragfähiger Feststellungen zum überwiegenden Zusammenhang ist die Unterbringungsentscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2023, Az: 545 KLs 20/22
nachgehend LG Berlin I, 10. April 2024, Az: 501 KLs 22/23
nachgehend BGH, 5. November 2024, Az: 5 StR 408/24, Beschluss
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Einziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Begehung von Straftaten – die Anlasstat muss nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f., vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23).
Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können. Es hat festgestellt, dass die Betäubungsmittelgeschäfte neben dem Bestreiten des Lebensunterhalts „auch der Finanzierung des erheblichen Rauschmittelbedarfs“ des ansonsten von staatlichen Transferleistungen lebenden Angeklagten dienten. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftaten des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer das ausschlaggebende Motiv für die verfahrensgegenständlichen Taten war.
Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird dabei zu beachten haben, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB – auch soweit dort nunmehr eine Substanzkonsumstörung vorausgesetzt wird – nicht durch die bloße Wiedergabe der durch einen medizinischen Sachverständigen gestellten Diagnose belegt werden kann, sondern auch die hierfür maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |
Zitiert (2)
Zitiert von (25)
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- BGH · 3 StR 157/23 · 25.01.2024BGH: Faustschlag gegen Schläfe kann § 224 I Nr. 5 StGB erfüllen; § 64 StGB nF „überwiegend“
- BGH · 3 StR 304/23 · 13.12.2023BGH: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert subjektive Zweckbestimmung des Messers
- BGH · 3 StR 455/23 · 23.01.2024BGH: Doppelverwertung bei § 224 StGB und neue Hang-Anforderungen des § 64 StGB nF
- BGH · 5 StR 481/23 · 21.05.2024BGH: Umqualifizierung von Cannabis-Handel nach KCanG, Aufhebung von Strafen und Maßregel
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- BGH · 5 StR 460/23 · 05.12.2023Revision: Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
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- BGH · 5 StR 490/23 · 30.01.2024BGH: Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen verschärftem Maßstab
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- BGH · 5 StR 447/25 · 21.10.2025Aufhebung der Unterbringung nach § 64 StGB – Zurückverweisung wegen rechtsfehlerhafter Würdigung
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