Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Vollrausch/Versuchsmaßnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 291/96
- Datum
- 02.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem im Vollrausch begangenen Tötungsversuch ist zu prüfen, ob statt der Anwendung von § 323a StGB eine Verurteilung wegen Totschlags unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und ggf. als minder schwerer Fall (§ 213 StGB) in Betracht kommt, was den Strafrahmen wesentlich ändern kann.
Die Berücksichtigung von Milderungsgründen (z.B. § 21, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) gehört in die Strafzumessung; eine nochmalige Milderung nach Versuchsrügen ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Ist der Einsatzstrafe beziehungsweise der zugrunde gelegte Strafrahmen rechtsfehlerhaft bestimmt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB begründet nur dann einen durchgreifenden Rechtsfehler, wenn sich aus den getroffenen Feststellungen nicht sicher ausschließen lässt, dass der Angeklagte freiwillig vom weiteren Tatvollzug zurückgetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 27. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Juli 1996 in der Strafsache gegen ██ Dietmar aus ████, geboren am ███ 1956 in ███, wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 1996
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken, dass auch die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe im Rausch einen versuchten Totschlag zum Nachteil der Geschädigten Monika █████ begangen, nicht zu beanstanden ist. Zwar hat der Tatrichter sich in diesem Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich auseinandergesetzt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. September 1993 – 5 StR 531/93 –). Dies begründet hier indes keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Der Senat vermag auf der Basis der getroffenen Feststellungen sicher auszuschließen, dass der Angeklagte – wenn sein Tötungsversuch nicht schon fehlgeschlagen war – freiwillig von der weiteren Tatausführung abgelassen hat.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
a) Der Tatrichter hat seiner Strafzumessung im Falle des im Vollrausch begangenen Tötungsversuchs an Monika █████ einen bis zur Höchststrafe von fünf Jahren reichenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Dabei berücksichtigt die Strafkammer, dass im Falle der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts wegen der jedenfalls verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorgelegen hätte (UA S. 23). Eine weitere Milderung des bereits mit dem vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB begründeten Ausnahmestrafrahmens über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zieht die Kammer indes nicht in Erwägung. Die Annahme eines nochmals nach Versuchsgrundsätzen zu mildernden minder schweren Falles des Totschlags verbietet sich nach den getroffenen Feststellungen auch nicht etwa von selbst. Der sich in diesem Falle ergebende Strafrahmen (Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten) wäre deutlich milder als der angewandte des § 323a StGB. Davon kann die Höhe der Strafe beeinflusst sein.
b) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Nach der Aufhebung der Einsatzstrafe hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Senat vermag darüber hinaus nicht auszuschließen, dass auch die weitere Einzelstrafe von der rechtsfehlerhaft begründeten Einsatzstrafe beeinflusst ist.
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