Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs bei Vollrausch; Zurückverweisung wegen fehlender Rücktrittsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 531/93
Datum
08.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Bezirksgerichts Potsdam in einem Verfahren wegen vorsätzlichen Vollrausches auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafen und Unterbringung an ein anderes Strafgericht. Den Schuldspruch ließ der Senat im Übrigen bestehen. Entscheidungsleitend war, dass das Tatgericht die Möglichkeit eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch und eine mögliche Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nicht geprüft hatte. Ebenso mussten die Abwägung und Reihenfolge von Strafe und Maßregel neu beurteilt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Tatgericht eine Tat als versuchten Totschlag behandelt, muss es zugleich prüfen, ob nach dem Täterhorizont ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch möglich ist; unterbleibt diese Prüfung, sind ergänzende Feststellungen erforderlich.

2

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch ermöglichen, kommt eine Qualifikation als versuchter Totschlag nicht in Betracht und kann die Tat herabgestuft werden (z. B. gefährliche Körperverletzung).

3

Ergeben die Feststellungen Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit beim Sichbetrinken, hat das Gericht die Möglichkeit einer Milderung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen.

4

Bei der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe vor einer freiheitsentziehenden Maßregel ist nach § 67 Abs. 2 StGB darzulegen und zu prüfen, dass durch den Vorwegvollzug der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 3. Februar 1993

Rubrum

BESCHLUSS

vom 8. September 1993 in der Strafsache gegen ████ Fo ██ Markus, geboren am ██ 1955 in ████, wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 3. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei es bestimmt hat, dass ein Teil der Freiheitsstrafe (drei Jahre) vor der Unterbringung zu vollziehen sei. Während die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler aufdeckt, können die Entscheidungen über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht bestehen bleiben.

Im Hinblick auf den Fall II 8 der Urteilsgründe (UA S. 22) nimmt der Tatrichter an, dass die am 25. Juni 1992 gegen den Zeugen ██ begangene Rauschtat ein versuchter Totschlag sei.

Indessen hat sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob – soweit die auch im Rahmen der Anwendung des § 323a StGB zu beachtenden Voraussetzungen des Rücktritts vom unbeendeten Versuch des Totschlags vorlagen – ein Rücktritt möglich war. Nach dem hierfür maßgeblichen Rücktrittshorizont des Täters konnte der Angeklagte so lange vom unbeendeten Versuch des Totschlags zurücktreten, wie er annahm, es bedürfe noch weiterer Handlungen, um den tödlichen Erfolg herbeizuführen. Dass diese Voraussetzungen im Fall II 8 der Urteilsgründe vorgelegen haben, ist nach den tatsächlichen Feststellungen möglich. Der Bundesgerichtshof schließt hier, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, die Möglichkeit ergänzender Feststellungen, die die Annahme eines beendeten Versuchs begründen würden, aus. Der Bundesgerichtshof stellt deshalb fest, dass es sich bei der Rauschtat im Fall II 8 der Urteilsgründe nicht um einen versuchten Totschlag, sondern um eine gefährliche Körperverletzung – begangen mit einem gefährlichen Werkzeug (Hammer) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung – gehandelt hat. Diese Neubestimmung des Schuldumfangs zugunsten des Angeklagten lässt den Schuldspruch wegen Vollrauschs unberührt.

2. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. Wie der Tatrichter ausführt, hat sich bei dem Angeklagten „eine Persönlichkeitsänderung mit Abbau der intellektuellen Befähigung vollzogen“ (UA S. 22 f.). Dieser Zustand ist schon vor den jetzt abgeurteilten Taten eingetreten (UA S. 22). Aus diesem Grunde ist es möglich, dass sich der Angeklagte jeweils vor Beginn der jeweiligen Tathandlung, also beim Sichbetrinken, aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden hat (vgl. BGH StV 1984, 154, 419; BGH bei Holtz MDR 1986, 441; weitere Nachweise bei BGHR StGB § 323a Abs. 1 Sichberauschen 1). Da die Urteilsgründe zu dieser Frage keine Ausführungen enthalten, vielmehr von dem ungeminderten Strafrahmen nach § 323a StGB ausgehen (vgl. UA S. 26), muss der Senat besorgen, dass die Frage, ob die Strafe nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern sei, nicht bedacht worden ist.

Der Senat hat mit dem gesamten Strafausspruch auch den Maßregelausspruch aufgehoben. Der Tatrichter muss Gelegenheit haben, die Rechtsfolgenfrage umfassend, auch im Blick auf die Entscheidung zwischen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt oder im psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 64, 72 StGB), neu zu prüfen.

Im Hinblick auf die Reihenfolge der Vollstreckung der Strafe und einer etwa angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung weist der Senat darauf hin, dass eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB nur dann zulässig ist, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, dass der Zweck der Maßregel durch den Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe leichter erreicht wird als durch den Maßregelvollzug.

HarmsLaufhütteBasdorf
HorstkotteNack

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