Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen fehlender Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 287/92
- Datum
- 01.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG schließt nicht automatisch aus, dass verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB die Annahme eines besonders schweren Falls entfallen lassen oder die Strafrahmenwahl beeinflussen kann.
Hat der Tatrichter verminderte Schuldfähigkeit angenommen und bereits den Strafrahmen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 21, 49 StGB gemildert, so muss er in der Urteilsbegründung auch darlegen, ob und inwieweit dies die Bejahung eines besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG ausschließt.
Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung mit der Bedeutung verminderter Schuldfähigkeit für die Einordnung als besonders schwerer Fall und ist eine Beeinflussung der Strafzumessung nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Grenzfällen hinsichtlich der Grenze zur nicht geringen Menge (hier: 1,5 g reinem Heroin) sind die Auswirkungen verminderter Schuldfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, da geringe Überschreitungen die Einordnung der Schwere des Falls beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 6. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juli 1992 in der Strafsache gegen Mustafa geboren am █████████ 1969 in (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1992 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1992 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Allerdings wird die Erfüllung des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln hinter dem unerlaubten Erwerb derselben zurücktritt.
Der Tatrichter hat verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen dessen Heroinabhängigkeit zur Tatzeit angenommen und deshalb den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG nach den Vorschriften der §§ 21, 49 StGB gemildert, den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit jedoch im Zusammenhang mit der Begründung des Vorliegens eines besonders schweren Falles nicht erwähnt. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer nicht bedacht hat, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG zur Verneinung eines besonders schweren Falles führen kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7; BGH StV 1985, 235; BGH NStZ 1986, 368). Dies kann die Strafzumessung beeinflusst haben, zumal der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 1,5 g reinem Heroin nicht erheblich überschritten wurde.
[Unterschriften]
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Schäfer | Hager |