Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung beruflicher Nebenfolgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 284/96
- Datum
- 16.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind bestimmte berufliche Nebenfolgen, insbesondere der Verlust der Beamtenstellung, zu berücksichtigen; dies gilt bereits bei der Wahl des Strafrahmens.
Ist die gebotene Berücksichtigung solcher beruflichen Folgen bei der Strafrahmenwahl nicht erkennbar erfolgt, kann der Strafausspruch wegen Verfahrensfehlern aufgehoben werden.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Für die erneute Strafzumessung bedarf es nicht zwingend einer Aufhebung der Tatfeststellungen; der Tatrichter kann ergänzende Feststellungen zu den beruflichen Auswirkungen treffen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juli 1996 in der Strafsache gegen KC Reinhardt von ██████, geboren am ██████ 1949 in ████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach 2. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 3. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Dazu führt der Generalbundesanwalt aus:
„Der Angeklagte ist bei der Deutschen Bundesbahn als Hauptwerkmeister im technischen Wagenuntersuchungsdienst tätig (UA S. 2378), also – nicht ausschließbar – Bundesbeamter (vgl. § 7 ENeuOG vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. [REDACTED]).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bestimmte berufliche Nebenfolgen, wozu der Verlust der Beamtenstellung (vgl. § 48 Abs. 1 BBG) gehört, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1991, 157 m. w. N.) und zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (BGHSt 35, 148).
Darauf hat das Landgericht nicht erkennbar Bedacht genommen.
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende [REDACTED] treffen.“
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