Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Strafzumessungswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 636/97
- Datum
- 08.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Verurteilung für das Beamtenverhältnis (z. B. Beendigung nach § 48 Abs.1 Nr.1 BBG) als zu würdigende Umstände zu berücksichtigen; ihre Vernachlässigung kann den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen.
Wenn der Revisionssenat feststellt, dass wesentliche Gesichtspunkte bei der Strafrahmenwahl unberücksichtigt blieben, hat er den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen (§ 349 Abs.2 StPO).
Die Aufhebung des Strafausspruchs erfordert nicht zwingend die Aufhebung der die Strafaussprüche tragenden Feststellungen; der neue Tatrichter darf ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Erfolgt nur in einem Teilbereich des Urteils eine Rechtsfehlerfeststellung, bleibt der übrige Urteilsteil bestehen und eine weitergehende Revision kann verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Rostock, 28. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 636/97 vom 8. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. Juli 1997 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur im Übrigen ist sie unbegründet – zum Strafausspruch Erfolg; im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte ist als Beamter beim Bundesgrenzschutz tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG), bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen, und zwar schon bei der Strafrahmenwahl (vgl. BGHSt 35, 148 m. w. N.; BGH StV 1991, 157; NStZ 1992, 229, 230; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 5 StR 284/96).
Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe aus diesem Grunde höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung dieses wesentlichen Gesichtspunktes geschehen wäre.
Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück.
Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergäzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf Seite 4 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 1997 hingewiesen.
Kuckein Meyer-Goßner Maatz Richter am BGH Athing befindet sich im Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Solin-Stojanovic | |
| Meyer-Goßner |