Revision: Aufhebung wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses – Verfahren eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 283/84
- Datum
- 15.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung einer Hauptverhandlung ohne zuvor ergangenen Eröffnungsbeschluss ist rechtsfehlerhaft und kann die Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens zur Folge haben, wenn der Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt wird.
Liegt keine Eröffnung durch das Schöffengericht vor, bildet die Aktenvorlage an das Landgericht keine Rechtsgrundlage nach § 225a StPO; vielmehr ist § 209 Abs.2 StPO anzuwenden, sodass das Landgericht über die Eröffnung zu entscheiden hat und den hinreichenden Tatverdacht zu prüfen hat (§ 203 StPO) sowie den Verfahrensgegenstand zu bestimmen (§ 207 StPO).
Ein Übernahme- oder Übernahmebeschluss des Landgerichts ersetzt nicht den Eröffnungsbeschluss; er stellt keine schlüssige und eindeutige Willenserklärung dar, die die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung ersetzt.
Eine Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz kann trotz verfahrensrechtlicher Mängel gemäß § 6 Abs.1 Nr.2 StrEG versagt werden, wenn unter den gegebenen Umständen eine Entschädigung unangemessen erscheint, selbst wenn § 5 Abs.2 StrEG (bei Schuldunfähigkeit) keinen Ausschluss begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 25. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ortwin Edmund Ot[REDACTED] aus [REDACTED], geboren am ███ █████ 1958 in [REDACTED], zur Zeit einstweilig untergebracht,
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. Januar 1984 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu entschädigen.
Gründe
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass das Landgericht die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten durchgeführt hat, obwohl die Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.
Das Schöffengericht hat die Anklage vom 1. Juli 1983 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, sondern die Akten „gem. § 225a StPO“ dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob es die Sache übernimmt (Bl. 107 d. A.). Das Landgericht hat darauf am 30. Dezember 1983 beschlossen: „Die Sache wird übernommen, § 225a StPO“ (Bl. 410 d. A.).
Ein Eröffnungsbeschluss ist nicht ergangen.
Da das Schöffengericht das Hauptverfahren noch nicht eröffnet hatte, fand die Aktenvorlage an das Landgericht ihre Rechtsgrundlage nicht in § 225a StPO, sondern in § 209 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hatte deshalb über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und dabei nicht nur das zuständige Gericht bestimmen, sondern zunächst den hinreichenden Tatverdacht prüfen (§ 203 StPO) und den Gegenstand des Verfahrens festlegen müssen (§ 207 StPO).
Der Übernahmebeschluss kann den Eröffnungsbeschluss nicht ersetzen. Er enthält keine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, dass es die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse. Dadurch unterscheidet sich dieser Sachverhalt von denjenigen Fällen, in denen ein Verbindungsbeschluss auf die (schon begonnene oder bereits anberaumte) Hauptverhandlung hinweist (BGH, Urteile vom 30. Juli 1974 – 1 StR 200/74 – und vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74 –, beide mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1975, 197, und BGH NJW 1975, 1176, insoweit in BGHSt 26, 95 nicht abgedruckt).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Eröffnungsbeschluss auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden. Damit ist sein Fehlen zu einem in diesem Verfahren nicht mehr behebbaren Hindernis geworden (BGHSt 29, 224, 228).
Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt.
Der Angeklagte ist für die erlittene Untersuchungshaft und die bisher vollzogene einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Da er die Diebstähle, welche die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst haben, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, ist die Entschädigung zwar nicht nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen. Es liegt jedoch der Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vor. Der Senat hat von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht, weil ihm unter den hier gegebenen Umständen eine Entschädigung trotz des fehlerhaften Verfahrens nicht angemessen erscheint.
Da die Einstellung keinen Verbrauch der Strafklage bewirkt, hat der Senat die Entscheidung über die Aufhebung des Unterbringungsbefehls dem Tatrichter überlassen.
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