Revision: Verbindungsbeschluss als wirksamer Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/74
- Datum
- 06.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss im Sinne des § 207 Abs. 1 StPO setzt nicht zwingend den wortgetreuen Gebrauch der gesetzlichen Formulierung voraus; eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, reicht aus.
Ein Verbindungsbeschluss, der die zu verbindende Anklage genau bezeichnet und einen Hauptverhandlungstermin angibt, kann als wirksamer Eröffnungsbeschluss ausgelegt werden.
Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung, insbesondere die unbeanstandete Verlesung der Anklagesätze und die Hinnahme des Verbindungsbeschlusses als Verfahrensgrundlage, bestätigt die Auslegung des Beschlusses als Eröffnungshandlung.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt ist; allgemeine Sachrügen ohne substantiierten Vortrag heben keinen Rechtsfehler des Urteils.
Allgemeine Rügen ohne konkrete Darlegung entbindet das Revisionsgericht nicht von der Unzulässigkeit der Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 226/74 in der Strafsache gegen den Maler Manfred ████ aus ████, Landkreis NC____/Opf., geboren am █████ in SC7/Tschechoslowakei, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in sieben Fällen, zwei davon in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 223a, 242, 263, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
Die Bundesanwaltschaft meint, in den Fällen 2 bis 6 und 8 der Urteilsgründe fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Der Senat tritt dieser Auffassung nicht bei.
1. In den Fällen 1, 7 und 9 der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft am 21. September 1973 Anklage erhoben (Bd. I Bl. 75 ff d. A.), die das Landgericht mit Eröffnungsbeschluss vom 29. Oktober 1973 zur Hauptverhandlung zugelassen hat (Verfahren 3 AK 66/73 I 85 d. A.); Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 21. Dezember 1973 bestimmt (I 86 d. A.).
Am 8. November 1973 erhob die Staatsanwaltschaft wegen der übrigen Fälle eine weitere Anklage (II 68 – Verfahren 21 Js 996/73 = 3 AK 75/73) und [REDACTED] d. A. beantragte, dieses Verfahren mit dem bereits anhingigen Verfahren 3 AK 66/73 zu verbinden. Das Landgericht erließ darauf am 7. Dezember 1973 unter dem Aktenzeichen 3 AK 75/73 folgenden Beschluss:
*"Die Sache wird zu der bereits gegen den Angeklagten anhängigen Sache 3 AK 66/73 (Termin Freitag, 21.12.1973) verbunden. (II 74 d. A.)"*
2. Mit diesem Beschluss ist das Verfahren bezüglich der zweiten Anklage wirksam eröffnet worden. Zwar entspricht der Beschluss nicht dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 StPO; denn danach *"lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu"*.
Das gefährdet aber nicht die Wirksamkeit des Beschlusses. Mag es auch zweckmäßig sein, sich zur Vermeidung von Zweifeln an den Wortlaut des Gesetzes zu halten, so genügt doch für die Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, dass es die Anklage zur Hauptverhandlung zulasse (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Nachtrag § 207 StPO Rdn. 21; KMR Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 207 Anm. 3 a (5); BGH, Urteil vom 30. Juli 1974 – 1 StR 20/74 –).
Eine solche eindeutige Willenserklärung liegt hier vor. Mag auch ein "Verbindungsbeschluss" nicht ohne weiteres und nicht in allen Fällen in einen Eröffnungsbeschluss umzudeuten sein, so bekundet doch hier die Angabe des Hauptverhandlungstermins in dem in Rede stehenden Beschluss, dass das Landgericht die – nach Aktenzeichen genau bezeichnete Anklage zur Hauptverhandlung in diesem Termin zulassen wollte. Dass daran kein Zweifel bestehen konnte, ergibt sich ferner aus dem Verhalten aller Beteiligten: in der Hauptverhandlung über die verbundenen Verfahren am 21. Dezember 1973, die nach Verlesung der Anklagesätze aus beiden Anklageschriften unbeanstandet den Beschluss vom 7. Dezember 1973 als Verfahrensgrundlage hinnahmen (Sitzungsniederschrift I 90 d. A.). Zwar könnten die Beteiligten nicht auf das Erfordernis eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses verzichten, doch bestätigt ihr Verhalten die Auffassung, dass die Strafkammer unzweideutig ihren Willen, auch die zweite Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen des § 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat.
II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Auch die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf.
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