Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Anwendung des §20a StGB aufgehoben, Einziehung bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 278/57
Datum
03.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug und die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ein. Der BGH verwirft Verfahrensrügen, hält aber die Begründung für die Anwendung des §20a StGB für unzureichend und hebt den Strafausspruch auf. Die Einziehung des Diebeswerkzeugs nach §245a Abs.3 StGB bleibt verpflichtend bestehen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a StGB setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, der Verurteilte werde zukünftig mehr als bloßen Besitz von Diebeswerkzeug begehen; bloße Vorbereitungshandlungen ohne hinreichende Prognose künftiger Tatausführung genügen nicht.

2

Der Besitz von Diebeswerkzeug nach § 245a StGB kann als "Symptomtat" i.S.v. § 20a StGB gewertet werden und somit eine neue vorsätzliche Tat darstellen.

3

Eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist unzulässig, wenn das Gericht seine Annahme auf eine bereits nachgelassene gegenwärtige kriminelle Energie stützt oder ausschließlich frühere Vorbereitungshandlungen ohne erhebliche Wahrscheinlichkeit künftiger schwererer Taten berücksichtigt.

4

Die Einziehung des Diebeswerkzeugs ist nach § 245a Abs. 3 StGB verpflichtend und bleibt unabhängig von der Frage der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestehen.

5

Rügen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO sind nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch Karl-Heinz ████ ████ aus █████, geboren am ███████ 1922 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Besitzes von Diebeswerkzeug hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Februar 1957 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben; es bleibt jedoch bei der Einziehung des Diebeswerkzeuges.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Besitzes von Diebeswerkzeug nach § 245a StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Eine Taschenlampe, ein Paar Damenhandschuhe und ein Schraubenzieher sind eingezogen worden.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Da das Urteil Entscheidungsgründe enthält, kommt § 338 Nr. 7 StPO nicht in Betracht. Innere Mängel der Urteilsgründe, wie die Revision sie geltend macht, fallen nicht unter diese Bestimmung.

2.) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vernachlässigt, gibt er nicht an, welche weiteren Beweismittel sie nach seiner Ansicht hätte benutzen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168). Sie greift in Wahrheit nur die Beweiswürdigung unzulässig an.

II.

Die Sachbeschwerde bringt nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafausspruch zu Fall.

1.) Der Sachverhalt, den das Landgericht als erwiesen ansieht, rechtfertigt die Anwendung des § 245a StGB. Er enthält insbesondere nicht den gerügten Widerspruch. Mit der Feststellung, dass der Angeklagte mit seiner Familie in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (UA S. 14), verträgt sich die Erwägung, es habe keine dringende Not vorgelegen, weil der Angeklagte hinreichend unterstützt worden und in der Lage gewesen sei, sich Arbeit zu suchen (UA S. 24, 25).

2.) Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt, hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Diese Bestimmung kann allerdings grundsätzlich auch dann angewendet werden, wenn jemand nur wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen nach § 245a StGB bestraft wird (ebenso LK § 245a Anm. I 1). Es handelt sich dabei um eine neue vorsätzliche Tat im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 StGB. Dass sie aus Vorbereitungshandlungen zum Diebstahl besteht, die selbständig mit Strafe bedroht sind, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Vergehen des § 245a StGB unmöglich ist, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung.

b) Kann also auch ein Vergehen nach § 245a StGB eine „Symptomtat“ im Sinne des § 20a StGB sein, so ist jedoch grundsätzlich nur der Gewohnheitsverbrecher gefährlich, von dem in Zukunft mehr als der bloße Besitz von Diebeswerkzeug zu erwarten ist. Dieser allein stört den Rechtsfrieden nicht so erheblich, wie § 20a StGB es voraussetzt.

Die Strafkammer scheint aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte künftig noch Diebstähle begehen oder mindestens in strafbarer Weise versuchen werde. In den Ausführungen, mit denen sie es ablehnt, die Sicherungsverwahrung gegen ihn anzuordnen, sagt sie nämlich, seine letzte Vortat und seine jetzige Tat seien nur strafbare Vorbereitungshandlungen, durch die kein Schaden entstanden sei. Der Angeklagte sei, durch seine vielen Vorstrafen gewarnt, „zwar noch nicht zur Einsicht gekommen, aber doch schon sehr vorsichtig, wenn nicht sogar unsicher geworden, so dass möglicherweise seine kriminelle Energie wohl zu Vorbereitungshandlungen reicht, dass er aber den letzten Entschluss zur Ausführung der von ihm geplanten Taten nicht recht fassen mag“ (UA S. 28).

Dieser Satz ist nicht nur deshalb, weil er sprachlich die Zeitform der Gegenwart hat, sondern vor allem wegen des Gedankenganges, den er enthält, dahin zu verstehen, dass die „kriminelle Energie“ des Angeklagten vielleicht jetzt schon nachgelassen hat. Denn das Landgericht stützt sich an dieser Stelle nicht auf irgendwelche Umstände, die erst in Zukunft eintreten, insbesondere nicht auf den bevorstehenden Strafvollzug, sondern darauf, dass die vorige und die jetzige Tat des Angeklagten nicht mehr schwere Diebstähle, sondern nur noch Vergehen des Besitzes von Diebeswerkzeug, also „strafbare Vorbereitungshandlungen“ waren. Es knüpft an diesen Ausdruck an und sagt, die verbrecherische Tatkraft des Angeklagten reiche zwar noch zu Handlungen dieser Art, aber möglicherweise nicht mehr recht zum letzten Tatentschluss. Damit ist nicht nur die Zukunft, sondern auch schon die Gegenwart gemeint. Das ergibt sich deutlich aus dem vermittelnden Gedanken der bloßen strafbaren Vorbereitungshandlungen.

Da also die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB rechtlich nicht einwandfrei ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Zu ihm gehört auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Auf die besonderen Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen diesen Teil des Urteils richtet, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Es sei jedoch bemerkt, dass sie unbegründet sind.

Die Einziehung des Diebeswerkzeuges bleibt bestehen. Sie ist in § 245a Abs. 3 StGB vorgeschrieben und hängt nicht davon ab, ob der Angeklagte mit Recht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt

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