Treffer
BGH Urteil

Antragsdelikt als Symptomtat: § 248b StGB und Anwendung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 471/67
Datum
24.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen das Urteil des LG Itzehoe, in dem der Angeklagte wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs verurteilt worden war. Zentral war, ob das Vergehen nach § 248b StGB als Symptomtat i.S.v. § 20a StGB in Betracht kommt. Der BGH hält Antragsdelikte nicht generell für ausgeschlossen und hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unterließ; die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergehen, das als Antragsdelikt ausgestaltet ist, ist nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich von § 20a StGB ausgeschlossen.

2

Ob eine Tat als Symptomtat i.S.v. § 20a StGB zu qualifizieren ist, richtet sich in erster Linie nach den konkreten Umständen und danach, ob die Tat geeignet ist, den Rechtsfrieden erheblich zu stören.

3

Die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung kann ein verwertbarer Anhaltspunkt für die Einordnung als Symptomtat sein, schließt sie aber nicht aus.

4

Die im Rahmen des § 20a StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist aus der Gesamtwürdigung aller heranzuziehenden Taten zu treffen und darf sich nicht auf die einzelne Tat beschränken.

5

Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des Geschädigten (z.B. Rücknahme des Strafantrags) sind bei der Gesamtwürdigung nach § 20a StGB außer Betracht zu lassen, sofern der Antrag bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht zurückgenommen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 6. Juni 1967

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: 21, 204 StGB §§ 248b, 20a

Auch das Vergehen nach § 248b StGB kann Symptomtat im Sinne des § 20a StGB sein.

BGH, Urt. v. 24. Oktober 1967 – 5 StR 471/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1938 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Sehnidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichterin Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwältin ██ aus ██ als ██████████████, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 6. Juni 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

Die von der Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Strafausspruch gegen das Urteil eingelegte Revision ist begründet.

Soweit das Landgericht dem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG symptomatischen Charakter abgesprochen hat, bestehen keine Bedenken gegen das Urteil.

Der Strafausspruch kann trotzdem nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sich durch die Ansicht, ein Vergehen nach § 248b StGB scheide, jedenfalls bei Begehung nur einer einzelnen Tat, als Symptomtat im Sinne des § 20a StGB aus, an einer erschöpfenden Gesamtwürdigung im Sinne dieser Vorschrift gehindert gesehen. Dieser Rechtsansicht kann nicht zugestimmt werden.

1. Wie der Generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausführt, ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass „als Symptomtaten im Sinne des § 20a StGB lediglich solche Handlungen in Betracht kommen, die nicht nur Belästigungen der Allgemeinheit enthalten, sondern geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören (vgl. BGHSt 1, 95, 101; 19, 98, 100). Ob dies der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den konkreten Umständen der Tat“. Soweit daneben abstrakte Erwägungen in Betracht kommen, „ist nicht die Ausgestaltung der Strafvorschrift als Offizial- oder Antragsdelikt, sondern die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung ein verwertbarer Anhaltspunkt. Jedenfalls scheiden Straftaten nicht schon deswegen als Symptomtaten im Sinne des § 20a StGB aus, weil sie nur auf Antrag verfolgbar sind“.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht vertretbar, ein Vergehen nach § 248b StGB schlechthin aus dem Anwendungsbereich des § 20a StGB auszuschließen. Dem steht schon entgegen, dass diese Tat immerhin mit Gefängnis bis zu drei Jahren bedroht ist. Die Gründe, die das Landgericht für die Ausgestaltung des § 248b StGB als Antragsdelikt anführt (UA S. 10), können nicht anerkannt werden. Diese liegen ersichtlich vielmehr darin, dass die Besitzstörung über den Bereich der Individualinteressen des Berechtigten nicht in solchem Maße hinausreicht, dass die Strafverfolgung im Allgemeininteresse von Amts wegen geboten wäre. Dies ist jedoch nicht damit gleichbedeutend, dass in dieser Besitzstörung nur eine Belästigung der Allgemeinheit liegen kann. Bei der Bedeutung, die das Kraftfahrzeug im beruflichen und privaten Bereich heute einnimmt, ist die Besitzstörung des § 248b StGB durchaus geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören.

3. Auch aus der Befugnis des Geschädigten, den Strafantrag zurückzunehmen, lassen sich keine Bedenken herleiten, wie das Landgericht meint. Verfahrensrechtliche Erwägungen dieser Art müssen, soweit der Antrag bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht zurückgenommen wird, innerhalb der Gesamtwürdigung im Sinne des § 20a StGB außer Betracht bleiben. Im Übrigen hat es der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung bestimmter Strafvorschriften grundsätzlich in Kauf genommen, dass eine Privatperson auf die Verurteilung des Täters Einfluss nehmen kann. Der Umstand, dass dies im Blick auf § 20a StGB und unter Umständen auch auf § 42e StGB von besonderer Tragweite sein kann, rechtfertigt nicht den Schluss, Antragsstraftaten oder solche Antragsstraftaten, bei denen die Rücknahme des Strafantrages zulässig ist, seien nach dem Willen des Gesetzgebers dem Anwendungsbereich des § 20a StGB (und damit auch des § 42e StGB) entzogen. Noch weniger kann es darauf ankommen, ob die Verurteilung nach § 20a und unter Umständen nach § 42e StGB in der Hand eines einzelnen Antragstellers liegt, oder ob sie nur mehrere Antragsteller abwenden können.

4. Auch die in § 20a StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Täters ist im Falle des § 248b StGB nicht grundsätzlich zu verneinen. Denn die in § 20a StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Täters braucht nicht unmittelbar aus der zur Aburteilung stehenden Tat hervorzugehen. Vielmehr genügt es, dass sie sich aus der Gesamtwürdigung aller nach § 20a Abs. 1 StGB heranzuziehenden Taten ergibt. Ebenso darf die Prognose, die innerhalb dieser Gesamtwürdigung unentbehrlich ist (vgl. BGHSt 1, 94, 101), nicht darauf beschränkt werden, ob von dem Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig gleichartige Rechtsbrüche zu erwarten sind. Das hat der Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Juni 1957 (5 StR 278/57) für den Fall des § 245a StGB ausdrücklich anerkannt. Entsprechendes hat auch für § 248b StGB zu gelten. Der Verstoß gegen diese Strafvorschrift kann vielmehr unter Umständen als Symptom dafür gewertet werden, dass der Täter künftig nicht nur fremden Besitz, sondern auch (wieder) fremdes Eigentum verletzen wird. Dies könnte hier etwa gelten, wenn die Tat nach der Gesamtwürdigung aller herangezogenen Taten dem tief verwurzelten Hang des Angeklagten entspräche, seiner Autoleidenschaft um den Preis jeder Rechtsverletzung nachzugeben. Ob dieser Schluss hier gerechtfertigt ist, kann nur der Tatrichter beurteilen.

Da das Landgericht diese Frage aber erkennbar überhaupt nicht geprüft hat, kann wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

LG ItzehoeSiemerKersting
SchmidtSarstedtHerrmann

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