Revision gegen Nichtanwendung des § 20a StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/61
- Datum
- 10.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung von §20a StGB setzt voraus, dass sowohl frühere als auch die gegenwärtig zu verurteilenden Taten als ‚Symptomtaten‘ eines einheitlichen inneren Hanges zum Verbrechen erscheinen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §20a StGB hat der Tatrichter sorgfältig zu ermitteln, dass zwischen den Taten ein solcher Zusammenhalt besteht, der die schweren Rechtsfolgen als angemessene Antwort erscheinen lässt.
Gelegenheitsdelikte, einmalige Gebrauchsentwendungen oder gelegentlicher Waffenbesitz begründen für sich genommen keine Symptomtat im Sinne des §20a StGB; es müssen zusätzliche Anhaltspunkte für einen verbrecherischen Hang vorliegen.
Unpräzise oder ungenaue rechtliche Formulierungen in der Urteilsbegründung sind unbeachtlich, soweit die tatsächlichen Feststellungen erschöpfend und deutlich sind und den Entscheidungsspruch tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Herbert ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████ 1922 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Besitzes von Diebeswerkzeug usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Februar 1961 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 7. Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB haben keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil befasst sich mit den früheren Taten des Angeklagten näher und hebt dabei hervor, der Angeklagte sei schon wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er demnächst mit einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu rechnen habe. Ersichtlich hielt das Landgericht diese Hinweise für berechtigt. Ihm erschienen lediglich die jetzt abgeurteilten Taten nicht genügend geeignet, um eine Verurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB hierauf zu gründen.
Nach den Feststellungen ist dagegen mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Denn nicht nur die früheren, sondern vor allem auch die zur Aburteilung stehenden Straftaten müssen „Symptomtaten“, also Kennzeichen ein und desselben inneren Hanges zum Verbrechen sein; bei Beurteilung dieser Frage muss der Tatrichter wegen der einschneidenden und harten Rechtsfolgen sorgfältig beachten, dass zwischen ihnen und dem veranlassenden Vorgang ein Verhältnis besteht, welches „diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort empfinden lässt“ (BGHSt 1, 94, 99). Dessen war sich das Landgericht hier ohne Rechtsirrtum nicht sicher.
a) Der unbefugte Gebrauch des Kraftfahrzeuges ist nach den erschöpfenden Urteilsfeststellungen eine Gelegenheitstat gewesen, zumindest kennzeichnet dieses Vergehen den Angeklagten nicht als Hangverbrecher. Bisher ist er nämlich noch nicht wegen Gebrauchsentwendung bestraft worden. Das allein braucht zwar nicht ausschlaggebend zu sein, weil sich auch die Gebrauchsentwendung – wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorbringt – „in gewisser Weise“ gegen fremdes Eigentum richtet. Im Allgemeinen müssen jedoch erhebliche Umstände hinzutreten, um aus solchem Verstoß auf einen verbrecherischen Hang folgern zu können. Daran fehlt es hier.
Dem Angeklagten konnten sogar seine Behauptungen nicht widerlegt werden, er sei kurz zuvor mittellos nach Hamburg zurückgekehrt, habe in seine letzte Wohnung nicht mehr einziehen können und habe deshalb mit Hilfe des Wagens einen Bekannten aufsuchen wollen, um Geld zu leihen. Unter solchen Umständen wäre es aber rechtsfehlerhaft gewesen, die Gebrauchsentwendung als „Symptomtat“ im Sinne des § 20a StGB anzusehen.
Auf die insoweit ungenaue und irreführende rechtliche Begründung des Urteils kommt es daher nicht an.
b) Entsprechendes gilt für die Verurteilung nach § 245a StGB.
Grundsätzlich kann zwar die Bestimmung des § 20a StGB auch dann angewendet werden, wenn der Täter nur des Besitzes von Diebeswerkzeug schuldig ist (BGH 5 StR 278/57 vom 3. September 1957). Jedoch ergeben auch hier die Feststellungen, dass der Tatrichter dem Pistolenbesitz ohne Rechtsirrtum die Bedeutung eines Hangverbrechens abgesprochen hat. Bisher ist der Angeklagte noch nicht nach § 245a StGB verurteilt worden. Bei früheren Taten hat er niemals Waffen mit sich geführt, obwohl die Pistole schon lange in seinem Besitz war und er sich auch gelegentlich mit ihr im Schießen geübt hatte. Während seiner Streife durch das verdächtige Stadtgebiet von Duisburg ließ er die Waffe im Handschuhkasten seines abgestellten Kraftwagens zurück. Nur für die kurze Zeit seines Duisburger Aufenthaltes fällt ihm aber der Waffenbesitz zur Last (UA S. 11). Unter diesen Umständen fehlt es in der Tat an genügenden Anhaltspunkten, um in dem Vergehen gegen § 245a StGB das Kennzeichen ein und desselben inneren Hanges zum Verbrechen zu sehen, wie er sich aus den früher abgeurteilten Verstößen ergibt. Lediglich das wollte auch die Strafkammer mit ihrer Rechtsbegründung zum Ausdruck bringen, „die hier festgestellten Straftaten“ seien „im Vorbereitungsstadium steckengeblieben“ und deshalb „nicht hinreichend geeignet, um den Angeklagten schon jetzt mit dem Makel und den schweren Folgen der Fixierung als Gewohnheitsverbrecher zu belasten“ (UA S. 12). Hiervon – wie bereits erwähnt – abgesehen, käme es auf bloße Mängel der rechtlichen Darlegungen nicht an, weil die erschöpfenden und deutlichen Urteilsfeststellungen die angefochtene Entscheidung tragen.
Vergeblich beruft sich die Beschwerdeführerin schließlich auch auf die Urteilsausführungen zur Strafhöhe. Dieser Teil der Begründung betrifft vorwiegend die früheren Taten des Angeklagten. Hieraus ergibt sich also nichts dafür, dass die jetzt abgeurteilten Verstöße als Hangverbrechen anzusehen sind.
Da die festgesetzten Strafen auch nicht zu Ungunsten des Angeklagten durch Rechtsfehler beeinflusst sind, war die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten und Aufhebung der Strafen mit den Feststellungen hierzu und insoweit Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Mayr mo)