Treffer
BGH Urteil

Fortsetzung einer Ferienstrafkammer nach Unterbrechung innerhalb der §229-StPO-Frist

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 26/56
Datum
06.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der wegen schwerer Kuppelei verurteilten Angeklagten wird verworfen. Streitgegenstände waren die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der Ferienstrafkammer und die Zulässigkeit der Fortsetzung einer in den Gerichtsferien begonnenen Hauptverhandlung nach deren Ende. Der BGH bestätigt, dass die Ferienstrafkammer eine innerhalb der Frist des §229 StPO fortgesetzte Verhandlung auch nach den Ferien zu Ende führen darf, Schreibfehler in der Kammerbezeichnung unbeachtlich sind und die Rüge zur fehlenden §55-StPO-Belehrung des Zeugen mangels durchgreifender Tatsachenbeanstandung nicht trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ferienstrafkammer darf eine in den Gerichtsferien begonnene Hauptverhandlung, die nach der Unterbrechung innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt wird, auch dann zu Ende führen, wenn die Fortsetzung erst nach dem Ende der Gerichtsferien erfolgt.

2

Ein offenkundiger Schreibfehler in der Bezeichnung des erkennenden Gerichts im Urteil berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung, wenn aus Niederschrift und Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Ferienstrafkammer tatsächlich verhandelt hat.

3

Die Frage, ob bei einem Zeugen Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung und damit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestehen, ist sachlich vom Tatrichter zu beurteilen; die Revision kann diese Feststellung nur angreifen, wenn die Revisionsbegründung die maßgeblichen Umstände nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausreichend darlegt.

4

§ 65 GVG kann nicht entgegengehalten werden, dass eine Fortsetzung der Verhandlung durch dieselbe Besetzung zulässig ist, sofern die Fortsetzung innerhalb der Frist des § 229 StPO erfolgt; eine analoge Anwendung von § 65 GVG ist hier entbehrlich.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 17. September 1955

Leitsatz

Eine Ferienstrafkammer kann eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzen, wenn die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind (im Anschluss an BGHSt 8, 250).

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17. September 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Das erkennende Gericht war entgegen der Auffassung der Revision vorschriftsmäßig besetzt.

a) Die Hauptverhandlung begann am 8. September 1955 vor der I. Großen Ferienstrafkammer des Landgerichts. Sie wurde nach der Vernehmung einiger Zeugen unterbrochen und am 17. September 1955 zu Ende geführt. Im Kopf des Urteils ist das erkennende Gericht als „I. Große Strafkammer“, also nicht als I. Große Ferienstrafkammer bezeichnet. Das ist aber nur ein offensichtlicher Schreibfehler. Er geht anscheinend darauf zurück, dass es in der Niederschrift vom 17. September 1955 ebenfalls „öffentliche Sitzung der I. Gr. Strafkammer des Landgerichts“ heißt, obwohl darüber der Vermerk steht: „Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 8. Sept. 1955“. Es handelt sich also um ein Urteil der I. Großen Ferienstrafkammer.

Aus diesem Grunde kann der Vortrag der Revision insoweit auf sich beruhen, als er davon ausgeht, das Urteil sei von der I. Großen Strafkammer erlassen worden, und darzutun sucht, das erkennende Gericht sei nicht so besetzt gewesen, wie der Geschäftsverteilungsplan es für diese Kammer vorschreibe. Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, die Zusammensetzung der I. Großen Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan entspreche nicht dem Gesetz.

b) In der Sitzung vom 8. September 1955 war die I. Große Ferienstrafkammer so besetzt, wie es der Beschluss des Präsidiums vom 22. Juni 1955 vorsah. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie macht zu diesem Punkte nur geltend, dass die genannte Kammer nach diesem Beschluss in der Zeit vom 22. Juli bis 31. Juli 1955 außer dem Vorsitzenden nicht zwei, sondern drei ordentliche Mitglieder, nämlich die Landgerichtsräte ███████████, ███████, ██ und ████████, gehabt habe. Sie hält das für unzulässig. Darin irrt sie. Außerdem hat die Hauptverhandlung, die zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, erst nach dem 31. Juli 1955 stattgefunden. Die Revision erwähnt dies selbst, meint aber, wenn der Beschluss über die Bildung der I. Großen Ferienstrafkammer ihre Zusammensetzung für die Zeit vom 22. bis 31. Juli 1955 gesetzwidrig geregelt habe, sei sie überhaupt nicht ordnungsgemäß errichtet worden, so dass der geltend gemachte Verstoß für den ganzen Zeitraum ihres Bestehens Bedeutung habe. Auch dies ist indessen unrichtig.

c) Die I. Große Ferienstrafkammer war nach dem Beschluss des Präsidiums vom 22. Juni 1955 für die Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September 1955, also für die Dauer der Gerichtsferien, gebildet worden (vgl. §§ 199, 200 Abs. 1 Nr. 1, 201 GVG). Sie hat die Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin am 8. September 1955 begonnen und erst am 17. September 1955, also nach den Gerichtsferien, beendet und an diesem Tage das angefochtene Urteil gefällt.

Das war entgegen der Auffassung der Revision zulässig, weil die am 8. September 1955 unterbrochene Hauptverhandlung nach neun Tagen, also innerhalb der Frist des § 229 StPO, fortgesetzt wurde. Diese Möglichkeit muss eine Ferienstrafkammer auch dann haben, wenn dadurch die Hauptverhandlung erst nach den Gerichtsferien zu Ende geführt wird. Es hätte einen unnötigen und ungerechtfertigten Mehraufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Folge, müsste die Hauptverhandlung in solchen Fällen vor der ordentlichen Strafkammer von neuem begonnen werden. Das Gesetz schreibt dies mindestens nicht ausdrücklich vor. Seinem Schweigen ist zu entnehmen, dass es die allein zweckmäßige Erledigung einer solchen Sache durch die Ferienstrafkammer zulässt.

Es liegt hier ähnlich, wie wenn eine Hauptverhandlung vor einer ordentlichen Strafkammer bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht abgeschlossen werden konnte. Sie darf im nächsten Geschäftsjahr spätestens am elften Tage nach der Unterbrechung (§ 229 StPO) ohne weiteres in derselben Besetzung fortgesetzt werden, selbst wenn die Richter nach dem Geschäftsplan des neuen Jahres der Kammer nicht mehr angehören (BGHSt 8, 250). Dasselbe muss sinngemäß für die Ferienstrafkammern gelten, zumal folgendes hinzukommt:

Nach § 65 GVG kann der Landgerichtspräsident bestimmen, „dass in einzelnen Sachen, in denen während des Geschäftsjahres eine Verhandlung bereits stattgefunden hat, die Kammer in ihrer früheren Zusammensetzung auch nach Ablauf des Geschäftsjahres verhandle und entscheide“. Diese gesetzliche Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten könnte zwar äußerstenfalls eine Möglichkeit bieten, Schwierigkeiten in solchen Hauptverhandlungen zu vermeiden, die am Schluss des Geschäftsjahres vor einer ordentlichen Strafkammer noch laufen. Für die Zeit nach dem Ende der Gerichtsferien und die Ferienkammern fehlt es aber an einer solchen ausdrücklichen Regelung. Allenfalls käme eine entsprechende Anwendung des § 65 GVG in Betracht. Diese Bestimmung scheidet aber für den vorliegenden Fall aus folgenden Gründen überhaupt aus.

Wie in dem schon erwähnten Urteil BGHSt 8, 250 entschieden worden ist, betrifft § 65 GVG nur solche Strafsachen, die im neuen Geschäftsjahr mit der früheren, dem neuen Geschäftsplan nicht mehr entsprechenden Besetzung von neuem begonnen werden, weil seit der Unterbrechung elf oder mehr Tage verstrichen sind. Wird aber die Frist des § 229 StPO eingehalten, so ist nach der genannten Entscheidung die Fortsetzung vor denselben Richtern ohne weiteres möglich und kein Raum für eine Anordnung des Landgerichtspräsidenten nach § 65 GVG. Diese Bestimmung kann also auch nicht entsprechend anwendbar sein, wenn eine Ferienstrafkammer eine begonnene Hauptverhandlung nach den Gerichtsferien spätestens am elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzen will. Hat dann der Landgerichtspräsident nicht die gesetzliche Befugnis, durch seine Anordnung zu ermöglichen, dass dieselben Richter mitwirken, so muss dies ohne weiteres zulässig sein. Denn sonst könnte in einem solchen Falle die unterbrochene Hauptverhandlung, obwohl die Frist des § 229 StPO gewahrt ist, überhaupt nicht fortgesetzt und müsste von neuem begonnen werden. Es besteht aber kein Grund, diese Frage für die Ferienstrafkammern nach dem Ablauf der Gerichtsferien anders zu lesen als für die ordentlichen Strafkammern nach dem Ende des Geschäftsjahres.

2.) Die Revision rügt weiter, dass der Zeuge Stü(____) in der Hauptverhandlung am 17. September 1955 nicht über ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entscheidung BGHSt 1, 39, nach der die Revision nicht auf das Unterbleiben der Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO gestützt werden kann. Der Fall bietet dem Senat jedoch keinen Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Revision die Tatsachen, die den Mangel des Verfahrens enthalten sollen, ausreichend angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung muss die Umstände, aus denen sich die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung des Zeugen ergeben haben soll, in der Regel mitteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie sich nicht von selbst aus den Feststellungen des Urteils ergeben, das zugleich mit der Sachbeschwerde angefochten wird. Die Revision scheint ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen Stüßenbach nicht daraus herleiten zu wollen, dass er sich eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dadurch schuldig gemacht hat, dass er mit Margarete Weiß, der Tochter der Angeklagten, geschlechtlich verkehrte, ehe sie vierzehn Jahre alt war. In der Tat konnte er über Fragen, die sich hierauf bezogen, in der Hauptverhandlung vom 17. September 1955 die Auskunft deshalb nicht mehr ablehnen, weil er schon am 11. Oktober 1954 verurteilt worden und dieses Urteil rechtskräftig war (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II StPO § 55 Note 5).

Der Hinweis der Revision auf die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 13. Juni 1955 könnte dafür sprechen, dass sie die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung Stüßenbachs denselben Umständen entnehmen will, die am 13. Juni 1955 den Vorsitzenden der Strafkammer bestimmt hatten, den Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren. In dieser Sitzung, die mit einer Vertagung endete, sind Stüßenbach ausweislich des Protokolls die polizeilichen Niederschriften vorgehalten worden, in denen er erklärt hatte, „er sei durch das Verhalten der Angeklagten ████ mit ████████ ████████ (Geschlechtsverkehr)“ in geschlechtliche Erregung geraten. Diese Darstellung hatte ████████ der Hauptverhandlung vom 13. Juni 1955 nicht im vollen Umfange aufrechterhalten. Daraufhin hat ihn der Vorsitzende darüber belehrt, wenn seine früheren polizeilichen Angaben unrichtig gewesen seien, könne er durch sie eine strafbare falsche Anschuldigung begangen haben. Der Zeuge verweigerte dann insoweit die Aussage.

Es kann dahinstehen, ob aus dem Inhalt der Revisionsbegründung deutlich genug hervorgeht, die Beschwerdeführerin sehe den Grund, aus dem der Zeuge Stü(_____) später in der Hauptverhandlung vom 17. September 1955 wieder nach § 55 Abs. 2 StPO hätte belehrt werden müssen, in einem Verdacht der falschen Anschuldigung. Glaubt man dies der Revisionsbegründung entnehmen zu können, so ist die Rüge zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn allein der Tatrichter hat die tatsächliche Frage zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für die Annahme einer strafbaren Handlung des Zeugen und damit für die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung bestehen. Wie die Urteilsgründe (UA S. 5, 6, 13) erkennen lassen, hat Stüßenbach in der Hauptverhandlung vom 17. September 1955 über den Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit ███████ im Wesentlichen die gleiche Darstellung wie vor der Polizei gegeben, und das Landgericht hat sie ihm geglaubt. Seine früheren Angaben über einen von ihm wahrgenommenen Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit G(__—) hat er als irrig widerrufen. Das Landgericht nimmt insoweit ein entschuldbares Versehen des Zeugen an. Das ergeben die Urteilsgründe (S. 11, 12) deutlich. Die Strafkammer hat also die Gefahr, der Zeuge ██████████ könne wegen falscher Anschuldigung verfolgt werden, aus tatsächlichen Gründen verneint, die rechtlich unangreifbar sind.

II. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil rechtlich nachgeprüft. Es enthält keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (2)