Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/64
- Datum
- 26.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen im Urteil nähere Feststellungen über Art, Menge und Wirkung alkoholischer Getränke zur Tatzeit, so genügt die pauschale Feststellung einer Enthemmung nicht, um die volle Zurechnungsfähigkeit auszuschließen; bei unklarer Schuldfähigkeit ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholisierung kann eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen; gerichtliche Erwägungen müssen hierfür Umfang und Auswirkungen des Alkoholkonsums konkret feststellen.
Die Besetzung einer Strafkammer ist ordnungsgemäß, wenn die Mitwirkung ihrer Mitglieder kraft Anordnung des Gerichtspräsidiums bzw. gemäß Geschäftsverteilungsplan erfolgt; insoweit sind Verfahrensrügen unbegründet.
Die Verlesung einer ärztlichen Bescheinigung zum Zweck des Vorhalts gegenüber einer Zeugin ist zulässig, sofern die Bescheinigung nicht als Urkundenbeweis verwertet wird.
Eine Ferienstrafkammer darf eine in den Gerichtsferien unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der gesetzlich zugelassenen Frist fortsetzen, auch wenn die Ferien zwischenzeitlich beendet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlossergesellen Rainer ████████, geboren █████████████████ in ██, wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Hennin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. September 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Behauptung, die Strafkammer sei infolge der Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. ███████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, trifft nicht zu. Die Revision geht hier insofern von einer unrichtigen Voraussetzung aus, als sie glaubt, die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. ███████ beruhe auf einer nach § 67 GVG ergangenen Anordnung des Landgerichtspräsidenten. Ausweislich der bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschrift war Dr. ███████, der vom 12. bis zum 20. September 1963 einschließlich einen Beschäftigungsauftrag beim Landgericht erhalten hatte, durch einen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 12. September 1963 ab sofort bis einschließlich 13. September 1963 der 7. Ferienstrafkammer und für die Zeit vom 16. bis einschließlich 20. September 1963 der 7. Strafkammer zugeteilt worden. Damit war er also in gesetzlich vorgeschriebener Weise Mitglied der Strafkammer geworden, vor der die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden hat. Demgemäß kamen die Bestimmungen, die der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für den Fall einer etwa notwendig werdenden Vertretung in den Gerichtsferien vorsah, nicht zur Anwendung.
Dass Landgerichtsrat ███████ das dienstälteste Mitglied der 7. Ferienstrafkammer infolge der durch Krankheit bedingten Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden zu dessen Vertretung berufen war und daher den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten zu führen hatte, ergibt sich aus der im Abschnitt C III des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts enthaltenen Bestimmung, nach der das dienstälteste Mitglied einer jeden Ferienkammer zugleich regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden der Kammer ist.
b) Der Einwand, die 7. Ferienstrafkammer habe die am 12. September 1963 begonnene und bis zum 17. September 1963 unterbrochene Hauptverhandlung an diesem Tage nicht fortsetzen dürfen, geht fehl. Es genügt, hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1956 – 5 StR 26/56 – (LM Nr. 19 zu § 338 Nr. 1 StPO) zu verweisen, in dem im Anschluss an die Entscheidung BGHSt 8, 250 ausgesprochen ist, dass eine Ferienstrafkammer eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzen kann, wenn die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind.
c) Die Verlesung der Bescheinigung des Facharztes für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. ███████ ist nicht zu beanstanden. Sie wäre es nur, wenn sie als Mittel des Urkundenbeweises benutzt worden wäre. Das war jedoch ausweislich der gerichtlichen Niederschrift nicht der Fall. Danach ist die Bescheinigung zwar verlesen worden, jedoch ersichtlich nur zum Zwecke des Vorhalts gegenüber der Zeugin ████████. Eine solche Verwertung der Bescheinigung war verfahrensrechtlich zulässig.
d) Die Rüge, die Zeugen Bertram ██████ und Karin ███████ seien vor ihrer Vernehmung über das ihnen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, ist offensichtlich unbegründet. Dass es sich bei dem Weglassen des Buchstabens „n“ an dem Wort „wurde“ um einen Auslassungsfehler handelt, der keinen berechtigten Zweifel an der Beurkundung über die Vornahme der Belehrung aufkommen lässt, bedarf keiner Erörterung.
2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Anwendung der §§ 177 Abs. 1, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt wird von den Darlegungen getragen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor.
Durchgreifenden Bedenken begegnet das Urteil jedoch insoweit, als es jede nähere Erörterung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat vermissen lässt. Der Angeklagte hat nach seinen nicht als widerlegt erachteten Angaben zunächst in der Zeit von 19 Uhr bis gegen 23 Uhr etwa 15 Glas Bier getrunken. Sodann hat er sich zu der Gaststätte begeben, in der er Rosemarie ███████ kennenlernte, und hat dort, bevor er sich gegen 24 Uhr an deren Tisch setzte, mit einem Arbeitskameraden an der Theke gestanden. Darüber, was er hier und später in dem Raum, in dem getanzt wurde, an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat, ehe er gegen 1.30 Uhr mit Rosemarie ███████ und deren Freundin die Gaststätte verließ, sagt das Urteil nichts. Es ist aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, anzunehmen, dass er sich 2 1/2 Stunden in der Gaststätte aufgehalten hat, ohne alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zumal da er nachher, wie im Urteil bemerkt ist, noch Bier trank, als er auf dem Nachhausewege mit den beiden Mädchen in seinem Stammlokal einkehrte.
Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Alkoholgenuss des Angeklagten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat geführt hat, eine Möglichkeit, auf welche die Strafkammer sowohl in der Sachverhaltsschilderung als auch in den Strafzumessungsgründen selbst hinweist, indem sie anführt, der Alkoholgenuss habe auf ihn enthemmend gewirkt. Da jedoch genauere Darlegungen über Art und Menge des Alkohols fehlen, den der Angeklagte im Laufe des Abends und der Nacht zu sich genommen hat, lässt diese Bemerkung für sich allein nicht erkennen, ob die Strafkammer den Angeklagten mit Recht als voll verantwortlich angesehen hat. Wenn auch nach den Feststellungen zum Tathergang als solchem die Annahme ausscheidet, der Angeklagte könne zurechnungsunfähig gewesen sein, so bleibt jedenfalls mangels näherer Ausführungen über Umfang und Auswirkungen des Alkohols zur Tatzeit offen, dass sich der Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat, der eine Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB erlaubt haben würde.
Wegen dieses Mangels muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |