Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 349/63
- Datum
- 30.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Hauptverhandlung, die innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt wird, kann in der gleichen Besetzung durchgeführt werden, auch wenn die Vertretungszuweisung zwischenzeitlich entfallen ist.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur dann rechtmäßig als „völlig ungeeignet“ zu begründen, wenn von dem benannten Zeugen unabhängig von anderem Vorbringen keinerlei verwertbare Aussage zu erwarten ist; dies erfordert eine konkrete Begründung.
Die tatrichterliche freien Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht nur dann überprüfbar, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze des Denkens oder die Erfahrungssätze vorliegt.
Handlungen wie das Eincremen von Kindern sind nicht per se unzüchtig; die Beurteilung als Unzucht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB richtet sich nach den gesamten Umständen, insbesondere Willensrichtung, Beweggrund und dem aus der Sicht eines kundigen Beobachters erkennbaren Bedeutungsgehalt der Handlung.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 20. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberfeldwebel Konrad ███, geboren am ██████ 1921 in ███, Kreis ███, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 20. Juni 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, die Jugendkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ihr der Gerichtsassessor Böhler nur bis zum 17. Juni 1963 zugeteilt gewesen sei und daher am 20. Juni 1963, dem dritten und letzten Sitzungstag, nicht mehr habe mitwirken dürfen, dringt nicht durch. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde am 7. Juni 1963 begonnen, am 12. Juni 1963 fortgesetzt und am 20. Juni 1963 beendet. Nach dem eigenen Vortrag der Revision war die Jugendkammer am 7. und 12. Juni 1963 mit Gerichtsassessor Böhler als beisitzendem Richter ordnungsmäßig besetzt. Dann durfte dieser aber ohne weiteres auch in der am 20. Juni 1963 nach Unterbrechung gemäß § 229 StPO fortgesetzten Hauptverhandlung mitwirken.
Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 8, 250 entschieden, daß eine Hauptverhandlung, die bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht abgeschlossen werden konnte, im nächsten Geschäftsjahr innerhalb der Frist von 11 Tagen (§ 229 StPO) ohne weiteres in derselben Besetzung fortgesetzt werden kann. Im Anschluß hieran hat er ferner im Urteil vom 6. März 1956 – 5 StR 26/56 (LM Nr. 19 zu § 338 Nr. 1 StPO) ausgesprochen, daß eine Ferienstrafkammer eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum 11. Tage nach der Unterbrechung fortsetzen kann, wenn die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind.
Die von der Revision ausdrücklich gegen die erste und sinngemäß auch gegen die zweite Entscheidung erhobenen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Unterbrechungen der Hauptverhandlung bis zu 10 Tagen sind auch sonst zulässig. Das Gesetz geht davon aus, daß durch sie der lebendige Eindruck von der Verhandlung nicht beseitigt wird. Aus dem Grundsatz, daß die Hauptverhandlung ein zusammenhängendes Ganzes bilden soll (sogenanntes Konzentrationsprinzip), läßt sich daher auch nichts gegen eine Unterbrechung an Schluß eines Geschäftsjahres oder der Gerichtsferien herleiten. Besondere Schwierigkeiten können dadurch jedenfalls dann nicht entstehen, wenn sämtliche Berufsrichter auch weiterhin dem Landgericht angehören.
Der Fall, daß eine Hauptverhandlung nicht in der Zeit abgeschlossen wird, während der ein Richter der Strafkammer als Vertreter zugeteilt war, ist den beiden vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fällen ähnlich. Der Senat sieht keinen Grund, ihn anders zu lösen. Denn sonst könnte z. B. auch eine von vornherein auf mehrere zusammenhängende Tage anberaumte Hauptverhandlung nicht unter Mitwirkung eines Vertreters fortgeführt werden, nachdem die Verhinderung des ständigen Mitglieds der Strafkammer weggefallen ist. Daß indessen in einem solchen Fall der Vertreter weiter mitwirken darf, es also nur darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Vertretung bei Beginn der Hauptverhandlung vorlagen, kann nicht zweifelhaft sein.
2. Der Verteidiger hatte durch Benennung der Schirrmeister Feldwebel ██████ und ███ als Zeugen unter Beweis gestellt, daß ein Jeep nur mit Fahrbefehl gefahren werden könne, a) dem Angeklagten ein Jeep nicht zur Verfügung stehe, b) er also nur mit Fahrer fahren könne, demzufolge also niemals allein gewesen sein könne, der Angeklagte in der Zeit von Juli bis September 1962 c) – abgesehen von einer Fahrt mit einem Hauptmann – niemals einen Jeep benutzt habe.
Damit sollte ersichtlich die im Urteil wiedergegebene Aussage der elfjährigen Zeugin Monika ███████ widerlegt werden, der Angeklagte sei noch einmal in ██ █████ gewesen und habe ihr gesagt, daß er eine Zirkuskarte für ihre Schwester Adelheid habe.
Die Jugendkammer hat als wahr unterstellt, daß a) ein Jeep nur mit Fahrbefehl gefahren werden dürfe, b) dem Angeklagten kein Jeep als Führer zur Verfügung stehe, er also – den Vorschriften entsprechend – nur mit einem Fahrer fahren dürfe, es sei denn, daß ein Fahrbefehl einen Fahrerwechsel für ihn gestatte oder er als Fahrer eingetilt worden sei, c) dem Angeklagten in der Zeit von Juli bis einschließlich September 1962 kein Fahrbefehl für eine Fahrt mit einem Jeep als Fahrer oder Beifahrer nach Borken ausgestellt worden sei.
Soweit hierdurch der Beweisantrag nicht erschöpft war, hat sie ihn abgelehnt, weil die genannten Beweismittel zum Beweise der übrigen behaupteten Tatsachen völlig ungeeignet seien.
Diesen zweiten Ablehnungsgrund beanstandet die Revision zu Recht. Er betrifft u. a. die Beweisbehauptungen, der Angeklagte könne niemals allein mit einem Jeep gefahren sein und er habe in der Zeit von Juli bis September 1962 – von einer hier nicht in Betracht kommenden Fahrt abgesehen – niemals einen Jeep benutzt; denn die Wahrunterstellung, er habe, wenn ihm durch einen Fahrbefehl nichts anderes gestattet worden sei, nur mit einem Fahrer fahren dürfen und ihm sei niemals ein Fahrbefehl für eine Fahrt nach ███ ausgestellt worden, erschöpft diese Behauptungen nicht.
Ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist eine als Zeuge benannte Person nur, wenn – unabhängig von sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme – von ihr eine für die Sache verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist, ihre Vernehmung also völlig nutzlos wäre.
Ob diese Voraussetzung gegeben war, kann der Senat nicht beurteilen, da die Jugendkammer ihre Auffassung nicht näher begründet hat. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht hier umso weniger zur Begründung der Ablehnung aus, als es sehr unwahrscheinlich ist, daß die als Schirrmeister eingesetzten Zeugen nichts Sachdienliches zu den Beweisfragen bekunden konnten.
Auf dem hierin liegenden Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Durch die beantragte Beweiserhebung sollte die Bekundung der Monika █████████████████ widerlegt werden. Aus deren Aussage hat die Jugendkammer indessen, wie ihre Ausführungen auf S. 10/11 UA zweifelsfrei ergeben, keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen. Sie hat sogar offen gelassen, ob die Bekundung richtig war oder nicht. Danach ist die Frage, ob der Angeklagte noch einmal in ██ war, für die Urteilsfindung ohne Bedeutung gewesen. Aus der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, wie sie in der sorgfältigen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbelastungszeuginnen sprechenden Umstände zum Ausdruck kommt, ergibt sich ferner, daß die Jugendkammer sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, die Angehörigen der Familie ███████ könnten ihre Aussagen abgesprochen haben, und daß sie es auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich angesehen hat, ob Monika ██████ die Unwahrheit gesagt hat. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beweisfragen sind mithin im Urteil rechtlich einwandfrei als für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) behandelt worden. Daß die Jugendkammer den Beweisantrag nicht schon in der Hauptverhandlung mit dieser Begründung abgelehnt hat, beschwert den Angeklagten nicht, da auszuschließen ist, daß sich ihm dann weitere Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätten.
3. Der Vorwurf, die Jugendkammer habe bei der Bewertung der Aussagen der beiden verletzten Kinder Adelheid ██████ und Karin ██████ „die Grundlagen der freien Beweiswürdigung verlassen“, womit die Revision anscheinend Verletzung des § 261 StPO rügen will, ist unbegründet.
Der Tatrichter ist bei der Würdigung des Beweisergebnisses grundsätzlich frei und nur an die Gesetze des Denkens und der Erfahrung gebunden. Er allein hat daher darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang einer Zeugenaussage zu folgen ist, und das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen ist. Einen solchen Verstoß läßt die sorgfältige Würdigung der beiden Aussagen nicht erkennen. Insbesondere ist es kein Kreisschluß, daß der Tatrichter die Aussagen im Kern – auch deshalb als zutreffend angesehen hat, weil sie ein Geschehen betrafen, das nach seiner – im Urteil eingehend begründeten – Überzeugung von den Kindern nicht frei erfunden sein konnte.
4. Der Tatbestand des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist in beiden Fällen einwandfrei dargetan. Allerdings verletzt es nicht schlechthin das Schamund Sittlichkeitsgefühl, wenn ein erwachsener Mann 12-jährige Mädchen an Bauch und Oberschenkeln mit einer Salbe eincremt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Eincremen, wovon hier zugunsten des Angeklagten auszugehen ist, nicht am oder in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils erfolgt. Geschlechtlich beziehungslos ist eine solche Handlung jedoch nicht. Ob sie unzüchtig ist, hängt von den gesamten Umständen, vor allem von der Willensrichtung und dem Beweggrund des Täters ab. Maßgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt (vgl. RGSt 67, 110; BGHSt 17, 280, 285).
Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist die Jugendkammer ausgegangen. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte die Handlung auf einem einsamen Waldweg vornahm, daß er unter die Kleider der Mädchen faßte und daß er mit ihnen schamlose Gespräche führte. Daraus hat sie auf seine wollüstige Absicht geschlossen. Das kann aus Rechtsgründen umsoweniger beanstandet werden, als ein anderer Grund, die ihn erst seit kurzem bekannten Mädchen an Bauch und Oberschenkeln einzucremen, nicht erkennbar ist. Darauf, ob die schamlosen Äußerungen vor- oder nachher gefallen sind, kommt es dabei nicht an. Auch aus einem nachträglichen geschlechtsbezogenen Gespräch konnte die Jugendkammer folgern, daß der Angeklagte aus Sinnenlust handelte. Daß sie in diesem Zusammenhang davon spricht, er habe sich für seine Handlung einen einsamen Waldweg ausgesucht, während es in der Sachverhaltsschilderung heißt, er sei in einen Waldweg hineingefahren, ist kein Widerspruch. Waldwege pflegen im allgemeinen unbelebt zu sein. Das Wort „ausgesucht“ bedeutet nicht unbedingt, daß die Jugendkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei nur deshalb in den Waldweg hineingefahren, um dort die Mädchen einzucremen. Selbst wenn sie dies aber angenommen haben sollte, könnte es nach den gesamten Umständen nicht beanstandet werden.
Die Jugendkammer hat schließlich nicht verkannt, daß nicht jede auf Sinnenlust beruhende oder ihr dienende Zudringlichkeit unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist. Auch insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.
| Dotterweich | Mayr | Henning | |||
| Baldus | Meyer |