Revision verworfen: Sicherungsverwahrung wegen tief verwurzeltem Tatdrang bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 261/71
- Datum
- 08.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nicht zwingend voraus, dass der Täter zuvor schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht hat; die Neigung zu erheblichen Straftaten kann aus sonstigen Umständen, insbesondere wiederholtem raschem Rückfall, gefolgert werden.
Ein fest eingewurzelter Hang zu Straftaten rechtfertigt die Annahme erheblicher Gefährlichkeit und damit die Anordnung von Sicherungsverwahrung auch bei Diebstahlsserien.
Gelegenheitsdiebstahl liegt nicht vor, wenn der Täter jede Möglichkeit ausnutzt und in Freiheit wiederholt gleichartige Straftaten begeht; dies erhöht die Prognose der Rückfallgefahr.
Das Hinterlassen von Fingerabdrücken und deren Beitrag zur Überführung mindert die Gefährlichkeit des Täters nicht zwingend.
Die Frage der Fortdauer der Gefährlichkeit ist am Ende des Strafvollzugs erneut zu prüfen (vgl. § 42g StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tischler Kurt ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████ 1928 in ██ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Januar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuld- und Strafausspruch angreift. Sie ist es nahezu, soweit sie mit Einzelausführungen den Maßregelausspruch beanstandet.
Die Strafkammer stellt fest, dass die Einbrüche einem fest eingewurzelten Hang des Angeklagten entspringen und „nicht Folge einer Versuchung durch günstige Gelegenheit“ sind. Der Angeklagte nutzt vielmehr jede „Möglichkeit aus, Straftaten zu begehen“, sobald er in Freiheit ist (UA S. 39, 40, 41).
Ein solcher Einbrecher ist kein Gelegenheitstäter, wie die Revision meint.
Verfehlt ist auch ihre Auffassung, die Anordnung der Sicherungsverwahrung setze die Feststellung voraus, der Angeklagte habe durch die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet. Der Hang zu erheblichen Straftaten kann, da die Beispiele in § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur Richtlinien geben („namentlich“), auch aus anderen Umständen gefolgert werden. Das hat die Strafkammer getan. Sie hebt vor allem hervor, dass der Angeklagte, wiederum kaum aus der Strafanstalt entlassen, in gleichartige Straftaten zurückgefallen ist. Diesmal in eine Serie schnell aufeinanderfolgender nächtlicher Einbruchs- und Einstiegsdiebstähle, bei denen er jeweils zahlreiche Türen und Behältnisse zertümmerte oder aufbrach, um die Räume gründlich nach Beute zu durchwühlen. Dass derartige Einbrüche eines vielfach Vorbestraften, der seine Freiheit auch nach langjährigen Strafverbüßungen jedesmal alsbald zu solchen oder noch gefährlicheren Taten (Diebstahl mit Schusswaffen) missbraucht, schwer wiegen und die allgemeine Sicherheit erheblich beeinträchtigen, hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt.
Weitere erhebliche Straftaten sind von dem Angeklagten schon wegen des überaus schnellen Rückfalls „mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten“.
Seine Gefährlichkeit wird nicht dadurch gemindert, dass er bei den letzten Einbrüchen Fingerabdrücke hinterlassen hat, die zu seiner Überführung beitrugen. Er ist erst beim fünften Einbruch und auch bei diesem nicht aufgrund daktyloskopischer Befunde festgenommen worden.
Ob der Angeklagte nach Strafverbüßung mit etwa 46 Jahren „ein alter Mann“ und deshalb nicht mehr gefährlich sein wird, hat das Gericht erst am Ende des Strafvollzuges zu prüfen (§ 42g Abs. 1 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Fleischmann | |||
| Schmidt | Herrmann | See |