Revision gegen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei wiederholten Einbruchsdiebstählen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 318/72
- Datum
- 05.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 StGB setzt sowohl die gesetzlichen formellen Voraussetzungen (z. B. frühere Verurteilungen mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr) als auch die sachlichen Erfordernisse (Hang zu erheblichen Straftaten) voraus.
Ein Hang zu erheblichen Straftaten kann sich nicht allein an der Höhe des wirtschaftlichen Schadens bemessen; er lässt sich auch aus der Art der Tatausführung, der Rückfallgeschwindigkeit und weiteren Umständen folgern.
Längere Freiheitsstrafen und bereits erfolgte Sicherungsverwahrung schließen die erneute Anordnung der Maßregel nicht aus, wenn eine fachlich begründete Prognose eine ernsthafte Besorgnis begründet, dass der Täter künftig wieder erhebliche Straftaten begeht.
Bei der Gefährlichkeitsprognose sind insbesondere frühere Verurteilungen, die konkrete Tatausführung, die Rückfallhäufigkeit und die Ergebnisse sachverständiger Begutachtung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen [ohne festen Wohnsitz], geboren am ███████ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████, Berlin, als Verteidiger, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuld- und Strafausspruch angreift. Sie hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit Einzelausführungen den Maßregelausspruch beanstandet.
Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen vor (§ 42e Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB).
Der Beschwerdeführer ist wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der jetzt abgeurteilten Tat begangen hat, schon dreimal mit (Einzel-)Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden und hat wegen dieser Taten etwa 6 1/2 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt und sich zwei Jahre in Sicherungsverwahrung befunden.
Die sachlichen Erfordernisse der Maßregel (§ 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls hinreichend dargetan. Das Landgericht stellt fest, die schon früh aufgetretene Neigung des Beschwerdeführers zu Diebstählen habe sich zu einem fest eingewurzelten Hang entwickelt, Straftaten, insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte, zu begehen (UA S. 32). „Er hat sich dabei im Laufe der Zeit vornehmlich auf eine bestimmte Begehungsweise ausgerichtet, nämlich Einbruchsdiebstähle in Gebäude, insbesondere Geschäfts- und sonstige zur Nachtzeit unbewachte Räume“ (UA S. 30).
Zu Unrecht meint die Revision, dass dieser Hang zu nächtlichen Einbruchsdiebstählen sich nicht auf erhebliche Straftaten richte, weil die Opfer dadurch wirtschaftlich nicht schwer geschädigt würden. Einmal haben zumindest der am 21. Juni 1960 begangene Einbruchsdiebstahl in einer Röhrengroßhandlung und die jetzt abgeurteilte Tat einen schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet. Bei dem Diebstahl am 21. Juni 1960 entwendeten die Täter anstelle des von ihnen vergeblich gesuchten Bargeldes andere Sachen im Werte von etwa 4.000 DM. Bei der neuen Tat nahmen der Beschwerdeführer und ██ ████ der von ihnen erbrochenen Glasvitrine eines Juweliergeschäfts Uhren und Uhrarmbänder im Gesamtwert von etwa 5.200 DM an sich und verursachten an der Vitrinenauslage und der Notrufanlage einen Sachschaden von 4.000 bis 5.000 DM. Zum anderen kann der Hang zu erheblichen Straftaten, da die Beispiele in § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur Richtlinien geben („namentlich“), auch aus anderen Umständen gefolgert werden. Die Strafkammer hat das ersichtlich getan und dabei sowohl die Art der Tatausführung als auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführer hat sich auch durch längere Freiheitsstrafen und die schon einmal vollzogene Sicherungsverwahrung nicht beeindrucken lassen, sondern immer wieder schon bald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft oder Unterbringung neue nächtliche Diebstähle begangen. Dabei hat er jeweils Fenster, Türen und Behältnisse zertümmert oder aufgebrochen und, wie insbesondere der am 8. Februar 1962 begangene Einbruchsdiebstahl in einer Gaststätte zeigt, alle ihm brauchbar erscheinenden Gegenstände mitgenommen. Ob er größere oder nur geringe Beute machte, hing nicht von seinem Willen, sondern vom Zufall ab. Dass derartige Einbrüche eines vielfach Vorbestraften, der seine Freiheit auch nach langjährigen Strafverbüßungen jedesmal alsbald zu neuen gleichartigen Taten missbraucht, schwer wiegen und die allgemeine Sicherheit erheblich beeinträchtigen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1971 (5 StR 261/71) ausgesprochen.
Das Landgericht kommt aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, es sei ernsthaft zu besorgen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Halt- und Willensschwäche auch in Zukunft wieder erhebliche Straftaten begehen werde. Die Prognose sei für ihn „äußerst ungünstig“, er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Auch diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufrechtzuerhalten und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Schmidt | Fleischmann | |||
| Siemer | Schuster |