Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung „bei sich geführte Waffe“ und Tateinheit von einfachem und versuchtem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 258/71
Datum
06.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Mitangeklagten, hob aber den Schuldspruch gegen den anderen auf und änderte diesen: Die tatsächliche Unbrauchbarkeit bzw. das Nichtbei-sich-Führen einer Schusswaffe schließt das Merkmal des schweren Raubes nach §250 Abs.1 Nr.1 StGB aus. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass ein versuchter schwerer Raub und ein vollendeter einfacher Raub nebeneinander als Tateinheit bestehen können. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Drohung mit einer Waffe ist als Mittel der Wegnahme tatbestandsbegründend, auch wenn das Opfer die Wegnahme zunächst nicht bemerkt.

2

‚Bei sich geführte Schusswaffe‘ i.S.v. § 250 Abs.1 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Waffe gebrauchsbereit hat bzw. tatsächlich in der Lage ist, sie einzusetzen; eine für funktionsunfähig gehaltene Waffe gilt nicht als bei sich geführt.

3

Hält ein Mittäter die Waffe für schussbereit, führt sie sie aber nicht bei sich oder kann sie nicht bedienen, erfüllt sein Verhalten den Versuch des schweren Raubes, nicht aber den vollendeten schweren Raub.

4

Ein vollendeter einfacher Raub kann neben dem Versuch eines schweren Raubes bestehen; der Versuch des schwereren Delikts schließt die Vollendung des einfachen Raubes nicht aus (Tateinheit).

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern, wenn weitere Feststellungen ausgeschlossen sind und § 265 StPO dem nicht entgegensteht.

Vorinstanzen

Landgericht ██ ███████, 20. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

███ ████ ██████ Wohnsitz,

1. Ramon K., geboren am █████████████████████, zur Zeit in █████████████████████,

2. Jürgen P., ohne ██████ ████████, ██ (HL), zur Zeit in anderer Sache in ██, geboren am ██, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als ███████████ Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ als █████████ ███ ███████████████████,

Rechtsanwalt ██ aus ████, ███ ███████████ ██, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger der Angeklagten,

████████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts ██ ███████ vom 20. November 1970 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Der Angeklagte ███ ist des versuchten schweren Raubes mit Waffen in Tateinheit mit vollendetem einfachen Raub schuldig.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe und die Kosten der Revision des Angeklagten ███ an eine andere Strafkammer des █████████████ zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten entwendeten dem Rentner ████████ in dessen Wohnung Bargeld, indem sie ihn mit einem geladenen und schussfähigen Revolver bedrohten, den der Angeklagte ████████ bei sich hatte. ████████ konnte die Waffe aber nicht bedienen und nahm deshalb irrig an, sie sei nicht funktionsfähig. Dagegen hielt der Angeklagte ███, der hiervon nichts wusste, sie zutreffend für schussbereit.

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen gemeinschaftlichen vollendeten einfachen Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlichen vollendeten schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Mai 1970 und des Landgerichts Hamburg vom 23. September 1970 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten ████████ die Sicherungsverwahrung angeordnet.

I. Die Revision des Angeklagten ████████ ist ohne Erfolg.

1. Der Beweisantrag des Verteidigers, einen Diplompsychologen als weiteren Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass ████████ an einem krankhaften Vorstrafenkomplex leide, der zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt habe und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinträchtige, ist mit Recht abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Strafkammer hat durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ████████ das Gegenteil der behaupteten Tatsache als erwiesen angesehen. Es besteht kein Anlass, an der Sachkunde dieses Gutachters zu zweifeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Psychologe über Hilfsmittel oder Verfahren verfüge, die denen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. ████████ überlegen erscheinen. Auch der Beschwerdeführer hat solche nicht aufzeigen können.

2. Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2. Die mit der Sachrüge gebotene allgemeine Prüfung der Rechtsanwendung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Einzelangriffe der Revision, die sich gegen den Schuldspruch wegen Raubes und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wenden, gehen fehl.

a) Das Urteil stellt fest, dass einer der Angeklagten die geladene Waffe auf ███ gerichtet hatte, als dieser den Koffer heraussuchte und ██████████ der andere Angeklagte das Geld entwendete (vgl. S. 22). Die Drohung mit der Waffe diente ersichtlich dem Zweck, █████ abzulenken und einzuschüchtern, Widerstand oder das Herbeirufen von Hilfe von vornherein zu verhindern, und dadurch die Entwendung des Geldes zu ermöglichen. Sie war also nach der Vorstellung und dem Willen der Täter das Mittel der Wegnahme. Damit ist der Tatbestand des Raubes gegeben. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ████████ die Entwendung des Geldes zunächst nicht bemerkte. Denn das Opfer braucht bei der Drohung nicht zu wissen oder zu ahnen, dass es beraubt werden soll und auf welche Sachen es die Täter abgesehen haben (BGHSt 4, 210, 212; 20, 32, 33; BGH 5 StR 341/63 vom 17. September 1963).

b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 42e StGB gerechtfertigt. Die Strafkammer stellt bei ████████ einen auf vitale Schwäche beruhenden Hang zu erheblichen Straftaten fest. Ihre Annahme, er habe durch seine früheren Raubtaten die Opfer körperlich schwer geschädigt, ist nicht zu beanstanden. § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die vom Täter verursachte Körperverletzung eine schwere im Sinne des § 224 StGB war. Im Übrigen kommt es darauf nicht entscheidend an. Der Hang zu erheblichen Straftaten kann, wie die Beispiele in § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB nur Richtlinien geben („namentlich“), auch aus anderen Umständen gefolgert werden (BGH 5 StR 261/71 vom 8. Juni 1971).

Das hat die Strafkammer auch getan. Sie sieht zutreffend sowohl in den beiden früheren Raubtaten als auch in der jetzt abgeurteilten Tat eine schwere Bedrohung des Rechtsfriedens. Schon daraus ergibt sich ein Hang zu erheblichen Straftaten. Das Landgericht hält es auch für wahrscheinlich, dass dieser auf Willensschwäche beruhende Hang den Beschwerdeführer zu weiteren schwerwiegenden Straftaten führen werde, da seine Rückfallgeschwindigkeit hoch ist und Freiheitsstrafen bei ihm unwirksam sind (UA S. 45). Dem widerspricht es nicht, wenn das Gericht an anderer Stelle erwähnt, dass ████████ durch sein aus freien Stücken abgelegtes Geständnis „einen Bruch mit seinem vorherigen kriminellen Leben vollzogen“ hatte (UA S. 27). Diese Erwägung befasst sich mit der Glaubwürdigkeit seiner gegenüber den Kriminalbeamten █████ und █████ gemachten Aussage über die Mittäterschaft des Angeklagten ████████. Sie kennzeichnet ersichtlich nur seine (damalige) Einstellung zu den bisherigen Straftaten, besagt aber nichts über sein zukünftiges Verhalten. Das Landgericht hat damit nicht etwa ausgedrückt, dass Einsicht und Reue es dem Beschwerdeführer ermöglichen werden, seinen für die Allgemeinheit gefährlichen Hang zu überwinden.

II. Die Revision des Angeklagten ███ führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, alle am 2. April 1970 bei der Firma ████ beschäftigten Angestellten zu vernehmen, ob ████████ bei ihnen vorgesprochen hat. Der Beschwerdeführer hatte sich nur damit verteidigt, er habe an diesem Tage gearbeitet (UA S. 24).

b) Der Tatrichter brauchte den Mitangeklagten ███ vor seinen nochmaligen Aussagen über die Täterschaft ███████ am Nachmittag des zweiten und bei Beginn des dritten ██████████████████ nicht erneut darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Anklage zu äußern oder nicht. Zur Sache auszusagen, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO schreibt nur einen solchen Hinweis nach Verlesung des Anklagesatzes vor („sodann“). Er braucht auch dann nicht wiederholt zu werden, wenn der Angeklagte seine Einlassung wechselt.

c) Das Gericht hat die Zeugin █████████████, die nach ihrer Vernehmung am 10. November 1970 vereidigt und entlassen worden war (Bd. I Bl. 254 d. A.), in der Sitzung vom 16. November 1970 nochmals vernommen, ohne sie erneut über ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu belehren. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil aber nicht beruhen. Es ist auszuschließen, dass die Zeugin von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie erneut belehrt worden wäre. Sie war nämlich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung noch zweimal nach Belehrung über ihr Weigerungsrecht zur Aussage und Eidesleistung bereit (Bd. Bl. 267, 268, 269, 289 d. A.).

d) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen dringt die Sachrüge durch. Zwar gehen die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers ebenfalls fehl. Der Schuldspruch wegen vollendeten schweren Raubes kann jedoch aus einem anderen Grund nicht bestehen bleiben.

Weder der Angeklagte ████████ noch der Angeklagte ███ haben bei Begehung der Tat eine Waffe „bei sich geführt“.

Der Angeklagte ████████ hatte zwar einen geladenen Revolver, wusste ihn aber nicht zu handhaben und hielt ihn für funktionsunfähig. Demnach konnte er ihn nicht als Schusswaffe verwenden. Da nach dem festgestellten Sachverhalt auszuschließen ist, dass er ihn als Schlagwerkzeug (also als Waffe im nichttechnischen Sinn) benutzen wollte, hat er ihn nicht als Waffe bei sich geführt.

Der Angeklagte ███ hat dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls nicht erfüllt. Zwar hielt er den Revolver zutreffend für schussbereit. Er hatte die Waffe jedoch nicht „bei sich“. Vielmehr hielt ███████ sie in der Hand oder hatte sie in der Tasche. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass ███ zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs imstande war, sich ihrer zu bedienen.

Hiernach ist ███ nicht des vollendeten schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig. Da er annahm, ███████ könne mit dem Revolver schießen, erfüllt sein Verhalten jedoch alle Merkmale des Versuchs einer solchen Straftat. Zugleich liegt ein vollendeter einfacher Raub nach § 249 StGB vor. Dieser wird durch die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes nicht aufgezehrt. Die Vollendung der Wegnahmehandlung geht über die nur versuchte Wegnahme beim Raubversuch hinaus und wird von diesem nicht miterfasst. Zwischen beiden Gesetzesverletzungen besteht vielmehr Tateinheit.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern, da weitere Feststellungen ausgeschlossen erscheinen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nach der Sachlage der Beschwerdeführer sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung hat aber zur Folge, dass der Strafausspruch aufzuheben ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSchmidtFleischmann
SarstedtSchuster

Zitiert (1)